1215/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.11.2000
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1220/J betreffend
Freies Gewerbe - Lenken von Kraftfahrzeugen II, welche die Abgeordneten Mag.
Maier und Genossen am 5. September 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Ämter der Landesregierungen haben erhoben, wie viele Gewerbeberechtigungen
für das Lenken von Kraftfahrzeugen in ihrem Bereich existieren. Die Nichtigerklärung
einer Gewerbeberechtigung ist grundsätzlich in das Ermessen der sachlich in
Betracht kommenden Oberbehörde gestellt. In den vorliegenden Fällen ist der
Landeshauptmann zuständig. Die Ämter der Landesregierungen sind mit möglichster
Schonung erworbener Rechte vorgegangen. Die Nichtigerklärung einer
Gewerbeberechtigung kann unter Umständen die Existenzgrundlage des
Gewerbeinhabers beseitigen, jedoch sollte danach getrachtet werden,
Missbrauchsmöglichkeiten zu vermeiden.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Im Burgenland wurden zwei einschlägige Gewerbeberechtigungen für nichtig erklärt.
In den anderen Bundesländern wurde bislang keine Nichtigerklärung
ausgesprochen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Überprüfung durch die Ämter der Landesregierungen ist abgeschlossen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Zum Stichtag 1. September 2000 sind 105 aufrechte Gewerbeberechtigungen im
Zentralen Gewerberegister registriert, in deren Wortlaut der Ausdruck „Lenken von
Kraftfahrzeugen“ aufscheint. Diese verteilen sich auf die einzelnen Bundesländer wie
folgt:
Kärnten: 1
Niederösterreich: 21
Oberösterreich: 7
Salzburg: 7
Steiermark: 25
Tirol: 1
Vorarlberg: 43
Zum Stichtag 14. März 2000 wurden 92 aufrechte Gewerbeberechtigungen
festgestellt. Die Erhöhung der Anzahl der registrierten Gewerbeberechtigungen
ergibt sich daraus, dass zum 14. März 2000 eine Anzahl von
Gewerbeberechtigungen zwar bereits begründet, jedoch noch nicht an das Zentrale
Gewerberegister gemeldet war. Jedenfalls wurden seit dem Erlaß des BMWA, Ende
April 2000 keine weiteren einschlägigen Gewerbeberechtigungen in das
Gewerberegister eingetragen.