1217/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.11.2000

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1224/J betreffend

„Selbständige Ersatzfahrer - LKW Fahrer aus Drittstaaten u.a.“, welche die

Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 5. September 2000 an mich richteten,

stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Der Gewerbewortlaut „Selbständiger Berufskraftfahrer“ greift in den

Konzessionsvorbehalt des Güterbeförderungsgesetzes ein. Die Ausübung dieser

Tätigkeit im Rahmen eines freien Gewerbes ist daher ausgeschlossen. Da die

genannte Tätigkeit dem Güterbeförderungsgesetz unterliegt, ist zur Beantwortung

der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der zur Vollziehung des genannten

Bundesgesetzes zuständige Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie berufen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Bestimmungen der EG - Verordnungen 3820/85 und 3821/85 sind von allen

Lenkern ‚ also auch von „selbständigen Berufskraftfahrern“ einzuhalten.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Das Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Werkverträgen (Chauffeurdienste)

ist nicht geeignet, den Gegenstand eines freien Gewerbes zu bilden. Diese

Tätigkeiten sind nach dem Güterbeförderungsgesetz konzessionspflichtig und dürfen

erst nach Erteilung der erforderlichen Gewerbeberechtigung (für ein

Beförderungsunternehmen) ausgeübt werden.

Von einem Verstoß gegen Gewerberecht wird auszugehen sein, sofern die Fahrer

ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung tatsächlich in persönlicher und

wirtschaftlicher Unabhängigkeit vom Auftraggeber tätig werden. Bewilligungspflicht

nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz liegt vor, wenn die Form der

Selbständigkeit bloß zum Schein gewählt wird. Gemäß § 2 Abs. 4 des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist nämlich für die Beurteilung, ob eine

bewilligungspflichtige Beschäftigung vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und

nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Fahrer aus Drittstaaten werden nach dem Fremdengesetz belangt werden können,

wenn sie nicht über die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit jedenfalls

erforderliche Niederlassungsbewilligung verfügen.

 

Antwort zu den Punkten 7 bis 9 der Anfrage:

 

Für die Vermittlung von Transportdienstleistungen ist eine Gewerbeberechtigung für

das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten erforderlich. Die

Vermittlung von Arbeitsverhältnissen zwischen Transportunternehmen und

Berufskraftfahrern ist dem Gewerbe der Arbeitsvermittler zuzuordnen. Die

Zurverfügungstellung von Arbeitskräften (Berufskraftfahrern) zur Arbeitsleistung an

Dritte unterliegt der Bewilligungspflicht für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

(§ 257 Abs. 1 GewO 1994).

 

Die Kontrolle wird durch die Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt. Wer ein

Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben,

begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ATS 50.000,-- zu

bestrafen ist.

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Im Standort Innerschwand 228, 5310 Mondsee, ist im zentralen Gewerberegister

keine Gewerbeberechtigung einer Firma Mayrhofer ausgewiesen. Es wurde daher

das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ersucht zu überprüfen, ob bzw.

welche gewerbliche Tätigkeit im genannten Standort ausgeübt wird und alle

erforderlichen weiteren Veranlassungen zu treffen.