1232/AB XXI.GP
Eingelangt am:15.11.2000
B U N D E S M I N I S T E R I U M
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -
geordneten Dr. Pumberger und Kollegen betreffend Kinder im Krankenhaus,
Nr. 1283J, wie folgt:
Frage 1:
Gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheits -
wesen, BGBl. Nr. 745/1996, verfügt das Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Generationen über anonymisierte Datenmeldungen von im Berichtszeitraum
(= jeweiliges Kalenderjahr) aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen
oder in andere Krankenanstalten überstellten Patientinnen. Diese Datenmeldungen
beinhalten keine Informationen, die sich auf die Begleitung eines Elternteils bei
stationärem Krankenhausaufenthalt von Kindern in Krankenanstalten beziehen
Im Jahr 1999 wurden von den Fondskrankenanstalten 127.868 Aufenthalte(Ent -
lassungen) mit 606.555 Pflegetagen gemeldet, die Kinder bis 6 Jahre betrafen Die
genaue Aufgliederung dieser Daten nach Bundesländern und Krankenanstalten ist
der nachfolgenden Tabelle (4 Seiten) zu entnehmen.
Fragen 2 bis 3:
Die Kapazitäten und der Bedarf an Eltern - Kind - Zimmern sind nicht Gegenstand des
Österreichischen Krankenanstalten - und Großgeräteplanes. Daher liegen auf Bun -
desebene keine Informationen darüber vor. Die Vorhaltung ausreichender Kapazi -
täten im Krankenanstaltenbereich (inklusive der Vorhaltung von Eltern - Kind - Zimmern
an Kinderabteilungen) liegt im
Zuständigkeitsbereich der Länder.
Fragen 4 bis 7:
Zur Frage der finanziellen Situation der Eltern von Kindern, die in Krankenanstalten
aufgenommen werden, liegen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen keine Informationen vor.
§ 23 Abs. 2 Bundes - Krankenanstaltengesetz sieht vor, dass für den Fall, dass ein
Säugling nur gemeinsam mit der Mutter oder einer anderen Begleitperson aufge -
nommen werden kann, Mutter bzw. Begleitperson und Säugling gemeinsam in Kran -
kenanstaltspflege zu nehmen sind. Gemäß § 27 Abs. 6 Krankenanstaltengesetz
dürfen die LKF - Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung
gestellt werden.
Für die Begleitpersonen anderer Personen als Säuglinge sieht das Krankenanstal -
tengesetz eine Obergrenze des Kostenersatzes vor: Begleitpersonen dürfen in der
allgemeinen Gebührenklasse zur Entrichtung eines Entgeltes bis zur Höhe der durch
die Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden.
Im Rahmen der Ausführung dieser Grundsatzbestimmung hat der Landesgesetzge -
ber einen Gestaltungsspielraum in Hinblick auf die Festsetzung des Entgeltes unter -
halb dieser Obergrenze.
Intentionen der Länder in Richtung einer bundeseinheitlichen Regelung sind dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bisher nicht bekannt.
Zur Frage der Kosten einer grundsätzlich kostenlosen bzw. einheitlich geregelten
Begleitung von in Krankenanstalten aufgenommenen Kindern bis 6 Jahren liegen
dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen keine Informationen
vor.
Frage 8:
Die Regelung der Pflegefreistellung fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.



