1251/AB XXI.GP
Eingelangt am:20.11.2000
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordnete zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben am
27. September 2000 unter der Nr. 1287/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Einschulung der Zivildiener für Elementarereignisse“ gerichtet.
Die einzelnen Fragen beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Zivildienstpflichtige sind gem. § 21 Abs. 1 ZDG bei Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten
in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im
personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen
Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen
zuzuweisen, die im besonderen Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses
außerordentlichen Zivildienst zu gewährleisten.
Damit stellt das Gesetz für Fälle des außerordentlichen Zivildienstes einen Einsatzrahmen
zur Verfügung, der die Einsätze nicht nur zu ,,Blaulichtorganisationen“ erlaubt. Die Pflicht,
außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt gem. § 21 Abs. 1 ZDG erst mit der
Vollendung des 50. Lebensjahres.
Aus diesen Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, dass Zivildienstpflichtige, die
ihren ordentlichen Zivildienst nicht in ,,Blaulichtorganisationen“ ableisten, von Einsätzen
gern. § 21 ZDG auszunehmen wären. Im Interesse einer möglichst breiten Palette
allfälliger Einsatzmöglichkeiten zum außerordentlichen Zivildienst ist eine Änderung der
bestehenden Vorschriften nicht vorgesehen.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Einsätze zum außerordentlichen Zivildienst sind je nach Anlassfall und den damit
verbundenen Einsatznotwendigkeiten vorzunehmen. Dabei ist nicht nur an den Bereich des
Rettungswesens oder der technischen Hilfeleistung im Katastrophenschutzbereich zu
denken, sondern auch an den weiten Bereich der Betreuung von Kindern, Behinderten,
Kranken und alten Menschen, aber auch von Flüchtlingen und Vertriebenen. Damit sind im
Anlassfall nicht nur Kenntnisse gefragt, die durch Dienstleistung in
,,Blaulichtorganisationen“ gewonnen wurden, sondern auch Kenntnisse, die während der
Leistung des ordentlichen Zivildienstes bei anderen Einrichtungen erworben wurden.
Eine generelle Ausbildung für alle Zivildienstpflichtige für einen Einsatz gem. § 21 ZDG
erscheint mir nicht erforderlich, vielmehr erlaubt die durchgehende Leistung des
ordentlichen Zivildienstes bei den zugewiesenen Trägerorganisationen eine Intensivierung
der einrichtungsspezifischen Ausbildung und damit auch eine Heranziehung der
Zivildienstpflichtigen im Falle eines Einsatzes zum außerordentlichen Zivildienst.