1223/AB XXI.GP

Eingelangt am: 09.11.2000

BM für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Dr. Keppelmüller und GenossInnen haben am

21.9.2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1263/J betreffend „Tiroler

Verordnungsverlängerung der Deponierungsfrist" gerichtet. Ich beehre mich, diese

wie folgt zu beantworten:

 

ad 1

 

Die Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung gem. § 31d Abs. 7 WRG bzw.

§ 45a Abs. 7 AWG ist an die Erfüllung klarer, in den gesetzlichen Bestimmungen

verankerter Voraussetzungen gebunden. Die zeitgerechte Umsetzung der Deponie -

verordnung bzw. eine nachhaltige und umweltgerechte Abfallbehandlung stellt ein

wichtiges umweltpolitisches Anliegen dar. Das Vorliegen der Voraussetzungen zur

Inanspruchnahme der gegenständlichen Verordnungsermächtigung wird einer

intensiven Überprüfung unterzogen werden. Bei unzureichenden Grundlagen wird

die Verordnung aufzuheben sein.

 

ad 2

 

Spätestens mit dem Inkrafttreten der Deponieverordnung und der Wasserrechtsge -

setznovelle wurde eine permanente und umfassende Informationstätigkeit und Be -

ratung für alle Betroffenen gestartet, die noch weiter intensiviert werden soll.

Die Errichtung thermischer Abfallbehandlungsanlagen mit hohem energetischen

Wirkungsgrad soll wesentlich zur Erfüllung der Voraussetzungen der Deponieverord -

nung sowie zur Erreichung von Zielen der Klimaschutzpolitik im Rahmen der allge -

meinen Umweltförderung beitragen. In diesem Sinne wurde für eine (in zweiter In -

stanz genehmigten) thermische Abfallbehandlungsanlage bereits eine Förderung in

nicht unerheblichem Ausmaß zugesprochen.

 

Indirekt soll durch die Forcierung lenkungspolitischer Instrumente, beispielsweise

einer Erhöhung des Altlastenbeitrages für nicht vorbehandelte Abfälle ab 2004, ein

zusätzlicher Anreiz zur zeitgerechten Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben geschaf -

fen werden.