1217/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.11.2000
BM für Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1224/J betreffend
„Selbständige Ersatzfahrer - LKW Fahrer aus Drittstaaten u.a.“, welche die
Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 5. September 2000 an mich richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
Der Gewerbewortlaut „Selbständiger Berufskraftfahrer“ greift in den
Konzessionsvorbehalt des Güterbeförderungsgesetzes ein. Die Ausübung dieser
Tätigkeit im Rahmen eines freien Gewerbes ist daher ausgeschlossen. Da die
genannte Tätigkeit dem Güterbeförderungsgesetz unterliegt, ist zur Beantwortung
der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der zur Vollziehung des genannten
Bundesgesetzes zuständige Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie berufen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Bestimmungen der EG - Verordnungen 3820/85 und 3821/85 sind von allen
Lenkern ‚ also auch von
„selbständigen Berufskraftfahrern“ einzuhalten.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Das Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkverträgen (Chauffeurdienste)
ist nicht geeignet, den Gegenstand eines freien Gewerbes zu bilden. Diese
Tätigkeiten sind nach dem Güterbeförderungsgesetz konzessionspflichtig und dürfen
erst nach Erteilung der erforderlichen Gewerbeberechtigung (für ein
Beförderungsunternehmen) ausgeübt werden.
Von einem Verstoß gegen Gewerberecht wird auszugehen sein, sofern die Fahrer
ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung tatsächlich in persönlicher und
wirtschaftlicher Unabhängigkeit vom Auftraggeber tätig werden. Bewilligungspflicht
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt vor, wenn die Form der
Selbständigkeit bloß zum Schein gewählt wird. Gemäß § 2 Abs. 4 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist nämlich für die Beurteilung, ob eine
bewilligungspflichtige Beschäftigung vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und
nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Fahrer aus Drittstaaten werden nach dem Fremdengesetz belangt werden können,
wenn sie nicht über die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit jedenfalls
erforderliche Niederlassungsbewilligung verfügen.
Antwort zu den Punkten 7 bis 9 der Anfrage:
Für die Vermittlung von Transportdienstleistungen ist eine Gewerbeberechtigung für
das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten erforderlich. Die
Vermittlung von Arbeitsverhältnissen zwischen Transportunternehmen und
Berufskraftfahrern ist dem Gewerbe der Arbeitsvermittler zuzuordnen. Die
Zurverfügungstellung von Arbeitskräften (Berufskraftfahrern) zur Arbeitsleistung an
Dritte unterliegt der Bewilligungspflicht für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
(§ 257 Abs. 1 GewO 1994).
Die Kontrolle wird durch die Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt. Wer ein
Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche
Gewerbeberechtigung erlangt zu haben,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ATS 50.000,-- zu
bestrafen ist.
Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:
Im Standort Innerschwand 228, 5310 Mondsee, ist im zentralen Gewerberegister
keine Gewerbeberechtigung einer Firma Mayrhofer ausgewiesen. Es wurde daher
das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ersucht zu überprüfen, ob bzw.
welche gewerbliche Tätigkeit im genannten Standort ausgeübt wird und alle
erforderlichen weiteren Veranlassungen zu treffen.