1223/AB XXI.GP
Eingelangt am: 09.11.2000
BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Dr. Keppelmüller und GenossInnen haben am
21.9.2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1263/J betreffend „Tiroler
Verordnungsverlängerung der Deponierungsfrist" gerichtet. Ich beehre mich, diese
wie folgt zu beantworten:
ad 1
Die Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung gem. § 31d Abs. 7 WRG bzw.
§ 45a Abs. 7 AWG ist an die Erfüllung klarer, in den gesetzlichen Bestimmungen
verankerter Voraussetzungen gebunden. Die zeitgerechte Umsetzung der Deponie -
verordnung bzw. eine nachhaltige und umweltgerechte Abfallbehandlung stellt ein
wichtiges umweltpolitisches Anliegen dar. Das Vorliegen der Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme der gegenständlichen Verordnungsermächtigung wird einer
intensiven Überprüfung unterzogen werden. Bei unzureichenden Grundlagen wird
die Verordnung aufzuheben sein.
ad 2
Spätestens mit dem Inkrafttreten der Deponieverordnung und der Wasserrechtsge -
setznovelle wurde eine permanente und umfassende Informationstätigkeit und Be -
ratung für alle Betroffenen gestartet,
die noch weiter intensiviert werden soll.
Die Errichtung thermischer Abfallbehandlungsanlagen mit hohem energetischen
Wirkungsgrad soll wesentlich zur Erfüllung der Voraussetzungen der Deponieverord -
nung sowie zur Erreichung von Zielen der Klimaschutzpolitik im Rahmen der allge -
meinen Umweltförderung beitragen. In diesem Sinne wurde für eine (in zweiter In -
stanz genehmigten) thermische Abfallbehandlungsanlage bereits eine Förderung in
nicht unerheblichem Ausmaß zugesprochen.
Indirekt soll durch die Forcierung lenkungspolitischer Instrumente, beispielsweise
einer Erhöhung des Altlastenbeitrages für nicht vorbehandelte Abfälle ab 2004, ein
zusätzlicher Anreiz zur zeitgerechten Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben geschaf -
fen werden.