1214/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.11.2000
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1210/J betreffend
Schankgefäßeverordnung und Konsumentenschutz, welche die Abgeordneten Mag.
Maier und Genossen am 5. September 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die rechtliche Grundlage für die Herstellung und Verwendung von Schankgefäßen
stellt die auf Grund der §§ 19 bis 23 des Maß - und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr.
152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.657/1996, erlassene
Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 572/1991, dar. Die an Schankgefäße gestellten
Anforderungen entsprechen weitgehend jenen, die in dem Vorschlag der
Europäischen Kommission COM (2000) 566, vom 15. September 2000, für eine
Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Messgeräte in Anhang
MI 008 ,,Maßverkörperungen“, Teil II "Ausschankmaße“, festgelegt sind.
Für den Ausschank bestimmter Getränke ist die Verwendung von ,,Schankgefäßen“
vorgeschrieben. Schankgefäße werden nicht geeicht. Sie müssen einen Füllstrich,
eine Inhaltsangabe und ein Herstellerkennzeichen tragen.
Wird das Getränk in Maßbehältnisflaschen, in als Schankgefäße ausgeführten
Krügen oder Karaffen serviert, können einfache Gläser, d.h. Gläser ohne Füllstrich
und Inhaltsangabe, Verwendung finden.
Das Vorhandensein einfacher Gläser in einem Schankbetrieb ist daher rechtens; erst
die Verwendung, d.i. der tatsächliche Ausschank, entscheidet über das Erfordernis
eines Schankgefäßes.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein gemäß der
Schankgefäßeverordnung richtig ausgeführtes Schankgefäß unzureichend, d.h. nicht
bis zum Füllstrich befüllt wird. Dieser Umstand kann auch durch eine Überwachung
der Schankgefäße, wie sie im MEG festgelegt ist, nicht erfasst werden. Die einzig
richtige Befüllung eines Schankgefäßes ist die Befüllung bis zum Füllstrich. Darauf
muss der Konsument selbst achten und erforderlichenfalls bestehen.
Die Bestimmungen des MEG zielen darauf ab, dass sich nur Schankgefäße, die
gemäß der Schankgefäßeverordnung richtig ausgeführt sind, in Verkehr befinden,
sodass jeder Gastronomiebetrieb beim Einkauf darauf vertrauen kann, richtig
ausgeführte Schankgefäße zu erwerben.
Antwort zu den Punkten 2 bis 11 der Anfrage:
Gemäß § 19 MEG ist für die Überwachung von Schankgefäßen die Eichbehörde
zuständig, wobei gemäß § 50 (2) MEG die Kontrolle von den in § 35
Lebensmittelgesetz bzw § 16 Preisauszeichnungsgesetz bezeichneten Organwaltern
sowie den Marktämtern vorgenommen wird. Organmandate dürfen nur von einem
Teil des vorerwähnten Personenkreises ausgestellt werden. § 63 MEG sieht vor,
dass ein Zuwiderhandeln gegen die Verordnung von den
Bezirksverwaltungsbehörden geahndet wird. Bei den Bezirksverwaltungsbehörden
werden keine Statistiken bezüglich Verletzungen gegen die
Schankgefäßeverordnung geführt.
Antwort zu den Punkten 12 bis 16 der Anfrage:
Mangels gesetzlicher Grundlage und im Hinblick darauf, dass keine gravierenden
Verstöße gegen die Schankgefäßverordnung offenkundig sind, wurde bisher von der
Erstellung eines Berichtes bzw. wird auch
gegenwärtig davon Abstand genommen.
Antwort zu den Punkten 17 bis 21 der Anfrage:
Zur Erreichung des angestrebten Zieles der Bundesregierung ist es erforderlich
einige nachgeordnete Dienststellen aus dem Bereich der allgemeinen Verwaltung
auszugliedern, um ihnen damit die Möglichkeit zu geben, flexibler und effektiver auf
die Bedürfnisse des Marktes zu reagieren. Ein genauer Zeitpunkt kann noch nicht
genannt werden.
Unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen soll die ausgegliederte Organisation
die bisherigen Aufgaben kundenorientiert und effizient durchführen.