1234/AB XXI.GP

Eingelangt am:16.11.2000

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und

Genossen, Nr. 1252/J, vom 20. September 2000, betreffend Erlöse aus der Versteigerung

der UMTS - Lizenzen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

 

Die Versteigerung der UMTS - Lizenzen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich meines

Ressorts. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich zu deren rechtlichen Ausgestaltung

keine Aussagen machen kann.

 

Zu 3.:

 

Im Rahmen der Veranschlagung erfolgen keine gesonderten Schätzungen bzw. Prognosen

für einzelne Unternehmen. Abgesehen davon können zum derzeitigen Zeitpunkt nicht einmal

die künftigen Betreiber ihre Gewinne und damit auch ihre Steuern einigermaßen präzise

abschätzen.

 

Zu 4.:

 

Die Abschreibung der Anschaffungskosten der UMTS - Konzession im Wege einer Absetzung

für Abnutzung hängt davon ab, ob für die Konzession eine betriebsgewöhnliche Nutzungs

dauer festgestellt werden kann (§ 7 Einkommensteuergesetz - EStG 1988). Dies wäre dann

der Fall, wenn sie nur zeitlich begrenzt nutzbar ist. Erlischt z. B. die Konzession nach

20 Jahren, sind die Anschaffungskosten auf 20 Jahre verteilt abzusetzen. Sollte hingegen

die Konzession bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ohne öffentliche Ausschreibung dem Ge -

nehmigungsinhaber erneut erteilt werden können, wäre eine Abnutzbarkeit im Sinne des

§ 7 EStG 1988 zu verneinen.

 

Sollten die Anschaffungskosten nicht im Sinne des § 7 EStG 1988 absetzbar sein, kommt

eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert in Betracht. Eine Teilwertabschreibung setzt

voraus, dass zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände

eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbe -

schaffungskosten der Konzession in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen

Anschaffungskosten liegen. Der Nachweis für den Wertverlust hat der Unternehmer zu er -

bringen.

 

Die Beurteilung einer Abnutzbarkeit bzw. Teilwertabschreibung obliegt dem zuständigen

Finanzamt.

 

Zu 5.:

 

Es ist davon auszugehen, dass die ersteigernden Unternehmen im UMTS - Betrieb die

Lizenzkosten wie auch andere Kosten inklusive eines üblichen Gewinnaufschlags herein -

bringen. Es ist daher nicht realistisch, eine negative Relation zwischen Lizenzerlösen und

Steueraufkommen herzustellen.