1245/AB XXI.GP

Eingelangt am:

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Otto Pendl und Genossen haben am

21. September 2000 unter der Nr. 1264/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Begünstigungen für Mitarbeiter des Kabinetts gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage1:

Ja, der Arbeitsplatz des Leiters des Kabinetts des Bundeskanzlers hat die Wertigkeit

A 1/8.

 

Zu Frage 2:

Dieser Arbeitsplatz hatte vorher die Wertigkeit A1/7.

 

Zu Frage 3:

Die Differenz zwischen den Fixgehältern der Funktionsgruppe 7 (in den ersten 5 Jahren)

und der Funktionsgruppe 8 (in den ersten 5 Jahren) beträgt pro Monat ATS 6.328,--

(exklusive Dienstgeberbeiträgen). Von einer versicherungsmathematischen

Hochrechnung wird im Hinblick darauf abgesehen, dass es sich hier um eine befristete

Funktion handelt und es jederzeit zu einer Änderung der Verwendung kommen kann,

welche auch pensionsrechtliche Auswirkungen hat.

 

Zu Frage 4:

Ja, da es sich um eine Dienstzuteilung gemäß § 39/1 BDG handelt.

Zu Frage 5:

Die Personalhoheit für Bedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegen -

heiten fällt nicht in den Geltungsbereich des Bundeskanzleramtes und kann daher nicht

beantwortet werden.

 

Zu Frage 6:

Diese Frage fällt nicht in meinen Vollzugsbereich.

 

Zu Frage 7:

Der Einschätzung, es handle sich um unsystematische Einstufungen, kann nicht gefolgt

werden.

 

Bei dieser Einstufung handelt es sich um eine Gleichstellung beispielsweise mit Leitern

bedeutender Sektionen von Zentralstellen (nicht aber mit Leitern besonders

bedeutender Sektionen), zahlreicher nachgeordneter Dienststellen (z.B.: National -

bibliothek, Umweltbundesamt), den Parlamentsvizedirektoren und Beamten in

vergleichbarer Funktion, die nach Artikel 30/5 B - VG den parlamentarischen Klubs

zugewiesen sind oder etwa dem internationalen Berater des Bundespräsidenten. Diese

Gleichstellung ist somit gerechtfertigt.

 

Zu Frage 8:

Die Arbeitsplatzwertigkeiten, an die die jeweilige besoldungsrechtliche Stellung

gekoppelt ist, haben sich für die übrigen Mitglieder meines Kabinetts seit meiner

Amtsübernahme nicht verändert.

 

Zu Frage 9:

Die Personalhoheit für die Mitarbeiter der politischen Büros liegt beim jeweiligen

Bundesminister, eine Eruierung der anfallenden Kosten ist mir im Rahmen der

Zuständigkeiten des Bundeskanzleramtes nicht möglich.