1249/AB XXI.GP
Eingelangt am:20.11.2000
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten Dietachmayr und GenossInnen haben am 20. September 2000 unter der
Nr. 1246/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Zivildienst“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die in der Regierungsvorlage zur ZDG - Novelle 2001 vorgeschlagenen Maßnahmen
beinhalten eine Reihe von Verbesserungen in unterschiedlichen Bereichen des
Zivildienstgesetzes:
1. Um den Zivildienst auch längerfristig abzusichern, soll ein völlig neues
Finanzierungsmodell in Verbindung mit einer neuen Verteilung der Aufgaben zwischen dem
Bund und den Rechtsträgern der Einrichtungen geschaffen werden: Leistungen, auf die
Zivildienstleistende Anspruch haben (z. B. Pauschalvergütung, Verpflegung, Kranken - und
Unfallversicherung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung), sollen vermehrt von den
Trägerorganisationen erbracht werden. Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund
eine monatliche Vergütung je Zivildienstleistendem zu leisten. Davon sind allerdings
,,nichtstaatliche“ Rechtsträger, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der
Katastrophenhilfe, in der Sozial - und Behindertenhilfe, in der Krankenbetreuung, in der
Altenbetreuung sowie in der Betreuung von
Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen
sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, ausgenommen. Diese Rechtsträger erhalten vom
Bund ein Zivildienstgeld.
2. Damit im Zusammenhang steht die Abschaffung der bisher bestehenden, von den
Trägerorganisationen an den Bund zu leistenden 55 unterschiedlichen Vergütungsstufen und
die Festsetzung einer einheitlichen Vergütung im Sinne einer transparenteren und den
budgetären Gegebenheiten Rechnung tragenden Zivildienstverwaltung.
3. Die Wünsche Zivildienstpflichtiger, einer bestimmten Einrichtung zugewiesen zu werden,
und die Wünsche von Trägerorganisationen, einen bestimmten Zivildiener zugewiesen zu
bekommen, sollen verstärkt berücksichtigt werden können. Wehrpflichtige können diesen
Wunsch bereits frühestens in der Zivildiensterklärung äußern.
4. Zur besseren Planbarkeit für die Trägerorganisationen soll der Bundesminister für Inneres
bis auf weiteres Zuweisungen auf Grund von Mitteilungen der Rechtsträger vornehrnen
können. In diesen Fällen bedarf es keiner weiteren Bedarfsmeldung.
5. Die Aufnahme neuer Tätigkeitsfelder in den Katalog der Gebiete, auf denen
Zivildienstpflichtige Dienstleistungen erbringen, und die Schaffung der Möglichkeit, über die
tatsächliche Zuweisung hinaus gegen Vergütung weitere Zivildienstpflichtige pro Termin
zuweisen zu können, sollen mit dazu beitragen, die Zuweisungsrückstände abzubauen.
6. Es entspricht einem vielfach geäußerten Wunsch, Erleichterungen und Verbesserungen im
Vertrauensmänner - Wahlrecht zu schaffen. Dem soll insbesondere die durchgehende
Einführung der Briefwahl, die nach geltendem Recht nur auf Anordnung des Bundesministers
für Inneres angeordnet werden kann, Rechnung tragen.
7. Der Dienstleistung im Ausland, insbesondere im Rahmen des Gedenkdienstes, kommt hohe
außenpolitische Relevanz zu. Die Absicherung dieses Dienstes im Rahmen budgetärer
Erfordernisse soll in Zukunft in der auch haushaltsrechtlich bestmöglichen Weise erfolgen:
Diesem Gedanken trägt die vorgeschlagene Regelung der Ermächtigung des Bundesministers
für Inneres zur Gründung eines Vereins zur Förderung der Finanzierung des Auslandsdienstes
Rechnung.
Zu Frage 2:
Wenn gleich der Zivildienst den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den
Wehrpflichtigen belasten soll, so sind die einzelnen Elemente, die die beiden Dienste prägen,
doch völlig unterschiedlich. Sie sollen nur insgesamt zu einer ähnlichen Belastung führen und
können daher nicht isoliert betrachtet werden. Die nunmehr vorgesehenen Regelungen
(Abbau von Zuweisungsrückständen durch bessere Planbarkeit für die Trägerorganisationen;
Inaussichtstellen einer gewissen Zuweisungsanzahl von Zivildienern für einen längeren
Zeitraum; Erschließen neuer Tätigkeitsfelder in den Bereichen Umweltschutz und
Jugendarbeit; Möglichkeit, über die tatsächliche Zuweisung hinaus gegen Vergütung weitere
Zivildienstpflichtige pro Termin zugewiesen zu bekommen; Berücksichtigung von Wünschen
Zivildienstpflichtiger, einer bestimmten Einrichtung zugewiesen zu werden und
Berücksichtigung von Wünschen der Trägerorganisationen, einen bestimmten Zivildiener
zugewiesen zu bekommen) in Verbindung mit der Beibehaltung der Dauer des ordentlichen
Zivildienstes von zwölf Monaten stellen einerseits das Grundrecht auf Befreiung vom
Wehrdienst und damit die Ableistung des Zivildienstes unter veränderten budgetären
Rahmenbedingungen sicher und tragen andererseits den im Begutachtung sverfahren gegen
eine Verkürzung vorgebrachten Bedenken Rechnung.
Zu Frage 3:
Nach dem neuen System der Verteilung der Aufgaben obliegt den Rechtsträgem unter
anderem die Sicherstellung der Verpflegung der in seiner Einrichtung tätigen
Zivildienstleistenden.
Zu Frage 4:
Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen waren in sämtlichen Sitzungen der von mir
eingesetzten Arbeitsgruppe zur Neuordnung des Zivildienstes vertreten. Dabei bot sich
ausreichend Gelegenheit über die Zielsetzungen für den „Zivildienst - Neu“ zu diskutieren.
Weiters wurde den Rechtsträgern der Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Tirol und
Vorarlberg im Zuge einer ganztägigen Informationsveranstaltung am 22. September 2000 in
der Landeshauptstadt Salzburg Gelegenheit zur Diskussion geboten. Gleichartige
Veranstaltungen wurden am 28. September 2000 mit den Rechtsträgem der Bundesländer
Burgenland, Kärnten und Steiermark in Graz sowie am 5. Oktober 2000 für die Rechtsträger
der Bundesländer Niederösterreich
und Wien im Bundesministerium für Inneres durchgeführt.
Zu Frage 5:
Derzeit warten 15.248 Zivildienstpflichtige auf ihre Zuteilung.
Die ZDG - Novelle 2001 eröffnet den Rechtsträgem die Möglichkeit, die Zuweisung von
Zivildienstpflichtigen über die Zahl der zuletzt tatsächlich Zugewiesenen hinaus bis zum
Ausmaß einer Besetzung aller anerkannter Plätze zu beantragen. Da mit Stichtag
30. September 2000 insgesamt 10.413 Zivildienstplätze anerkannt waren, ergibt sich sohin
gegenüber der Bedarfsanmeldung für das Jahr 2001 ein weiteres für Zuweisungen in Betracht
kommendes Potential von zusätzlich 2.544 Plätzen.
Im übrigen darf ich auf die zu Frage 2 genannten Maßnahmen zum Abbau von
Zuweisungsrückständen verweisen.
Zu Frage 6:
Im Zeitraum 1. Jänner - 30. September 2000 haben 848 Zivildienstpflichtige rechtswirksam
erklärt, nicht länger aus Gewissensgründen den Wehrdienst abzulehnen In diesen Fällen
wurde die Zivildienstpflicht rechtskräftig widerrufen.
Zu Frage 7:
Ausgehend von den Bedarfszahlen für 2001 werden Einnahmen in der Höhe von
S 31,680.000,-- erwartet.
Zu Frage 8:
Die Beträge, die von den Rechtsträgem je Zivildienstleistenden bezahlt werden, fließen
wieder in den allgemeinen Bundeshaushalt. Unter Beachtung des im § 38 des
Bundeshaushaltsgesetzes aufgestellten Gesamtbedeckungsgrundsatzes können die
betreffenden Einnahmen nicht für Zwecke des Zivildienstes verwendet werden.
Zu Frage 9:
Alle Tätigkeitsbereiche stellen einen wesentlichen und gleichwertigen Beitrag für die
Gesellschaft dar.
Durch die Festlegung eines einheitlichen Tarifes im Gesetz werden die bisher von den
Trägerorganisationen an den Bund zu
leistenden insgesamt 55 unterschiedlichen
Vergütungsstufen ersetzt. Mit der Normierung der Ausnahmen je nach inhaltlicher
Verwendung der Zivildienstleistenden wird ein wesentlicher Schritt zur
Verwaltungsvereinfachung, Transparenz und Gerechtigkeit im Zivildienst gesetzt. Das neue
System soll außerdem direkt zu einer Vermehrung von Zivildienstplätzen oder zugewiesener
Zivildienstpflichtiger führen.
Die Neuregelung stellt eine wesentliche Vereinfachung im Bereich der Zahlungsflüsse dar
und berücksichtigt insbesondere auch das Trägerprofil der Zivildiensteinrichtungen in
stärkerem Ausmaß als bisher.