1252/AB XXI.GP
Eingelangt am:20.11.2000
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 20. Septem -
ber 2000 unter der Nr. 1243/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Persönliche Sicherheitserklärung/Militärische Verlässlichkeitsüberprüfung für ehemals
Bedienstete der BVG II (Grundrechtseingriff)" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie
folgt:
Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst zu bemerken, dass im Zuge der nach § 16 BMG
erfolgten Übernahme von Bediensteten der BGV II tatsächlich eine bedauerliche Panne
aufgetreten ist. Diesen Bediensteten wurden nämlich ohne entsprechende begleitende
Information sog. „persönliche Sicherheitserklärungen“ abverlangt, die bei manchen
Bediensteten verständliche Verunsicherung auslösten. Dieser Vorgang wurde daher
unverzüglich gestoppt, wobei die bereits übersandten Erklärungen ungeöffnet den
Bediensteten retourniert wurden. Mittlerweile sind geeignete Begleitmaßnahmen, wie die
Auswahl und Schulung von Sicherheitsbeauftragten, sowie die Information der Bediensteten
über Wesen und Notwendigkeit derartiger Verlässlichkeitsprüfungen von in Angelegen -
heiten der militärischen Landesverteidigung eingesetzten Personen eingeleitet worden.
Abgesehen davon ist es auch in vielen Bereichen der Wirtschaft und des öffentlichen
Dienstes selbstverständlich, dass Aufnahmewerber bzw. Bewerber um eine Funktion
Verlässlichkeitserklärungen abgeben und sich mit einer Prüfung dieser Angaben
einverstanden erklären.
Im Einzelfall nehme ich zur vorliegenden
Anfrage wie folgt Stellung:
Zu 1, 4 bis 8, 16 bis 24 und 52 bis 55:
Die Rechtsgrundlage zum unmittelbaren Selbst - bzw. Eigenschutz des Bundesheeres und
militärischer Rechtsgüter und somit zur Durchführung von Verlässlichkeitsprüfungen ist
unmittelbar aus Art. 79 B -VG abzuleiten. Diese Interpretation entspricht auch der lan -
jährigen ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Die in Rede stehenden
Verlässlichkeitsprüfungen sind daher schon vor dem Inkrafttreten des Militärbefugnis -
gesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zulässig. Ziel jeglicher Verlässlichkeitsprüfung im
militärischen Bereich ist die Beantwortung der Frage, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
von bestimmten Personen - insbesondere jenen, die Zugang zu militärischen Rechtsgütern
haben oder erlangen sollen - eine Gefahr für die militärische Sicherheit ausgeht. In diesem
Sinne kommen alle diese Personen für Verlässlichkeitsprüfungen in Betracht.
Die nähere Determinierung dieser Rechtsgrundlage erfolgte bisher durch Verwaltungs -
verordnungen bzw. Weisungen und entspricht den nunmehr auf einfachgesetzlicher Ebene
verankerten Regelungen der §§ 23 und 24 MBG.
Sowohl die dienstrechtlichen Bestimmungen als auch das Datenschutzgesetz 2000
(DSG 2000) stehen einer Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung nicht entgegen, wobei
die datenschutzrechtliche Vereinbarkeit von der Datenschutzkommission im Zuge eines
Systemprüfungsverfahrens ausdrücklich bestätigt wurde. Bedienstete, die eine Verlässlich -
keitserklärung nicht abgeben wollen, erleiden keinerlei dienstrechtlichen Nachteil, kommen
allerdings für bestimmte, sensible Funktionen naturgemäß nicht in Betracht.
Zu 2 und 3:
Die Frage, wie andere Staaten den militärischen Eigenschutz regeln, bildet keinen
Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.
Unbeschadet dessen ist es aber international unumstritten, nicht nur im Militär sondern auch
in vielen anderen Bereichen der Vollziehung sowie der Wirtschaft das Personal auf seine
Verlässlichkeit zu prüfen, um Risikopersonen von sensiblen Bereichen fern - und
Gefährdungen hintanzuhalten bzw. rechtzeitig erkennen zu können. Dabei ist es allgemein
üblich, dies u.a. auf Grund von
Erklärungen der Betroffenen durchzuführen.
Zu 9 bis 15:
Hiezu verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.
Zu 25 ,26, 28 bis 31, 48, 50 und 51:
Wie schon erwähnt, sind Verlässlichkeitsprüfungen im militärischen Bereich unerlässlich
und - unabhängig vom Inkrafttreten des MBG - zulässig. Nähere Details der
Verlässlichkeitsprüfung, ihrer Durchführung sowie der Verarbeitung und Verwendung der
diesbezüglichen Daten sind im Interesse der umfassenden Landesverteidigung nicht
geeignet, im Rahmen einer Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden. Dieser
Themenbereich wurde im übrigen bereits im Rahmen des ständigen Unterausschusses des
Landesverteidigungsausschusses besprochen.
Zu 35 bis 45:
Schulden, bestimmte Auslandskontakte und die Zugehörigkeit zu bestimmten Vereinen sind
geradezu klassische Anknüpfungspunkte, die dazu führen können, dass jemand erpressbar
oder gefährdet wird, der Zugang zu sensiblen Informationen hat. Aus diesem Grund dienen
Fragen nach persönlichen Daten wie diesen dazu, Gefährdungen von Bediensteten und
militärischen Rechtsgütern zu erkennen und abzuwenden. Im Übrigen verweise ich auf
meine vorstehenden Ausführungen.
Zu 27:
Hiezu verweise ich auf § 57 Abs. 4 MBG.
Zu 32:
Generell wird Missbräuchen durch ständige Dienst - und Fachaufsicht vorgebeugt.
Zu 33:
Nein. Ich verweise auf § 17 Abs. 3 DSG 2000.
Zu 34:
Entfällt.
Nein. Ich verweise auf § 17 Abs. 3 DSG 2000.
Zu 34:
Entfallt.
Zu 46:
Nein.
Zu 47:
Wie auch schon die Datenschutzkommission in ihrem Beschluss vom 2. Februar 1994
festgestellt hat, war das Bundesministerium für Landesverteidigung seit längerer Zeit an
einer Regelung der militärischen Befugnisse einschließlich der Verlässlichkeitsprüfung auf
einfachgesetzlicher Ebene interessiert. Allerdings konnte erst in der XXI. Gesetzgebungs -
periode der politische Konsens für das MBG erzielt werden.
Zu 49:
Hiezu verweise ich auf § 7 DSG 2000.