1221/AB XXI.GP
Eingelangt am:
03.11.2000
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1214/J - NR/2000, betreffend Autofahren
und Telekommunikation, die die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 5.
September 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1, 2, 3, 4 und 5:
Gemäß § 7 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes sind alle für den Bund tätigen
Vollziehungsorgane, Leiter von Krankenanstalten, Leiter von akkreditierten
Prüfstellen, Leiter von Anstalten oder andere Personen, die von der Behörde für
bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, sowie
Kranken - und Unfallversicherungsträger verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen
betreffend ein Produkt, von dem anzunehmen ist, dass es nicht den Anforderungen
der Sicherheit entspricht, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz (jetzt: dem Bundesminister für Justiz) unverzüglich zu melden.
Solche Meldungen sind jedoch bislang in Bezug auf Freisprecheinrichtungen nicht
eingegangen. Es war daher bisher noch kein konkreter Anlass gegeben, eine
Freisprecheinrichtung überprüfen zu lassen und Maßnahmen gemäß § 8 des
Produktsicherheitsgesetzes anzuordnen.
Eine einzige Anfrage bezüglich möglicher Unzulänglichkeiten einer
Freisprecheinrichtung, von der Arbeiterkammer Salzburg eingebracht, konnte
mangels ausreichend spezifizierter Angaben nicht überprüft werden. Die
vorgebrachten Beanstandungen deuteten jedoch auf Qualitätsmängel der
Freisprecheinrichtung hin, die allenfalls ein Gewährleistungsproblem, jedoch keinen
Verstoß gegen die
Freisprecheinrichtungsverordnung darstellen.
Sollten Beschwerden hinsichtlich der Sicherheit von bestimmten
Freisprecheinrichtungen eingehen, werden Überprüfungen selbstverständlich
veranlasst werden.
Zuständig für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
(Marktüberwachung) ist gemäß § 10 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes der
Landeshauptmann, der sich dazu besonders geschulter Aufsichtsorgane zu
bedienen hat. Diese Aufsichtsorgane sind befugt und ermächtigt, dort, wo Produkte
in den Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und im unbedingt nötigen
Ausmaß Proben zu ziehen, die einer Prüfstelle zu übermitteln sind. Sie sind auch
berechtigt und verpflichtet, in bestimmten Fällen vorläufige Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr - wie z.B. Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens - zu
treffen (§ 12 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes).
Zu Frage 6:
Die Anzahl der Organstrafverfügungen, die gemäß § 134 Abs. 3b KFG 1967 wegen
des Telefonierens während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung
ausgestellt werden, wird laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres nicht
statistisch erhoben. Es liegen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie daher keine diesbezüglichen Zahlen vor.
Zu den Fragen 7, 8 und 9:
Gemäß § 134 Abs. 3b KFG 1967 ist im Falle einer Übertretung des so genannten
Handyverbotes, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960
festgestellt wird, mit einer Organstrafverfügung eine Geldstrafe im Ausmaß von
S 300,-- einzuheben. Wird die Zahlung des Strafbetrages jedoch verweigert, ist von
der Behörde eine Geldstrafe bis zu S 1000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine
Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
Das bestehende Strafausmaß ist das Ergebnis eingehender Beratungen vor
Einführung des Handyverbotes durch BGBl.
I Nr. 146/1998 und ist durchaus an jenes
vergleichbarer Verkehrsdelikte angelehnt. So werden etwa Übertretungen des § 106
Abs. 1 KFG 1967 (Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug oder
Anhänger so, dass die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers
beeinträchtigt oder seine freie Sicht behindert wird) ebenfalls mit einer Geldstrafe von
S 300,-- geahndet. Eine Anhebung der Strafhöhe ist derzeit nicht beabsichtigt.
Zu den Fragen 10, 11 und 12:
Zur Frage der Kontrolle der Einhaltung des Handyverbotes darf mitgeteilt werden,
dass sich der Bereich der Kontrolle und Überwachung dem direkten Einflussbereich
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie entzieht. Diese
Bereiche obliegen den Landeshauptmännern sowie dem Bundesministerium für
Inneres (Exekutive).
Es ist jedoch beabsichtigt, mittels Erlass auf eine verstärkte Überwachung der
Einhaltung des Handyverbotes hinzuwirken.
Zu Frage 13:
Eine verstärkte Aufklärung von AutolenkerInnen über das erhöhte Risiko beim
Telefonieren während der Fahrt ist im Dienste der Verkehrssicherheit und
Verkehrssinnbildung grundsätzlich zu begrüßen.
Zu den Fragen 14 bis 17:
Derzeit gibt es seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie keine konkreten Pläne, eine solche Aufklärungskampagne
durchzuführen.
Anlässlich der Einführung des Handyverbotes durch die Änderung des
Kraftfahrgesetzes, BGBl. I Nr.146/1998, wurde das Thema „Telefonieren am Steuer“
mit seinen Auswirkungen auf die Konzentration, das Fahrverhalten und das
Reaktionsvermögen des Lenkers in der Öffentlichkeit bereits eingehend diskutiert.
Die Thematik ist auch nach wie vor in den Medien präsent, sodass die Lenker über
das erhöhte Risiko ausreichend informiert
zu sein scheinen.
Zu Frage 18:
Telekommunikationseinrichtungen im Auto, wie Navigationssysteme, können
wesentlich dazu beitragen, die vorhandene Verkehrsinfrastruktur wirksamer zu
nutzen, die Umweltbelastung zu verringern, ein integriertes Gesamtverkehrssystem
in Europa zu schaffen sowie die Sicherheit zu erhöhen und werden seitens der
Europäischen Union begrüßt und gefördert.
Die Bedienung solcher Telekommunikationseinrichtungen stellt nicht zwangsläufig
ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Vor allem dann, wenn das Navigationssystem mit
Sprachfunktion ausgestattet ist und der Lenker den Blick auf das Verkehrsgeschehen
gerichtet lassen kann.
Nicht zuletzt darf in diesem Zusammenhang auch auf das
Verantwortungsbewusstsein des Lenkers und auf seine im Kraftfahrgesetz 1967
verankerte Pflicht, sich der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten,
verwiesen werden. Zu dieser Verpflichtung ist auch die Unterlassung von
ablenkenden Tätigkeiten während der Fahrt zu zählen.
Zu Frage 19:
Konkrete Maßnahmen, die auf eine Einschränkung der Nutzung von
Telekommunikationseinrichtungen im Auto abzielen sollen, sind derzeit nicht geplant.
Zu den Fragen 20, 21 und 22:
Die Bedeutung einer sicheren Mensch - Maschine - Schnittstelle (HMI) für Onboard -
Informations - und Kommunikationssysteme wurde bereits mehrmals in
Entschließungen, Schlussfolgerungen und Stellungnahmen verschiedener
Europäischer Organe hervorgehoben, zuletzt in der Empfehlung der Kommission
2000/53/EG vom 21. Dezember 1999 an die Mitgliedstaaten und die Industrie über
sichere und effiziente On - board - Informations - und - Kommunikationssysteme:
Europäischer Grundsatzkatalog zur Mensch - Maschine - Schnittstelle. In dieser
Empfehlung werden Prinzipien aufgestellt, die die Industrie bei der Herstellung von
für Fahrzeuge bestimmten Kommunikationseinrichtungen einhalten soll. Der Lenker
darf durch den Kommunikationsprozess nicht
abgelenkt gestört oder überlastet
werden, optische Informationen müssen mit wenigen kurzen Blicken erfasst werden
können und in der normalen Blickrichtung des Fahrers liegen, sprachgestützte
Systeme müssen die Möglichkeit des Freisprechens und - hörens bieten.
Im Rahmen meiner Möglichkeiten und Kompetenzen werde ich mich für Standards
einsetzen, die diese Prinzipien einhalten und somit die größtmögliche Sicherheit
bieten.
Zu den Fragen 23, 24, 25 und 26:
Hinsichtlich der Verwendung weiterer Telekommunikationseinrichtungen während
der Fahrt werden derzeit konkrete Regelungen nicht für notwendig oder zweckmäßig
erachtet.
Die Bedienung weiterer Telekommunikationseinrichtungen während der Fahrt oder
die Vornahme anderer ablenkender Tätigkeiten ist bereits auf Grund der
bestehenden Gesetzeslage nicht uneingeschränkt möglich. Gemäß § 102 Abs. 3
KFG 1967 muss der Lenker die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand
festhalten und hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu
verhalten. Hierunter fällt das Verbot ablenkender Tätigkeiten während der Fahrt wie
etwa das Fernsehen, das Internetsurfen, die Bedienung anderer
Telekommunikationseinrichtungen oder auch das Zeitunglesen. Auch § 58 Abs. 1
StVO 1960 enthält eine Generalklausel, nach der ein Fahrzeug nur lenken darf, wer
sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein
Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden
Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.
Im Zuge der Beratungen vor Einführung des Handyverbotes wurde auch der
Vorschlag diskutiert, während der Fahrt verbotene ablenkende Tätigkeiten in einer
Verordnung ausdrücklich festzulegen. Damals kam man jedoch zum Ergebnis, dass
eine abschließende Aufzählung auf Grund der Vielfalt solcher Tätigkeiten nicht
möglich sein wird. Um die Schaffung einer unvollständigen Regelung zu vermeiden,
entschied man sich für die Beibehaltung
der Generalklausel, unter die alle
Tätigkeiten, die den Lenker in seiner Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen
ablenken, zu subsumieren sind.
Die Benützung von Internet und ähnlichen Einrichtungen (etwa TV) ist dem Lenker
während der Fahrt schon auf Grund der bestehenden Rechtslage verboten und den
Beifahrern - so die Benützung durch diese nicht ebenfalls eine Ablenkung für den
Lenker darstellt - gestattet.
Zu Frage 27:
Ich bin bemüht, mich nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch EU - weit für einen
hohen Standard der Verkehrssicherheit einzusetzen und werde auf internationaler
Ebene auf die angesprochene Problematik ablenkender
Telekommunikationseinrichtungen im Auto hinweisen.