1249/AB XXI.GP

Eingelangt am:20.11.2000

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten Dietachmayr und GenossInnen haben am 20. September 2000 unter der

Nr. 1246/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Zivildienst“

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Die in der Regierungsvorlage zur ZDG - Novelle 2001 vorgeschlagenen Maßnahmen

beinhalten eine Reihe von Verbesserungen in unterschiedlichen Bereichen des

Zivildienstgesetzes:

 

1. Um den Zivildienst auch längerfristig abzusichern, soll ein völlig neues

Finanzierungsmodell in Verbindung mit einer neuen Verteilung der Aufgaben zwischen dem

Bund und den Rechtsträgern der Einrichtungen geschaffen werden: Leistungen, auf die

Zivildienstleistende Anspruch haben (z. B. Pauschalvergütung, Verpflegung, Kranken -  und

Unfallversicherung, Bekleidung und Reinigung der Bekleidung), sollen vermehrt von den

Trägerorganisationen erbracht werden. Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund

eine monatliche Vergütung je Zivildienstleistendem zu leisten. Davon sind allerdings

,,nichtstaatliche“ Rechtsträger, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der

Katastrophenhilfe, in der Sozial -  und Behindertenhilfe, in der Krankenbetreuung, in der

Altenbetreuung sowie in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen

sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, ausgenommen. Diese Rechtsträger erhalten vom

Bund ein Zivildienstgeld.

 

2. Damit im Zusammenhang steht die Abschaffung der bisher bestehenden, von den

Trägerorganisationen an den Bund zu leistenden 55 unterschiedlichen Vergütungsstufen und

die Festsetzung einer einheitlichen Vergütung im Sinne einer transparenteren und den

budgetären Gegebenheiten Rechnung tragenden Zivildienstverwaltung.

 

3. Die Wünsche Zivildienstpflichtiger, einer bestimmten Einrichtung zugewiesen zu werden,

und die Wünsche von Trägerorganisationen, einen bestimmten Zivildiener zugewiesen zu

bekommen, sollen verstärkt berücksichtigt werden können. Wehrpflichtige können diesen

Wunsch bereits frühestens in der Zivildiensterklärung äußern.

 

4. Zur besseren Planbarkeit für die Trägerorganisationen soll der Bundesminister für Inneres

bis auf weiteres Zuweisungen auf Grund von Mitteilungen der Rechtsträger vornehrnen

können. In diesen Fällen bedarf es keiner weiteren Bedarfsmeldung.

 

5. Die Aufnahme neuer Tätigkeitsfelder in den Katalog der Gebiete, auf denen

Zivildienstpflichtige Dienstleistungen erbringen, und die Schaffung der Möglichkeit, über die

tatsächliche Zuweisung hinaus gegen Vergütung weitere Zivildienstpflichtige pro Termin

zuweisen zu können, sollen mit dazu beitragen, die Zuweisungsrückstände abzubauen.

 

6. Es entspricht einem vielfach geäußerten Wunsch, Erleichterungen und Verbesserungen im

Vertrauensmänner - Wahlrecht zu schaffen. Dem soll insbesondere die durchgehende

Einführung der Briefwahl, die nach geltendem Recht nur auf Anordnung des Bundesministers

für Inneres angeordnet werden kann, Rechnung tragen.

 

7. Der Dienstleistung im Ausland, insbesondere im Rahmen des Gedenkdienstes, kommt hohe

außenpolitische Relevanz zu. Die Absicherung dieses Dienstes im Rahmen budgetärer

Erfordernisse soll in Zukunft in der auch haushaltsrechtlich bestmöglichen Weise erfolgen:

Diesem Gedanken trägt die vorgeschlagene Regelung der Ermächtigung des Bundesministers

für Inneres zur Gründung eines Vereins zur Förderung der Finanzierung des Auslandsdienstes

Rechnung.

Zu Frage 2:

 

Wenn gleich der Zivildienst den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den

Wehrpflichtigen belasten soll, so sind die einzelnen Elemente, die die beiden Dienste prägen,

doch völlig unterschiedlich. Sie sollen nur insgesamt zu einer ähnlichen Belastung führen und

können daher nicht isoliert betrachtet werden. Die nunmehr vorgesehenen Regelungen

(Abbau von Zuweisungsrückständen durch bessere Planbarkeit für die Trägerorganisationen;

Inaussichtstellen einer gewissen Zuweisungsanzahl von Zivildienern für einen längeren

Zeitraum; Erschließen neuer Tätigkeitsfelder in den Bereichen Umweltschutz und

Jugendarbeit; Möglichkeit, über die tatsächliche Zuweisung hinaus gegen Vergütung weitere

Zivildienstpflichtige pro Termin zugewiesen zu bekommen; Berücksichtigung von Wünschen

Zivildienstpflichtiger, einer bestimmten Einrichtung zugewiesen zu werden und

Berücksichtigung von Wünschen der Trägerorganisationen, einen bestimmten Zivildiener

zugewiesen zu bekommen) in Verbindung mit der Beibehaltung der Dauer des ordentlichen

Zivildienstes von zwölf Monaten stellen einerseits das Grundrecht auf Befreiung vom

Wehrdienst und damit die Ableistung des Zivildienstes unter veränderten budgetären

Rahmenbedingungen sicher und tragen andererseits den im Begutachtung sverfahren gegen

eine Verkürzung vorgebrachten Bedenken Rechnung.

 

Zu Frage 3:

 

Nach dem neuen System der Verteilung der Aufgaben obliegt den Rechtsträgem unter

anderem die Sicherstellung der Verpflegung der in seiner Einrichtung tätigen

Zivildienstleistenden.

 

Zu Frage 4:

 

Rechtsträger von Zivildiensteinrichtungen waren in sämtlichen Sitzungen der von mir

eingesetzten Arbeitsgruppe zur Neuordnung des Zivildienstes vertreten. Dabei bot sich

ausreichend Gelegenheit über die Zielsetzungen für den „Zivildienst - Neu“ zu diskutieren.

Weiters wurde den Rechtsträgern der Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Tirol und

Vorarlberg im Zuge einer ganztägigen Informationsveranstaltung am 22. September 2000 in

der Landeshauptstadt Salzburg Gelegenheit zur Diskussion geboten. Gleichartige

Veranstaltungen wurden am 28. September 2000 mit den Rechtsträgem der Bundesländer

Burgenland, Kärnten und Steiermark in Graz sowie am 5. Oktober 2000 für die Rechtsträger

der Bundesländer Niederösterreich und Wien im Bundesministerium für Inneres durchgeführt.

Zu Frage 5:

 

Derzeit warten 15.248 Zivildienstpflichtige auf ihre Zuteilung.

 

Die ZDG - Novelle 2001 eröffnet den Rechtsträgem die Möglichkeit, die Zuweisung von

Zivildienstpflichtigen über die Zahl der zuletzt tatsächlich Zugewiesenen hinaus bis zum

Ausmaß einer Besetzung aller anerkannter Plätze zu beantragen. Da mit Stichtag

30. September 2000 insgesamt 10.413 Zivildienstplätze anerkannt waren, ergibt sich sohin

gegenüber der Bedarfsanmeldung für das Jahr 2001 ein weiteres für Zuweisungen in Betracht

kommendes Potential von zusätzlich 2.544 Plätzen.

 

Im übrigen darf ich auf die zu Frage 2 genannten Maßnahmen zum Abbau von

Zuweisungsrückständen verweisen.

 

Zu Frage 6:

 

Im Zeitraum 1. Jänner - 30. September 2000 haben 848 Zivildienstpflichtige rechtswirksam

erklärt, nicht länger aus Gewissensgründen den Wehrdienst abzulehnen In diesen Fällen

wurde die Zivildienstpflicht rechtskräftig widerrufen.

 

Zu Frage 7:

 

Ausgehend von den Bedarfszahlen für 2001 werden Einnahmen in der Höhe von

S 31,680.000,-- erwartet.

 

Zu Frage 8:

 

Die Beträge, die von den Rechtsträgem je Zivildienstleistenden bezahlt werden, fließen

wieder in den allgemeinen Bundeshaushalt. Unter Beachtung des im § 38 des

Bundeshaushaltsgesetzes aufgestellten Gesamtbedeckungsgrundsatzes können die

betreffenden Einnahmen nicht für Zwecke des Zivildienstes verwendet werden.

 

Zu Frage 9:

 

Alle Tätigkeitsbereiche stellen einen wesentlichen und gleichwertigen Beitrag für die

Gesellschaft dar.

 

Durch die Festlegung eines einheitlichen Tarifes im Gesetz werden die bisher von den

Trägerorganisationen an den Bund zu leistenden insgesamt 55 unterschiedlichen

Vergütungsstufen ersetzt. Mit der Normierung der Ausnahmen je nach inhaltlicher

Verwendung der Zivildienstleistenden wird ein wesentlicher Schritt zur

Verwaltungsvereinfachung, Transparenz und Gerechtigkeit im Zivildienst gesetzt. Das neue

System soll außerdem direkt zu einer Vermehrung von Zivildienstplätzen oder zugewiesener

Zivildienstpflichtiger führen.

 

Die Neuregelung stellt eine wesentliche Vereinfachung im Bereich der Zahlungsflüsse dar

und berücksichtigt insbesondere auch das Trägerprofil der Zivildiensteinrichtungen in

stärkerem Ausmaß als bisher.