1254/AB XXI.GP
Eingelangt am:20.11.2000
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Lichtenberger, Freundinnen und Freunde haben am
21. September 2000 unter der Nr. 1273/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend einen Hubschraubereinsatz des Bundesheeres am 17. Juli 2000 gerichtet. Diese
Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Anfragesteller gehen in einem entscheidenden Punkt von unrichtigen Prämissen aus.
Tatsächlich flog der Bundesheer - Hubschrauber der Type Alluette III mit fünf Passagieren,
darunter der Landeshauptmann von Kärnten, am 17. Juli 2000 weder in den Nationalpark
Hohe Tauern ein noch landete er auf der Adlersruhe. Der in der Anfrage erwähnte Bescheid
war daher für diesen Flug irrelevant.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 5:
Mitglieder der Landesregierungen zählen zum Kreis jener Personen, denen unter
bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von Ausbildungsflügen eine Mitfluggenehmigung
in Militärluftfahrzeugen erteilt werden kann. Der in der Einleitung erwähnte
Hubschrauberflug war in diesem Sinne weder ,,zweckfremd“ noch „parteipolitischer Natur"‘.
Zu 2:
Im Hinblick auf meine einleitenden
Ausführungen bestand hiefür kein Anlass.
Zu 3:
Die Kosten dieses Hubschrauberfluges sind unter Zugrundelegung der Flugzeiten mit rund
16.000 öS zu beziffern.
Zu 4:
Der von den Anfragestellern hergestellte Bezug zwischen dem gegenständlichen
Ausbildungsflug und den budgetären Zielsetzungen der Bundesregierung entbehrt jeder
sachlichen Grundlage. Abgesehen davon flog der Bundesheer - Hubschrauber - wie erwähnt -
nicht zur Adlersruhe.
Zu 6:
Die diesbezügliche Anforderung erfüllte nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Anordnung eines Assistenzeinsatzes
Zu 7:
Kadaverbergungen durch das Bundesheer sind auch in Hinkunft nicht generell ausge -
schlossen, sofern die Voraussetzungen für einen Assistenzeinsatz gegeben sind.
Zu 8:
Selbstverständlich zählt auch der konkrete Flug auf das Ausbildungskontingent der einge -
setzten Militärpiloten. Die Bekanntgabe der Namen dieser Piloten ist aus datenschutz -
rechtlichen Gründen nicht zulässig.
Zu 9:
Abgesehen davon, dass der Hubschrauberflug nicht zur Adlersruhe erfolgte, ist im
vorliegenden Fall eine Kostenrefundierung nicht vorgesehen.
Zu 10 bis 12:
Das Bundesheer stellt durch erfolgreiche Auftragserfüllung laufend seine Leistungsfähigkeit
unter Beweis. Der in polemischer Form und unter falscher Prämisse hergestellte Bezug mit
dem Koalitionsübereinkommen ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.