1234/AB XXI.GP
Eingelangt am:16.11.2000
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen, Nr. 1252/J, vom 20. September 2000, betreffend Erlöse aus der Versteigerung
der UMTS - Lizenzen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Die Versteigerung der UMTS - Lizenzen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich meines
Ressorts. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich zu deren rechtlichen Ausgestaltung
keine Aussagen machen kann.
Zu 3.:
Im Rahmen der Veranschlagung erfolgen keine gesonderten Schätzungen bzw. Prognosen
für einzelne Unternehmen. Abgesehen davon können zum derzeitigen Zeitpunkt nicht einmal
die künftigen Betreiber ihre Gewinne und damit auch ihre Steuern einigermaßen präzise
abschätzen.
Zu 4.:
Die Abschreibung der Anschaffungskosten der UMTS - Konzession im Wege einer Absetzung
für Abnutzung hängt davon ab, ob für die Konzession eine betriebsgewöhnliche Nutzungs
dauer festgestellt werden kann (§ 7 Einkommensteuergesetz - EStG 1988). Dies wäre dann
der Fall, wenn sie nur zeitlich begrenzt nutzbar ist. Erlischt z. B. die Konzession nach
20 Jahren, sind die Anschaffungskosten auf 20 Jahre verteilt abzusetzen. Sollte hingegen
die Konzession bei Ablauf der Gültigkeitsdauer
ohne öffentliche Ausschreibung dem Ge -
nehmigungsinhaber erneut erteilt werden können, wäre eine Abnutzbarkeit im Sinne des
§ 7 EStG 1988 zu verneinen.
Sollten die Anschaffungskosten nicht im Sinne des § 7 EStG 1988 absetzbar sein, kommt
eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert in Betracht. Eine Teilwertabschreibung setzt
voraus, dass zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände
eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbe -
schaffungskosten der Konzession in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen
Anschaffungskosten liegen. Der Nachweis für den Wertverlust hat der Unternehmer zu er -
bringen.
Die Beurteilung einer Abnutzbarkeit bzw. Teilwertabschreibung obliegt dem zuständigen
Finanzamt.
Zu 5.:
Es ist davon auszugehen, dass die ersteigernden Unternehmen im UMTS - Betrieb die
Lizenzkosten wie auch andere Kosten inklusive eines üblichen Gewinnaufschlags herein -
bringen. Es ist daher nicht realistisch, eine negative Relation zwischen Lizenzerlösen und
Steueraufkommen herzustellen.