1232/AB XXI.GP

Eingelangt am:15.11.2000

 

B U N D E S M I N I S T E R I U M

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der Ab -

geordneten Dr. Pumberger und Kollegen betreffend Kinder im Krankenhaus,

Nr. 1283J, wie folgt:

 

Frage 1:

 

 

Gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheits -

wesen, BGBl. Nr. 745/1996, verfügt das Bundesministerium für soziale Sicherheit

und Generationen über anonymisierte Datenmeldungen von im Berichtszeitraum

(= jeweiliges Kalenderjahr) aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen

oder in andere Krankenanstalten überstellten Patientinnen. Diese Datenmeldungen

beinhalten keine Informationen, die sich auf die Begleitung eines Elternteils bei

stationärem Krankenhausaufenthalt von Kindern in Krankenanstalten beziehen

 

Im Jahr 1999 wurden von den Fondskrankenanstalten 127.868 Aufenthalte(Ent -

lassungen) mit 606.555 Pflegetagen gemeldet, die Kinder bis 6 Jahre betrafen Die

genaue Aufgliederung dieser Daten nach Bundesländern und Krankenanstalten ist

der nachfolgenden Tabelle (4 Seiten) zu entnehmen.

 

Fragen 2 bis 3:

 

 

Die Kapazitäten und der Bedarf an Eltern - Kind - Zimmern sind nicht Gegenstand des

Österreichischen Krankenanstalten  - und Großgeräteplanes. Daher liegen auf Bun -

desebene keine Informationen darüber vor. Die Vorhaltung ausreichender Kapazi -

täten im Krankenanstaltenbereich (inklusive der Vorhaltung von Eltern - Kind - Zimmern

an Kinderabteilungen) liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder.

Fragen 4 bis 7:

 

Zur Frage der finanziellen Situation der Eltern von Kindern, die in Krankenanstalten

aufgenommen werden, liegen dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und

Generationen keine Informationen vor.

 

§ 23 Abs. 2 Bundes - Krankenanstaltengesetz sieht vor, dass für den Fall, dass ein

Säugling nur gemeinsam mit der Mutter oder einer anderen Begleitperson aufge -

nommen werden kann, Mutter bzw. Begleitperson und Säugling gemeinsam in Kran -

kenanstaltspflege zu nehmen sind. Gemäß § 27 Abs. 6 Krankenanstaltengesetz

dürfen die LKF - Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung

gestellt werden.

 

Für die Begleitpersonen anderer Personen als Säuglinge sieht das Krankenanstal -

tengesetz eine Obergrenze des Kostenersatzes vor: Begleitpersonen dürfen in der

allgemeinen Gebührenklasse zur Entrichtung eines Entgeltes bis zur Höhe der durch

die Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden.

Im Rahmen der Ausführung dieser Grundsatzbestimmung hat der Landesgesetzge -

ber einen Gestaltungsspielraum in Hinblick auf die Festsetzung des Entgeltes unter -

halb dieser Obergrenze.

 

Intentionen der Länder in Richtung einer bundeseinheitlichen Regelung sind dem

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bisher nicht bekannt.

 

Zur Frage der Kosten einer grundsätzlich kostenlosen bzw. einheitlich geregelten

Begleitung von in Krankenanstalten aufgenommenen Kindern bis 6 Jahren liegen

dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen keine Informationen

vor.

 

Frage 8:

 

Die Regelung der Pflegefreistellung fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.