124/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 216/J - NR/1999, betreffend „Freies Gewerbe
Transportbegleitung“, die die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 17. Dezember 1999
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zum Motiventeil:
Wie sich aus dem Einleitungstext zur Anfrage ergibt, ist deren Ausgangspunkt der als
unbefriedigend angesehene Umstand, dass in der angesprochenen Verordnung (BGBl. II Nr.
196/1999) zwar die Sicherung der Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug
vorgesehen ist, dieses jedoch abgesehen von einer anzubringenden Warnleuchte keinen
weiteren Anforderungen unterliegt. Da mittlerweile verwertbare Ergebnisse bzw.
Zwischenergebnisse verschiedener internationaler (insbes. OECD) und nationaler
Untersuchungen, Studien und Arbeitskreise sowie verschiedene Reaktionen von Betroffenen
vorliegen, ist die Erlassung einer neuen Verordnung vorgesehen, in der u. a. auch zusätzliche
Regelungen für die Begleitung aufgenommen werden sollen. Eine Heranziehung der andere
Schutzziele betreffenden Bestimmungen des § 254 GewO über das Bewachungsgewerbe ist in
diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Zu den Fragen 1 und 2:
Hierzu verweise ich auf die Ausführungen des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten zur parl. Anfrage Nr. 6624/99, wonach die Fahrzeug - und
Transportbegleitung nicht zu den im § 254
Abs. 2 Z 1 angeführten Bewachungstätigkeiten
gehört. Tatsächlich dienen die im § 254 angeführten Tätigkeiten jeweils unmittelbar oder
mittelbar in erster Linie dem betreffenden Objekt (z.B. Schutz eines Fahrzeugs vor
Beschädigung oder Entwendung des darin befindlichen Gutes, Sicherung des zügigen
ungefährdeten Vorankommens etc.), während die Bestimmungen der in Vollziehung des § 43
Abs. 2 lit. a StVO ergangenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr in erster Linie den Schutz von Bevölkerung und Umwelt vor dem betreffenden
Objekt betreffen (z.B. vor der von einem bestimmte gefährliche Güter befördernden Fahrzeug
ausgehenden besonderen Brand- oder Vergiftungsgefahr). Somit sind auch Anforderungen an
die bei der Begleitung eingesetzten Fahrzeuge und deren Personal auf die jeweiligen
Schutzziele abzustellen. Eine geänderte Interpretation oder Textierung des § 254 GewO
erscheint daher zur besseren Verwirklichung der Ziele der in Rede stehenden Begleitung von
Gefahrguttransporten durch Tunnel nicht dienlich. Vielmehr wird dies durch Neuerlassung
der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bewerkstelligen sein.
Zu den Fragen 3 und 4:
Derzeit werden an die Begleitung keine besonderen fachlichen Anforderungen gestellt. In
Expertenkreisen herrscht allerdings die Auffassung vor, dass die Lenker bzw. Beifahrer der
Begleitfahrzeuge im Besitz einer entsprechenden Gefahrgutlenkerbescheinigung sein sollten,
mit der die erfolgreiche Absolvierung der einschlägigen Ausbildung nach detailliert
geregelten Vorgaben gewährleistet ist. Welche weiteren Anforderungen an das Personal bzw.
die Ausstattung der Begleitfahrzeuge in die Verordnung aufzunehmen sind, wird im Rahmen
der Begutachtung des Entwurfs für die neue Verordnung geklärt werden.
Zu Frage 5:
Die - zunächst verwaltungsinterne - Aussendung eines ersten Entwurfs für die neue
Verordnung ist im Laufe des kommenden Monats zu erwarten. Unter der Voraussetzung eines
raschen positiven Abschlusses des Begutachtungsverfahrens könnte die Erlassung der neuen
Verordnung jedenfalls noch in der ersten Jahreshälfte 2000 erfolgen.