122/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 98/J - NR/1999, betreffend

Rechtsgleichstellung von Hebammen mit Ärzten u.a. im KFG und der StVO, die die

Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 2. Dezember 1999 an mich gerichtet

haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Die Tätigkeit einer Hebamme liegt als Dienst am Menschen ohne Zweifel im

Interesse der Allgemeinheit.

Voraussetzung einer Bewilligung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem

Licht gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 ist jedoch nicht das öffentliche Interesse an der

Berufsausübung selbst, vielmehr muss dieses Interesse an der Verwendung des

Blaulichts bestehen. Dieses öffentliche Interesse ist dann als gegeben anzusehen,

wenn - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze

durchzuführen sind. Weiters sind für die Beurteilung des öffentlichen Interesses auch

die im Einsatzbereich gegebenen Verkehrsverhältnisse, vor allem die Verkehrsdichte

zu prüfen. Die Vorteile, die die Verwendung von Blaulicht mit sich bringt, sind jedoch

in Beziehung zu setzen zu den Nachteilen, die durch den Verlust der Wirksamkeit

von Warnvorrichtungen bei einer Vermehrung von Bewilligungen eintreten.

Nach Abwägung dieser Gesichtspunkte könnte man zur Ansicht gelangen, dass ein

öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht durch Hebammen durchaus

gegeben ist. Eine Bewilligung kann jedoch auf Grundlage der bestehenden

Bestimmungen nicht erteilt werden, da Hebammen bisher in die taxative Aufzählung

des § 20 Abs. 5 KFG 1967 nicht aufgenommen worden sind.

 

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Zur Schaffung der geforderten Bewilligungsmöglichkeit für Fahrzeuge von

Hebammen ist eine Änderung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 erforderlich. Seitens

meines Ressorts wurde die Aufnahme von Fahrzeugen, die zur Verwendung für

Hebammen bestimmt sind, in die taxative Aufzählung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 für

einen Entwurf einer nächsten Novelle zum KFG 1967 vorgemerkt. Dabei müssten

auch - ähnlich wie in § 20 Abs. 5 lit. e und g KFG 1967 für die Leistung dringender

ärztlicher bzw. tierärztlicher Hilfe - entsprechende Rahmenbedingungen

festgeschrieben werden.

Der Entwurf müsste einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden. Im Rahmen

des durchzuführenden Konsultationsmechanismus (BGBl. Nr. 35/1999) wäre es

denkbar, dass die Länder angesichts des durch vermehrte Bewilligungen zu

erwartenden höheren Aufwandes Forderungen stellen.

 

Zu Frage 4:

Die Bewilligung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht erfordert im

Hinblick auf die Notwendigkeit zur Erhaltung der Wirksamkeit dieser

Warnvorrichtungen im Straßenverkehr und zur Verhinderung einer Licht - und

Tonüberflutung ein restriktives Vorgehen. Im Hinblick darauf erscheint es nicht

zweckmäßig, eine Generalklausel zu schaffen, die der Vollziehung bei der Erteilung

von Bewilligungen für das Verwenden von Blaulicht einen größeren Spielraum

gewährt. Vielmehr sollte es bei einer taxativen Aufzählung der Fälle bleiben, in

denen eine Bewilligung erteilt werden kann.

 

Zu Frage 5:

Eine Änderung des § 24 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der wie in der

gegenständlichen Anfrage vorgeschlagenen Form wurde bereits im Rahmen des

Begutachtungsverfahrens zur 20. Novelle der Straßenverkehrsordnung zur

Diskussion gestellt.

Da die Stellungnahmen zu diesem Novellierungsvorschlag ablehnend waren, wurde

von einer Aufnahme der Regelung in die Regierungsvorlage abgesehen. Da sich

eine Änderung der Sachlage in der Zwischenzeit nicht ergeben hat, wird eine

neuerliche Begutachtung des § 24 StVO in der vorgeschlagenen Form nicht für

sinnvoll erachtet.