123/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 205/J - NR/1999, betreffend
Verkehrsrisiko der ,,Microcars", die die Abgeordneten Kampichler und Kollegen am
15. Dezember 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zum Motiventeil
Die in der Einleitung der parlamentarischen Anfrage genannten Zahlen sind nicht
zutreffend. Laut Auskunft des ÖSTAT waren Ende Oktober 1999 7.920 statt der von
Ihnen genannten Zahl von 15.000 Kfz dieser Art zum Verkehr zugelassen. Die
Hauptbenützergruppe sind ältere Personen im ländlichen Bereich. Die Feststellung,
Preise von weit über 100.000.-- Schilling wären für diese Personen eine leicht zu
überwindende Hürde, dürfte den tatsächlichen Einkommensverhältnissen nicht
gerecht werden.
Es ist unbestritten, dass jede Art der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit
Risiken verbunden ist. Für Verkehrspolitiker besteht die Aufgabe, keine zusätzlichen
Risiken zu schaffen, eventuell negative Entwicklungen festzustellen, sowie
entsprechende Gegenmaßnahmen zu setzen. Die sogenannten Microcars werden in
der Verkehrsunfallstatistik unter der Gruppe der sonstigen Beteiligten geführt. Nach
bisheriger Erfahrung und laut Auskunft des
ÖSTAT lässt sich die jährliche Anzahl
der Verkehrsunfälle mit Personenschaden, an denen Microcars beteiligt sind, mit 40
angeben und liegt damit im Bereich von einem Promille der gesamten
Personenschadenunfälle. Dazu kommt, dass durch die Art der Beteiligung (geringe
Masse - niedere Geschwindigkeit) das Verletzungsrisiko weitgehend bei der Gruppe
dieser Fahrzeugbenützer selbst liegt. Im Jahr 1999 wurde bei den Unfallereignissen
mit sonstiger Beteiligung ein Toter registriert und dieser stammte aus der Gruppe der
sonstigen Beteiligten. Auch bei den Verletzungen werden 2/3 von der Gruppe selbst
getragen. Von einer Gefahr für den anderen Verkehr zu sprechen, ist daher durch
die Zahlen nicht belegt.
Zu Frage 1:
Grundsätzlich muss dazu festgestellt werden, dass Benutzer der Microcars früher
meist mit Mopeds das heißt mit noch gefährlicheren Fahrzeugen, unterwegs waren.
Was Befürchtungen anlangt, dass durch führerscheinfreie Fahrzeuge ein allfälliger
Führerscheinentzug umgangen werden kann, so kann dem entgegen gehalten
werden, dass bei Führerscheinentzug auch für andere Fahrzeugarten Fahrverbote
ausgesprochen werden können. Die lokalen Behörden können jederzeit von diesem
Recht Gebrauch machen.
Probleme mit den vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sind jedoch darin zu sehen,
dass die Anzahl dieser Fahrzeuge auf den Straßen stark im Steigen begriffen ist. Vor
Inkrafttreten des Führerscheingesetzes durften Fahrzeuge mit den gleichen
technischen Merkmalen (Hubraum bis max. 50ccm, Bauartgeschwindigkeit bis 45
km/h), jedoch nur mit drei Rädern unter denselben Voraussetzungen wie die
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge gelenkt werden. Diese Fahrzeuge erfreuten sich
allerdings weit geringerer Beliebtheit als nunmehr die vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeuge und stellten daher auch kein besonders hohes
Verkehrssicherheitsrisiko dar.
Zu den Fragen 2, 3 und 4:
Im Rahmen der Begutachtung eines neuen Führerscheingesetzes im März/April
1999 wurde von meinem Ressort erstmals der Vorschlag unterbreitet, in Zukunft für
alle Lenker von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen den Besitz eines
Mopedausweises vorzuschreiben und nicht nur, wie bisher, für den Zeitraum vom
16. bis zum 24. Lebensjahr. Zusätzlich
wurde für den Erwerb eines Mopedausweises
neben der derzeit erforderlichen theoretischen Mopedprüfung die Einführung einer
praktischen Schulung im Ausmaß von vier Stunden vorgeschlagen. Im Zuge der
Begutachtung wurde auch eine obligatorische theoretische Ausbildung im Ausmaß
von 9 Stunden für durchaus zweckmäßig erachtet und in den überarbeiteten Entwurf
aufgenommen.
Der Vorschlag der Einführung einer praktischen Prüfung ist in einem ersten Schritt in
Richtung Verbesserung der Verkehrssicherheit unterblieben, da anzunehmen ist,
dass bereits durch eine praktische Schulung die Unsicherheiten beim Lenken, die
bei einigen Lenkern festzustellen sind, beseitigt werden können. Außerdem sollte
der Zugang zum Mopedausweis nicht all zu sehr erschwert werden und
darüberhinaus würde die Durchführung von praktischen Prüfungen zu
Vollziehungsproblemen bei den Behörden führen.
Diese Maßnahmen könnten allerdings nur für Lenker getroffen werden, die sich
zukünftig für das Lenken von Mopeds oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
entscheiden, jene die bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
zulässigerweise die genannten Fahrzeuge gelenkt haben, können innerhalb einer
bestimmten Übergangsfrist die Ausstellung eines Mopedausweises ohne
Absolvierung der theoretischen Prüfung und praktischen Ausbildung beantragen.
Zur Zeit ist jedoch ungewiss, ob der begutachtete Gesetzesentwurf tatsächlich
realisiert wird. Eine Novellierung des geltenden Führerscheingesetzes ist aus
verschiedenen Gründen aber dringend erforderlich und im Rahmen dieser Novelle
wird auch das gegenständliche Thema wieder aufgegriffen werden.
Zu Frage 5:
Eine obligatorische Gesundheitsuntersuchung anlässlich der Ausstellung eines
Mopedausweises erscheint mir nicht notwendig, insbesondere im Hinblick darauf,
dass Mopedausweise vornehmlich an junge Menschen ausgestellt werden, bei
denen gesundheitliche Defizite die Ausnahme
sind.
Derzeit gibt es jedoch im Führerscheingesetz die Möglichkeit, über Besitzer von
Mopedausweisen, die nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Lenkverbot zu
verhängen.
Darüberhinaus müsste im Gesetz, wie dies ebenfalls in dem zur Begutachtung
versendeten Entwurf enthalten war, klar geregelt werden, dass auch die Ausstellung
eines Mopedausweises verweigert werden kann, wenn auf Grund eines ärztlichen
Gutachtens das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung verneint wird.