1214/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.11.2000

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1210/J betreffend

Schankgefäßeverordnung und Konsumentenschutz, welche die Abgeordneten Mag.

Maier und Genossen am 5. September 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die rechtliche Grundlage für die Herstellung und Verwendung von Schankgefäßen

stellt die auf Grund der §§ 19 bis 23 des Maß -  und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr.

152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.657/1996, erlassene

Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 572/1991, dar. Die an Schankgefäße gestellten

Anforderungen entsprechen weitgehend jenen, die in dem Vorschlag der

Europäischen Kommission COM (2000) 566, vom 15. September 2000, für eine

Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Messgeräte in Anhang

MI 008 ,,Maßverkörperungen“, Teil II "Ausschankmaße“, festgelegt sind.

 

Für den Ausschank bestimmter Getränke ist die Verwendung von ,,Schankgefäßen“

vorgeschrieben. Schankgefäße werden nicht geeicht. Sie müssen einen Füllstrich,

eine Inhaltsangabe und ein Herstellerkennzeichen tragen.

 

Wird das Getränk in Maßbehältnisflaschen, in als Schankgefäße ausgeführten

Krügen oder Karaffen serviert, können einfache Gläser, d.h. Gläser ohne Füllstrich

und Inhaltsangabe, Verwendung finden.

Das Vorhandensein einfacher Gläser in einem Schankbetrieb ist daher rechtens; erst

die Verwendung, d.i. der tatsächliche Ausschank, entscheidet über das Erfordernis

eines Schankgefäßes.

 

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein gemäß der

Schankgefäßeverordnung richtig ausgeführtes Schankgefäß unzureichend, d.h. nicht

bis zum Füllstrich befüllt wird. Dieser Umstand kann auch durch eine Überwachung

der Schankgefäße, wie sie im MEG festgelegt ist, nicht erfasst werden. Die einzig

richtige Befüllung eines Schankgefäßes ist die Befüllung bis zum Füllstrich. Darauf

muss der Konsument selbst achten und erforderlichenfalls bestehen.

 

Die Bestimmungen des MEG zielen darauf ab, dass sich nur Schankgefäße, die

gemäß der Schankgefäßeverordnung richtig ausgeführt sind, in Verkehr befinden,

sodass jeder Gastronomiebetrieb beim Einkauf darauf vertrauen kann, richtig

ausgeführte Schankgefäße zu erwerben.

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 11 der Anfrage:

 

Gemäß § 19 MEG ist für die Überwachung von Schankgefäßen die Eichbehörde

zuständig, wobei gemäß § 50 (2) MEG die Kontrolle von den in § 35

Lebensmittelgesetz bzw § 16 Preisauszeichnungsgesetz bezeichneten Organwaltern

sowie den Marktämtern vorgenommen wird. Organmandate dürfen nur von einem

Teil des vorerwähnten Personenkreises ausgestellt werden. § 63 MEG sieht vor,

dass ein Zuwiderhandeln gegen die Verordnung von den

Bezirksverwaltungsbehörden geahndet wird. Bei den Bezirksverwaltungsbehörden

werden keine Statistiken bezüglich Verletzungen gegen die

Schankgefäßeverordnung geführt.

 

Antwort zu den Punkten 12 bis 16 der Anfrage:

 

Mangels gesetzlicher Grundlage und im Hinblick darauf, dass keine gravierenden

Verstöße gegen die Schankgefäßverordnung offenkundig sind, wurde bisher von der

Erstellung eines Berichtes bzw. wird auch gegenwärtig davon Abstand genommen.

Antwort zu den Punkten 17 bis 21 der Anfrage:

 

Zur Erreichung des angestrebten Zieles der Bundesregierung ist es erforderlich

einige nachgeordnete Dienststellen aus dem Bereich der allgemeinen Verwaltung

auszugliedern, um ihnen damit die Möglichkeit zu geben, flexibler und effektiver auf

die Bedürfnisse des Marktes zu reagieren. Ein genauer Zeitpunkt kann noch nicht

genannt werden.

 

Unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen soll die ausgegliederte Organisation

die bisherigen Aufgaben kundenorientiert und effizient durchführen.