1251/AB XXI.GP

Eingelangt am:20.11.2000

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben am

27. September 2000 unter der Nr. 1287/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „Einschulung der Zivildiener für Elementarereignisse“ gerichtet.

Die einzelnen Fragen beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Zivildienstpflichtige sind gem. § 21 Abs. 1 ZDG bei Elementarereignissen, Unglücksfällen

außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten

in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im

personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen

Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen

zuzuweisen, die im besonderen Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses

außerordentlichen Zivildienst zu gewährleisten.

 

Damit stellt das Gesetz für Fälle des außerordentlichen Zivildienstes einen Einsatzrahmen

zur Verfügung, der die Einsätze nicht nur zu ,,Blaulichtorganisationen“ erlaubt. Die Pflicht,

außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt gem. § 21 Abs. 1 ZDG erst mit der

Vollendung des 50. Lebensjahres.

Aus diesen Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, dass Zivildienstpflichtige, die

ihren ordentlichen Zivildienst nicht in ,,Blaulichtorganisationen“ ableisten, von Einsätzen

gern. § 21 ZDG auszunehmen wären. Im Interesse einer möglichst breiten Palette

allfälliger Einsatzmöglichkeiten zum außerordentlichen Zivildienst ist eine Änderung der

bestehenden Vorschriften nicht vorgesehen.

 

Zu den Fragen 2 bis 4:

 

Einsätze zum außerordentlichen Zivildienst sind je nach Anlassfall und den damit

verbundenen Einsatznotwendigkeiten vorzunehmen. Dabei ist nicht nur an den Bereich des

Rettungswesens oder der technischen Hilfeleistung im Katastrophenschutzbereich zu

denken, sondern auch an den weiten Bereich der Betreuung von Kindern, Behinderten,

Kranken und alten Menschen, aber auch von Flüchtlingen und Vertriebenen. Damit sind im

Anlassfall nicht nur Kenntnisse gefragt, die durch Dienstleistung in

,,Blaulichtorganisationen“ gewonnen wurden, sondern auch Kenntnisse, die während der

Leistung des ordentlichen Zivildienstes bei anderen Einrichtungen erworben wurden.

 

Eine generelle Ausbildung für alle Zivildienstpflichtige für einen Einsatz gem. § 21 ZDG

erscheint mir nicht erforderlich, vielmehr erlaubt die durchgehende Leistung des

ordentlichen Zivildienstes bei den zugewiesenen Trägerorganisationen eine Intensivierung

der einrichtungsspezifischen Ausbildung und damit auch eine Heranziehung der

Zivildienstpflichtigen im Falle eines Einsatzes zum außerordentlichen Zivildienst.