1221/AB XXI.GP

Eingelangt am:

03.11.2000

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1214/J - NR/2000, betreffend Autofahren

und Telekommunikation, die die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 5.

September 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1, 2, 3, 4 und 5:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes sind alle für den Bund tätigen

Vollziehungsorgane, Leiter von Krankenanstalten, Leiter von akkreditierten

Prüfstellen, Leiter von Anstalten oder andere Personen, die von der Behörde für

bestimmte Tätigkeiten besonders bestellt und in Pflicht genommen wurden, sowie

Kranken - und Unfallversicherungsträger verpflichtet, dienstliche Wahrnehmungen

betreffend ein Produkt, von dem anzunehmen ist, dass es nicht den Anforderungen

der Sicherheit entspricht, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz (jetzt: dem Bundesminister für Justiz) unverzüglich zu melden.

 

Solche Meldungen sind jedoch bislang in Bezug auf Freisprecheinrichtungen nicht

eingegangen. Es war daher bisher noch kein konkreter Anlass gegeben, eine

Freisprecheinrichtung überprüfen zu lassen und Maßnahmen gemäß § 8 des

Produktsicherheitsgesetzes anzuordnen.

Eine einzige Anfrage bezüglich möglicher Unzulänglichkeiten einer

Freisprecheinrichtung, von der Arbeiterkammer Salzburg eingebracht, konnte

mangels ausreichend spezifizierter Angaben nicht überprüft werden. Die

vorgebrachten Beanstandungen deuteten jedoch auf Qualitätsmängel der

Freisprecheinrichtung hin, die allenfalls ein Gewährleistungsproblem, jedoch keinen

Verstoß gegen die Freisprecheinrichtungsverordnung darstellen.

Sollten Beschwerden hinsichtlich der Sicherheit von bestimmten

Freisprecheinrichtungen eingehen, werden Überprüfungen selbstverständlich

veranlasst werden.

 

Zuständig für die Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten

(Marktüberwachung) ist gemäß § 10 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes der

Landeshauptmann, der sich dazu besonders geschulter Aufsichtsorgane zu

bedienen hat. Diese Aufsichtsorgane sind befugt und ermächtigt, dort, wo Produkte

in den Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten und im unbedingt nötigen

Ausmaß Proben zu ziehen, die einer Prüfstelle zu übermitteln sind. Sie sind auch

berechtigt und verpflichtet, in bestimmten Fällen vorläufige Maßnahmen zur

Gefahrenabwehr - wie z.B. Beschlagnahme, Verbot des Inverkehrbringens - zu

treffen (§ 12 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes).

 

Zu Frage 6:

Die Anzahl der Organstrafverfügungen, die gemäß § 134 Abs. 3b KFG 1967 wegen

des Telefonierens während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung

ausgestellt werden, wird laut Auskunft des Bundesministeriums für Inneres nicht

statistisch erhoben. Es liegen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und

Technologie daher keine diesbezüglichen Zahlen vor.

 

Zu den Fragen 7, 8 und 9:

Gemäß § 134 Abs. 3b KFG 1967 ist im Falle einer Übertretung des so genannten

Handyverbotes, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960

festgestellt wird, mit einer Organstrafverfügung eine Geldstrafe im Ausmaß von

S 300,-- einzuheben. Wird die Zahlung des Strafbetrages jedoch verweigert, ist von

der Behörde eine Geldstrafe bis zu S 1000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine

Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Das bestehende Strafausmaß ist das Ergebnis eingehender Beratungen vor

Einführung des Handyverbotes durch BGBl. I Nr. 146/1998 und ist durchaus an jenes

vergleichbarer Verkehrsdelikte angelehnt. So werden etwa Übertretungen des § 106

Abs. 1 KFG 1967 (Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug oder

Anhänger so, dass die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers

beeinträchtigt oder seine freie Sicht behindert wird) ebenfalls mit einer Geldstrafe von

S 300,-- geahndet. Eine Anhebung der Strafhöhe ist derzeit nicht beabsichtigt.

 

Zu den Fragen 10, 11 und 12:

Zur Frage der Kontrolle der Einhaltung des Handyverbotes darf mitgeteilt werden,

dass sich der Bereich der Kontrolle und Überwachung dem direkten Einflussbereich

des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie entzieht. Diese

Bereiche obliegen den Landeshauptmännern sowie dem Bundesministerium für

Inneres (Exekutive).

 

Es ist jedoch beabsichtigt, mittels Erlass auf eine verstärkte Überwachung der

Einhaltung des Handyverbotes hinzuwirken.

 

Zu Frage 13:

Eine verstärkte Aufklärung von AutolenkerInnen über das erhöhte Risiko beim

Telefonieren während der Fahrt ist im Dienste der Verkehrssicherheit und

Verkehrssinnbildung grundsätzlich zu begrüßen.

 

Zu den Fragen 14 bis 17:

Derzeit gibt es seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und

Technologie keine konkreten Pläne, eine solche Aufklärungskampagne

durchzuführen.

 

Anlässlich der Einführung des Handyverbotes durch die Änderung des

Kraftfahrgesetzes, BGBl. I Nr.146/1998, wurde das Thema „Telefonieren am Steuer“

mit seinen Auswirkungen auf die Konzentration, das Fahrverhalten und das

Reaktionsvermögen des Lenkers in der Öffentlichkeit bereits eingehend diskutiert.

Die Thematik ist auch nach wie vor in den Medien präsent, sodass die Lenker über

das erhöhte Risiko ausreichend informiert zu sein scheinen.

Zu Frage 18:

Telekommunikationseinrichtungen im Auto, wie Navigationssysteme, können

wesentlich dazu beitragen, die vorhandene Verkehrsinfrastruktur wirksamer zu

nutzen, die Umweltbelastung zu verringern, ein integriertes Gesamtverkehrssystem

in Europa zu schaffen sowie die Sicherheit zu erhöhen und werden seitens der

Europäischen Union begrüßt und gefördert.

 

Die Bedienung solcher Telekommunikationseinrichtungen stellt nicht zwangsläufig

ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Vor allem dann, wenn das Navigationssystem mit

Sprachfunktion ausgestattet ist und der Lenker den Blick auf das Verkehrsgeschehen

gerichtet lassen kann.

Nicht zuletzt darf in diesem Zusammenhang auch auf das

Verantwortungsbewusstsein des Lenkers und auf seine im Kraftfahrgesetz 1967

verankerte Pflicht, sich der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten,

verwiesen werden. Zu dieser Verpflichtung ist auch die Unterlassung von

ablenkenden Tätigkeiten während der Fahrt zu zählen.

 

Zu Frage 19:

Konkrete Maßnahmen, die auf eine Einschränkung der Nutzung von

Telekommunikationseinrichtungen im Auto abzielen sollen, sind derzeit nicht geplant.

 

Zu den Fragen 20, 21 und 22:

Die Bedeutung einer sicheren Mensch - Maschine - Schnittstelle (HMI) für Onboard -

Informations - und Kommunikationssysteme wurde bereits mehrmals in

Entschließungen, Schlussfolgerungen und Stellungnahmen verschiedener

Europäischer Organe hervorgehoben, zuletzt in der Empfehlung der Kommission

2000/53/EG vom 21. Dezember 1999 an die Mitgliedstaaten und die Industrie über

sichere und effiziente On - board - Informations - und - Kommunikationssysteme:

Europäischer Grundsatzkatalog zur Mensch - Maschine - Schnittstelle. In dieser

Empfehlung werden Prinzipien aufgestellt, die die Industrie bei der Herstellung von

für Fahrzeuge bestimmten Kommunikationseinrichtungen einhalten soll. Der Lenker

darf durch den Kommunikationsprozess nicht abgelenkt gestört oder überlastet

werden, optische Informationen müssen mit wenigen kurzen Blicken erfasst werden

können und in der normalen Blickrichtung des Fahrers liegen, sprachgestützte

Systeme müssen die Möglichkeit des Freisprechens und - hörens bieten.

 

Im Rahmen meiner Möglichkeiten und Kompetenzen werde ich mich für Standards

einsetzen, die diese Prinzipien einhalten und somit die größtmögliche Sicherheit

bieten.

 

Zu den Fragen 23, 24, 25 und 26:

Hinsichtlich der Verwendung weiterer Telekommunikationseinrichtungen während

der Fahrt werden derzeit konkrete Regelungen nicht für notwendig oder zweckmäßig

erachtet.

 

Die Bedienung weiterer Telekommunikationseinrichtungen während der Fahrt oder

die Vornahme anderer ablenkender Tätigkeiten ist bereits auf Grund der

bestehenden Gesetzeslage nicht uneingeschränkt möglich. Gemäß § 102 Abs. 3

KFG 1967 muss der Lenker die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand

festhalten und hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu

verhalten. Hierunter fällt das Verbot ablenkender Tätigkeiten während der Fahrt wie

etwa das Fernsehen, das Internetsurfen, die Bedienung anderer

Telekommunikationseinrichtungen oder auch das Zeitunglesen. Auch § 58 Abs. 1

StVO 1960 enthält eine Generalklausel, nach der ein Fahrzeug nur lenken darf, wer

sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein

Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden

Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

 

Im Zuge der Beratungen vor Einführung des Handyverbotes wurde auch der

Vorschlag diskutiert, während der Fahrt verbotene ablenkende Tätigkeiten in einer

Verordnung ausdrücklich festzulegen. Damals kam man jedoch zum Ergebnis, dass

eine abschließende Aufzählung auf Grund der Vielfalt solcher Tätigkeiten nicht

möglich sein wird. Um die Schaffung einer unvollständigen Regelung zu vermeiden,

entschied man sich für die Beibehaltung der Generalklausel, unter die alle

Tätigkeiten, die den Lenker in seiner Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen

ablenken, zu subsumieren sind.

 

Die Benützung von Internet und ähnlichen Einrichtungen (etwa TV) ist dem Lenker

während der Fahrt schon auf Grund der bestehenden Rechtslage verboten und den

Beifahrern - so die Benützung durch diese nicht ebenfalls eine Ablenkung für den

Lenker darstellt - gestattet.

 

Zu Frage 27:

Ich bin bemüht, mich nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch EU - weit für einen

hohen Standard der Verkehrssicherheit einzusetzen und werde auf internationaler

Ebene auf die angesprochene Problematik ablenkender

Telekommunikationseinrichtungen im Auto hinweisen.