124/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 216/J - NR/1999, betreffend „Freies Gewerbe

Transportbegleitung“, die die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 17. Dezember 1999

an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zum Motiventeil:

Wie sich aus dem Einleitungstext zur Anfrage ergibt, ist deren Ausgangspunkt der als

unbefriedigend angesehene Umstand, dass in der angesprochenen Verordnung (BGBl. II Nr.

196/1999) zwar die Sicherung der Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug

vorgesehen ist, dieses jedoch abgesehen von einer anzubringenden Warnleuchte keinen

weiteren Anforderungen unterliegt. Da mittlerweile verwertbare Ergebnisse bzw.

Zwischenergebnisse verschiedener internationaler (insbes. OECD) und nationaler

Untersuchungen, Studien und Arbeitskreise sowie verschiedene Reaktionen von Betroffenen

vorliegen, ist die Erlassung einer neuen Verordnung vorgesehen, in der u. a. auch zusätzliche

Regelungen für die Begleitung aufgenommen werden sollen. Eine Heranziehung der andere

Schutzziele betreffenden Bestimmungen des § 254 GewO über das Bewachungsgewerbe ist in

diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Hierzu verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten zur parl. Anfrage Nr. 6624/99, wonach die Fahrzeug - und

Transportbegleitung nicht zu den im § 254 Abs. 2 Z 1 angeführten Bewachungstätigkeiten

gehört. Tatsächlich dienen die im § 254 angeführten Tätigkeiten jeweils unmittelbar oder

mittelbar in erster Linie dem betreffenden Objekt (z.B. Schutz eines Fahrzeugs vor

Beschädigung oder Entwendung des darin befindlichen Gutes, Sicherung des zügigen

ungefährdeten Vorankommens etc.), während die Bestimmungen der in Vollziehung des § 43

Abs. 2 lit. a StVO ergangenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und

Verkehr in erster Linie den Schutz von Bevölkerung und Umwelt vor dem betreffenden

Objekt betreffen (z.B. vor der von einem bestimmte gefährliche Güter befördernden Fahrzeug

ausgehenden besonderen Brand- oder Vergiftungsgefahr). Somit sind auch Anforderungen an

die bei der Begleitung eingesetzten Fahrzeuge und deren Personal auf die jeweiligen

Schutzziele abzustellen. Eine geänderte Interpretation oder Textierung des § 254 GewO

erscheint daher zur besseren Verwirklichung der Ziele der in Rede stehenden Begleitung von

Gefahrguttransporten durch Tunnel nicht dienlich. Vielmehr wird dies durch Neuerlassung

der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bewerkstelligen sein.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Derzeit werden an die Begleitung keine besonderen fachlichen Anforderungen gestellt. In

Expertenkreisen herrscht allerdings die Auffassung vor, dass die Lenker bzw. Beifahrer der

Begleitfahrzeuge im Besitz einer entsprechenden Gefahrgutlenkerbescheinigung sein sollten,

mit der die erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung nach detailliert

geregelten Vorgaben gewährleistet ist. Welche weiteren Anforderungen an das Personal bzw.

die Ausstattung der Begleitfahrzeuge in die Verordnung aufzunehmen sind, wird im Rahmen

der Begutachtung des Entwurfs für die neue Verordnung geklärt werden.

 

Zu Frage 5:

Die - zunächst verwaltungsinterne - Aussendung eines ersten Entwurfs für die neue

Verordnung ist im Laufe des kommenden Monats zu erwarten. Unter der Voraussetzung eines

raschen positiven Abschlusses des Begutachtungsverfahrens könnte die Erlassung der neuen

Verordnung jedenfalls noch in der ersten Jahreshälfte 2000 erfolgen.