122/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 98/J - NR/1999, betreffend
Rechtsgleichstellung von Hebammen mit Ärzten u.a. im KFG und der StVO, die die
Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 2. Dezember 1999 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Die Tätigkeit einer Hebamme liegt als Dienst am Menschen ohne Zweifel im
Interesse der Allgemeinheit.
Voraussetzung einer Bewilligung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem
Licht gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 ist jedoch nicht das öffentliche Interesse an der
Berufsausübung selbst, vielmehr muss dieses Interesse an der Verwendung des
Blaulichts bestehen. Dieses öffentliche Interesse ist dann als gegeben anzusehen,
wenn - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze
durchzuführen sind. Weiters sind für die Beurteilung des öffentlichen Interesses auch
die im Einsatzbereich gegebenen Verkehrsverhältnisse, vor allem die Verkehrsdichte
zu prüfen. Die Vorteile, die die Verwendung von Blaulicht mit sich bringt, sind jedoch
in Beziehung zu setzen zu den Nachteilen, die durch den Verlust der Wirksamkeit
von Warnvorrichtungen bei einer Vermehrung von Bewilligungen eintreten.
Nach Abwägung dieser Gesichtspunkte könnte man zur Ansicht gelangen, dass ein
öffentliches Interesse an der Verwendung
von Blaulicht durch Hebammen durchaus
gegeben ist. Eine Bewilligung kann jedoch auf Grundlage der bestehenden
Bestimmungen nicht erteilt werden, da Hebammen bisher in die taxative Aufzählung
des § 20 Abs. 5 KFG 1967 nicht aufgenommen worden sind.
Zu den Fragen 2 und 3:
Zur Schaffung der geforderten Bewilligungsmöglichkeit für Fahrzeuge von
Hebammen ist eine Änderung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 erforderlich. Seitens
meines Ressorts wurde die Aufnahme von Fahrzeugen, die zur Verwendung für
Hebammen bestimmt sind, in die taxative Aufzählung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 für
einen Entwurf einer nächsten Novelle zum KFG 1967 vorgemerkt. Dabei müssten
auch - ähnlich wie in § 20 Abs. 5 lit. e und g KFG 1967 für die Leistung dringender
ärztlicher bzw. tierärztlicher Hilfe - entsprechende Rahmenbedingungen
festgeschrieben werden.
Der Entwurf müsste einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden. Im Rahmen
des durchzuführenden Konsultationsmechanismus (BGBl. Nr. 35/1999) wäre es
denkbar, dass die Länder angesichts des durch vermehrte Bewilligungen zu
erwartenden höheren Aufwandes Forderungen stellen.
Zu Frage 4:
Die Bewilligung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht erfordert im
Hinblick auf die Notwendigkeit zur Erhaltung der Wirksamkeit dieser
Warnvorrichtungen im Straßenverkehr und zur Verhinderung einer Licht - und
Tonüberflutung ein restriktives Vorgehen. Im Hinblick darauf erscheint es nicht
zweckmäßig, eine Generalklausel zu schaffen, die der Vollziehung bei der Erteilung
von Bewilligungen für das Verwenden von Blaulicht einen größeren Spielraum
gewährt. Vielmehr sollte es bei einer taxativen Aufzählung der Fälle bleiben, in
denen eine Bewilligung erteilt werden kann.
Zu Frage 5:
Eine Änderung des § 24 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der wie in der
gegenständlichen Anfrage vorgeschlagenen Form wurde bereits im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens zur 20. Novelle der Straßenverkehrsordnung zur
Diskussion gestellt.
Da die Stellungnahmen zu diesem Novellierungsvorschlag ablehnend waren, wurde
von einer Aufnahme der Regelung in die Regierungsvorlage abgesehen. Da sich
eine Änderung der Sachlage in der Zwischenzeit nicht ergeben hat, wird eine
neuerliche Begutachtung des § 24 StVO in der vorgeschlagenen Form nicht für
sinnvoll erachtet.