1254/AB XXI.GP

Eingelangt am:20.11.2000

 

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Lichtenberger, Freundinnen und Freunde haben am

21. September 2000 unter der Nr. 1273/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend einen Hubschraubereinsatz des Bundesheeres am 17. Juli 2000 gerichtet. Diese

Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Die Anfragesteller gehen in einem entscheidenden Punkt von unrichtigen Prämissen aus.

Tatsächlich flog der Bundesheer - Hubschrauber der Type Alluette III mit fünf Passagieren,

darunter der Landeshauptmann von Kärnten, am 17. Juli 2000 weder in den Nationalpark

Hohe Tauern ein noch landete er auf der Adlersruhe. Der in der Anfrage erwähnte Bescheid

war daher für diesen Flug irrelevant.

 

Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 5:

 

Mitglieder der Landesregierungen zählen zum Kreis jener Personen, denen unter

bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von Ausbildungsflügen eine Mitfluggenehmigung

in Militärluftfahrzeugen erteilt werden kann. Der in der Einleitung erwähnte

Hubschrauberflug war in diesem Sinne weder ,,zweckfremd“ noch „parteipolitischer Natur"‘.

 

Zu 2:

 

Im Hinblick auf meine einleitenden Ausführungen bestand hiefür kein Anlass.

Zu 3:

 

Die Kosten dieses Hubschrauberfluges sind unter Zugrundelegung der Flugzeiten mit rund

16.000 öS zu beziffern.

 

Zu 4:

 

Der von den Anfragestellern hergestellte Bezug zwischen dem gegenständlichen

Ausbildungsflug und den budgetären Zielsetzungen der Bundesregierung entbehrt jeder

sachlichen Grundlage. Abgesehen davon flog der Bundesheer - Hubschrauber - wie erwähnt -

nicht zur Adlersruhe.

 

Zu 6:

 

Die diesbezügliche Anforderung erfüllte nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Anordnung eines Assistenzeinsatzes

 

Zu 7:

 

Kadaverbergungen durch das Bundesheer sind auch in Hinkunft nicht generell ausge -

schlossen, sofern die Voraussetzungen für einen Assistenzeinsatz gegeben sind.

 

Zu 8:

 

Selbstverständlich zählt auch der konkrete Flug auf das Ausbildungskontingent der einge -

setzten Militärpiloten. Die Bekanntgabe der Namen dieser Piloten ist aus datenschutz -

rechtlichen Gründen nicht zulässig.

 

Zu 9:

 

Abgesehen davon, dass der Hubschrauberflug nicht zur Adlersruhe erfolgte, ist im

vorliegenden Fall eine Kostenrefundierung nicht vorgesehen.

 

Zu 10 bis 12:

 

Das Bundesheer stellt durch erfolgreiche Auftragserfüllung laufend seine Leistungsfähigkeit

unter Beweis. Der in polemischer Form und unter falscher Prämisse hergestellte Bezug mit

dem Koalitionsübereinkommen ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.