1218/AB XXI.GP

Eingelangt am:07.11.2000

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1227/J betreffend

Fertigpackungsverordnung und Konsumentenschutz, welche die Abgeordneten

Mag. Maier und Genossen am 5. September 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Die Fertigpackungsverordnung 1993 (FPVO 1993), BGBl. Nr. 867/1993, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 139/1997, soll demnächst novelliert

werden.

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Der Bezug auf den „Zeitpunkt der Herstellung“ folgt zwingend aus dem EU - Recht.

Selbst wenn Österreich dies ändern dürfte, gälten für alle Importe (auch aus

Drittländern!) die Bestimmungen der Richtlinien (RL) 106/75/EWG zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter

Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen und 211/76/EWG zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter

Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen, die sich auf den

Zeitpunkt der Herstellung beziehen.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Für die Verhängung einer Strafe muss dem Täter die Übertretung nachgewiesen

werden. In der Fertigpackungsverordnung ist deshalb ein Referenzverfahren zur

Bestimmung des Mittelwertes festgelegt. Die überwachende Behörde hat ein

mindestens gleichwertiges Verfahren zur Beurteilung von Packungen anzuwenden.

Keine Packung darf weniger enthalten, als der Nennfüllmenge weniger der doppelten

Fehlergrenze entspricht. Grob fehlerhafte Lose können daher ohne aufwendiges

Prüfverfahren rasch erkannt werden.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Eine Mindestmengenregelung wurde in europäischen Gremien schon mehrfach

diskutiert, jedoch nicht beschlossen. In den meisten europäischen Staaten wurden

bestehende alte Mindestmengenregelungen aus dem Rechtssystem beseitigt.

International wird weitgehend die Direktive R87 ,,net content in packages" der OIML

(Organisation internationale de Métrologie légale) angewandt, die im wesentlichen

inhaltsgleich mit unserem Fertigpackungsrecht ist.

 

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

 

Ein Bußgeldkatalog könnte ebenso helfen wie eine Bestimmung analog den in

Deutschland geltenden Bestimmungen. Dort ist vorgesehen, dass die Strafe

zumindest den unredlich erworbenen Gewinn abschöpfen soll.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Diese Vorgangsweise wird seit Einführung der Fertigpackungskontrollen praktiziert.

 

Antwort zu den Punkten 7 bis 9 der Anfrage:

 

Die Arbeitsgebiete decken sich nicht mit den Bundesländern, sie entsprechen den

Arbeitsgebieten der Eichämter. Für die Jahre 1995 bzw. 1996 liegen keine

entsprechenden Statistiken vor.

In der Fertigpackungskontrolle eingesetzte Personen:

 

Personen

 Eisenstadt

Klagenfurt

St. Pölten

Linz

Salzburg

Graz

Innsbruck

Wien

Summe

1996

1

1

1

1

1

1

1

2

9

1997

1

1

1

1

1

1

1

2

9

1998

1

1

1

1

1

1

1

1

8

1999

1

1

1

1

1

1

1

1

8

1-6/

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der geprüften Betriebe:

 

Betriebe

 Eisenstadt

Klagenfurt

St. Pölten

Linz

Salzburg

Graz

Innsbruck

Wien

Summe

1997

44

67

59

93

103

61

91

182

700

1998

79

81

75

111

104

50

81

127

708

1999

111

107

100

153

163

119

176

215

1144

1 - 6/

2000

17

39

58

59

72

45

29

47

366

 

Anzahl der Produktprüfungen:

 

Kontrollen

Eisenstadt

Klagenfurt

St. Pölten

Linz

Salzburg

Graz

Innsbruck

Wien

Summe

1996

49

76

105

107

159

77

194

411

1178

1997

42

108

120

158

168

95

283

535

1509

1998

96

117

129

254

223

103

340

205

1467

1999

149

149

183

250

226

164

453

134

1708

1 - 6/

2000

36

71

128

136

188

103

121

115

898

 

 


 

 

Füllmengenmäßige Beanstandungsquote in Prozent der geprüften Lose:

 

FBQ in %

Eisenstadt

Klagenfurt

St. Pölten

Linz

Salzburg

Graz

Innsbruck

Wien

Gesamt

1997

21%

15%

5%

10%

18%

11%

22%

13%

15%

1998

8%

13%

12%

4%

14%

12%

11%

10%

10%

1999

5%

11%

7%

5%

14%

2%

9%

12%

8%

1 - 6/

2000

0%

17%

13%

6%

19%

17%

17%

17%

14%

 

Die relative Verschlechterung 2000 ist auf die verstärkte Überwachung von Importen

zurückzuführen und spiegelt nicht eine Verschlechterung der Füllmoral

österreichischer Abfüller wider.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Verwendungssperren von Produkten als unmittelbare eichpolizeiliche Maßnahme

die von den Eichämtern im Zuge der Fertigpackungskontrolle verhängt wurden:

 

Sperren

 Eisenstadt

Klagenfurt

St. Pölten

Linz

Salzburg

Graz

Innsbruck

Wien

Summe

1996

0

2

2

6

2

3

2

12

29

1997

0

5

0

16

5

4

13

12

55

1998

2

2

3

7

5

9

1

10

39

1999

0

3

0

5

10

2

14

2

36

1 - 6/

2000

0

1

1

5

18

13

17

0

55

 

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

 

Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Eich -  und Vermessungswesen sind nicht

befugt, Organmandate auszustellen. Über die Anzahl der von den

Bezirksverwaltungsbehörden verhängten Organmandate liegt keine Statistik vor.

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Anzeigen wegen im Zuge der Fertigpackungskontrollen festgestellter Übertretung

von Bestimmungen des Maß -  und Eichgesetzes und der FPVO 1993:

 

Anzeigen

Eisenstadt

Klagenfurt

St. Pölten

Linz

Salzburg

Graz

Innsbruck

Wien

Summe

1996

0

1

0

0

0

1

0

1

3

1997

0

2

0

1

0

0

0

0

3

1998

0

3

0

0

0

3

0

0

6

1999

0

4

0

4

2

1

0

0

11

1 - 6/

2000

0

0

0

0

14

4

0

0

18

 

Antwort zu den Punkten 13 bis 17 der Anfrage:

 

Diesbezüglich liegen keine Statistiken der Bezirksverwaltungsbehörden vor.

 

Antwort zu den Punkten 18 bis 22 der Anfrage:

 

Die Veröffentlichung eines Berichtes über die durchgeführten Überprüfungen ist

weder auf Grund des Maß -  und Eichgesetzes noch auf Grund der FPVO 1993

vorgesehen.

 

Die Erstellung eines solchen Berichts wird auf Grund der in den obenstehenden

Antworten angeführten Statistiken und des damit verbundenen

Verwaltungsaufwands nicht für notwendig erachtet.