123/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 205/J - NR/1999, betreffend

Verkehrsrisiko der ,,Microcars", die die Abgeordneten Kampichler und Kollegen am

15. Dezember 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Zum Motiventeil

Die in der Einleitung der parlamentarischen Anfrage genannten Zahlen sind nicht

zutreffend. Laut Auskunft des ÖSTAT waren Ende Oktober 1999 7.920 statt der von

Ihnen genannten Zahl von 15.000 Kfz dieser Art zum Verkehr zugelassen. Die

Hauptbenützergruppe sind ältere Personen im ländlichen Bereich. Die Feststellung,

Preise von weit über 100.000.-- Schilling wären für diese Personen eine leicht zu

überwindende Hürde, dürfte den tatsächlichen Einkommensverhältnissen nicht

gerecht werden.

 

Es ist unbestritten, dass jede Art der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit

Risiken verbunden ist. Für Verkehrspolitiker besteht die Aufgabe, keine zusätzlichen

Risiken zu schaffen, eventuell negative Entwicklungen festzustellen, sowie

entsprechende Gegenmaßnahmen zu setzen. Die sogenannten Microcars werden in

der Verkehrsunfallstatistik unter der Gruppe der sonstigen Beteiligten geführt. Nach

bisheriger Erfahrung und laut Auskunft des ÖSTAT lässt sich die jährliche Anzahl

der Verkehrsunfälle mit Personenschaden, an denen Microcars beteiligt sind, mit 40

angeben und liegt damit im Bereich von einem Promille der gesamten

Personenschadenunfälle. Dazu kommt, dass durch die Art der Beteiligung (geringe

Masse - niedere Geschwindigkeit) das Verletzungsrisiko weitgehend bei der Gruppe

dieser Fahrzeugbenützer selbst liegt. Im Jahr 1999 wurde bei den Unfallereignissen

mit sonstiger Beteiligung ein Toter registriert und dieser stammte aus der Gruppe der

sonstigen Beteiligten. Auch bei den Verletzungen werden 2/3 von der Gruppe selbst

getragen. Von einer Gefahr für den anderen Verkehr zu sprechen, ist daher durch

die Zahlen nicht belegt.

 

Zu Frage 1:

Grundsätzlich muss dazu festgestellt werden, dass Benutzer der Microcars früher

meist mit Mopeds das heißt mit noch gefährlicheren Fahrzeugen, unterwegs waren.

Was Befürchtungen anlangt, dass durch führerscheinfreie Fahrzeuge ein allfälliger

Führerscheinentzug umgangen werden kann, so kann dem entgegen gehalten

werden, dass bei Führerscheinentzug auch für andere Fahrzeugarten Fahrverbote

ausgesprochen werden können. Die lokalen Behörden können jederzeit von diesem

Recht Gebrauch machen.

Probleme mit den vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sind jedoch darin zu sehen,

dass die Anzahl dieser Fahrzeuge auf den Straßen stark im Steigen begriffen ist. Vor

Inkrafttreten des Führerscheingesetzes durften Fahrzeuge mit den gleichen

technischen Merkmalen (Hubraum bis max. 50ccm, Bauartgeschwindigkeit bis 45

km/h), jedoch nur mit drei Rädern unter denselben Voraussetzungen wie die

vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge gelenkt werden. Diese Fahrzeuge erfreuten sich

allerdings weit geringerer Beliebtheit als nunmehr die vierrädrigen

Leichtkraftfahrzeuge und stellten daher auch kein besonders hohes

Verkehrssicherheitsrisiko dar.

 

Zu den Fragen 2, 3 und 4:

Im Rahmen der Begutachtung eines neuen Führerscheingesetzes im März/April

1999 wurde von meinem Ressort erstmals der Vorschlag unterbreitet, in Zukunft für

alle Lenker von Mopeds und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen den Besitz eines

Mopedausweises vorzuschreiben und nicht nur, wie bisher, für den Zeitraum vom

16. bis zum 24. Lebensjahr. Zusätzlich wurde für den Erwerb eines Mopedausweises

neben der derzeit erforderlichen theoretischen Mopedprüfung die Einführung einer

praktischen Schulung im Ausmaß von vier Stunden vorgeschlagen. Im Zuge der

Begutachtung wurde auch eine obligatorische theoretische Ausbildung im Ausmaß

von 9 Stunden für durchaus zweckmäßig erachtet und in den überarbeiteten Entwurf

aufgenommen.

 

Der Vorschlag der Einführung einer praktischen Prüfung ist in einem ersten Schritt in

Richtung Verbesserung der Verkehrssicherheit unterblieben, da anzunehmen ist,

dass bereits durch eine praktische Schulung die Unsicherheiten beim Lenken, die

bei einigen Lenkern festzustellen sind, beseitigt werden können. Außerdem sollte

der Zugang zum Mopedausweis nicht all zu sehr erschwert werden und

darüberhinaus würde die Durchführung von praktischen Prüfungen zu

Vollziehungsproblemen bei den Behörden führen.

 

Diese Maßnahmen könnten allerdings nur für Lenker getroffen werden, die sich

zukünftig für das Lenken von Mopeds oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

entscheiden, jene die bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen

zulässigerweise die genannten Fahrzeuge gelenkt haben, können innerhalb einer

bestimmten Übergangsfrist die Ausstellung eines Mopedausweises ohne

Absolvierung der theoretischen Prüfung und praktischen Ausbildung beantragen.

 

Zur Zeit ist jedoch ungewiss, ob der begutachtete Gesetzesentwurf tatsächlich

realisiert wird. Eine Novellierung des geltenden Führerscheingesetzes ist aus

verschiedenen Gründen aber dringend erforderlich und im Rahmen dieser Novelle

wird auch das gegenständliche Thema wieder aufgegriffen werden.

 

Zu Frage 5:

Eine obligatorische Gesundheitsuntersuchung anlässlich der Ausstellung eines

Mopedausweises erscheint mir nicht notwendig, insbesondere im Hinblick darauf,

dass Mopedausweise vornehmlich an junge Menschen ausgestellt werden, bei

denen gesundheitliche Defizite die Ausnahme sind.

Derzeit gibt es jedoch im Führerscheingesetz die Möglichkeit, über Besitzer von

Mopedausweisen, die nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Lenkverbot zu

verhängen.

 

Darüberhinaus müsste im Gesetz, wie dies ebenfalls in dem zur Begutachtung

versendeten Entwurf enthalten war, klar geregelt werden, dass auch die Ausstellung

eines Mopedausweises verweigert werden kann, wenn auf Grund eines ärztlichen

Gutachtens das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung verneint wird.