1228/AB XXI.GP
Eingelangt am:13.11.2000
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1259/J - NR/2000, betreffend Umfahrung
Lambach im Bezirk Wels Land, die die Abgeordneten Oberhaidinger und GenossInnen
am 20. September 2000 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu den Fragen 1 und 2:
Für die Erstellung des Bedarfsprogrammes 1999 hat das Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung ohne nähere Begründungen das
Bauvorhaben Lambach mit Gesamtkosten von 60 Mio. S an 28. Stelle (von
insgesamt 29) für die Stufe 1 gemeldet und damit den für die Stufe 1 vom
seinerzeitigen Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgegebenen
Finanzrahmen weit überschritten. Weil nur die ersten zehn Bauvorhaben in der 10 -
jährigen Bauprogrammvorschau (= Stufe 1) finanziell bedeckt werden konnten,
mussten die verbleibenden 19 Baulose in die Stufe 2 verschoben werden.
Zu den Fragen 3,4, 7 und 8:
Im Verlauf der bis in das Jahr 1980 zurückreichenden Planungen für eine
Verbesserung der Verkehrssituation von Lambach wurde u.a. im Jahre 1993 in
einem Schreiben der Gemeinde Lambach auf die unerträgliche Belastung der
Ortsdurchfahrten von Lambach, Stadlpaura und Edt hingewiesen. Damals konnten
sich die betroffenen Gemeinden jedoch nicht
auf eine gemeinsame Variante einigen.
Die im Jahre 1994 dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
vorgelegte Vorstudie enthielt eine Gegenüberstellung von insgesamt 9 Varianten, bei
denen es sich um klein - und großräumige Lösungen mit Kosten zwischen 3,0 und
184 Mio. S handelte.
Es erging dazu die Anweisung an die Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich die
Varianten 2, 4, 8 und 9 im Zuge der weiteren Planungen näher zu untersuchen sowie
einen detaillierten Umweltbericht und eine Nutzen - Kosten - Untersuchung vorzulegen.
Meinem Ressort wurden bis zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren
Projektsunterlagen vorgelegt.
Zu den Fragen 5 und 6:
Umreihungen - insbesondere auf Vorschlag des Landes - sind grundsätzlich
möglich, so ferne die finanziellen Rahmenbedingungen eingehalten werden und eine
ausreichende Begründung dafür erfolgt.