1257/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 21. Sep -
tember 2000 unter der Nr. 1272/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Persönliche Sicherheitserklärung/Militärische Verläßlichkeitsüberprüfung
für ehemals Bedienstete der Bundesgebäudeverwaltung II (Grundrechtseingriff)" ge -
richtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2, 3:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in meinen Vollzugsbereich.
Zu Frage 4:
Seit jeher wird vom Bundesministerium für Landesverteidigung der Zutritt zu beson -
ders schützenswürdigen Objekten an bestimmte Bedingungen gebunden. Soweit es
meinen Verantwortungsbereich angeht, sind davon zwei Abteilungen des Bundes -
kanzleramtes betroffen, deren Bedienstete vor allem im Rahmen des staatlichen und
internationalen Krisenmanagements tätig sind.
Zu den Fragen 5 bis 9:
Die Zustimmung des Betroffenen, die konkludent aus der freiwilligen Abgabe der
persönlichen Sicherheitserklärung abgeleitet werden könnte, kann allfällige Mängel
einer gesetzlichen Grundlage für konkretes Verwaltungshandeln nicht ersetzen.
Sollte der Fragebogen aufgrund einer mangelhaften Rechtsgrundlage ausgefüllt
worden sein, wären die Daten zu löschen, sofern sie in einer Datei aufbewahrt
werden. Die Löschung unterliegt der Kontrolle der Datenschutzkommission (§ 27
Abs. 5 DSG 2000).
Zu den Fragen 10 und 11:
Ich verweise auf die einleitenden Ausführungen des Bundesministers für Landesver -
teidigung in seiner Beantwortung der
parlamentarischen Anfrage Nr. 1243/J.
Zu den Fragen 12 und 13:
Das Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948
regeln das Dienstrecht der Bundesbediensteten; eine Bestimmung, die einer recht -
mäßigen Leistung der "persönlichen Sicherheitserklärung" entgegensteht, ist in die-
sen Gesetzen nicht enthalten.
Zu Frage 14:
Ich verweise auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1243/J des
Bundesministers für Landesverteidigung.
Zu den Fragen 15 und 16:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in meinen Vollzugsbereich. Ich gehe aber
davon aus, daß die betroffenen Personen selbstverständlich keine dienstrechtlichen
Nachteile erleiden.
Zu den Fragen 17 und 32:
Die Zulässigkeit der Ermittlung von personenbezogenen Daten kann sich aus einer
ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung hiezu ergeben, mangels einer solchen
jedoch auch aus der Zustimmung des Betroffenen oder aus dem Vorliegen überwie -
gender berechtigter Interessen des Auftraggebers. Für das Vorliegen eines überwie -
genden berechtigten Interesses kann ins Treffen geführt werden, daß eine beson -
dere Verläßlichkeitsprüfung bei Personen, die mit militärisch relevanten Informatio -
nen - wozu wohl grundsätzlich auch militärische Baulichkeiten zu zählen sind - be -
ruflich in Berührung kommen, international üblich ist. Die Beurteilung der Frage, ob
der potentielle Zugang der ehemaligen Bediensteten der BGV II zu militärischen
Geheimnissen so einzustufen ist, daß eine militärische Verläßlichkeitsprüfung dieses
Umfangs und dieser Tiefe gerechtfertigt erscheint, fällt nicht in meine Vollziehungs -
kompetenz. Jedenfalls wird jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch
§ 1 Abs. 2 DSG 2000) bei der Datenermittlung einzuhalten sein.
Hinsichtlich des Gesetzesgebots des § 1 Abs. 2 DSG 2000 für jeden staatlichen Ein -
griff in das Grundrecht auf Datenschutz - der in der Verwendung von personenbezo -
genen Daten besteht - ist anzumerken, daß dieses Gebot kongruent mit dem Legali -
tätsprinzip des Art. 18 B - VG zu sehen ist. Die Frage, ob eine ausreichend determi -
nierte gesetzliche Grundlage für die Vornahme jener Aufgaben besteht, für deren
Wahrnehmung eine Datenermittlung erfolgt, ist vom jeweiligen Fachressort zu beur -
teilen.
Zu den Fragen 18, 21, 26, 29, 33:
Für die Verarbeitung von erhobenen Daten in automationsunterstützter Form ist
keine eigene gesetzliche Ermächtigung notwendig: Die Zulässigkeit der automations -
unterstützten Verarbeitung ist gegeben, wenn die Verwendung der Daten gemäß § 1
Abs. 2 DSG 2000 zulässig ist.
Zu Frage 19:
§ 1 Abs. 2 DSG 2000 definiert, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von
Daten zulässig ist. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Ermittlung
personenbezogener Daten verweise ich auf die Beantwortung der Frage 17.
Zu den Fragen 20, 23, 25, 28, 30, 35, 36, 37:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in meinen Vollzugsbereich.
Zu Frage 22:
Diese Daten müssen entsprechend § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 jedenfalls so lange
aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt
wurden, erforderlich ist. Danach sind sie zu löschen.
Zu Frage 24:
Falls es sich um meldepflichtige Datenanwendungen handeln sollte, würden sie der
Vorabkontrolle unterliegen, sofern sensible Daten darin enthalten sind. Ob Melde -
pflicht besteht, hat die Datenschutzkommission zu entscheiden. Die Ausnahmen von
der Meldepflicht an die Datenschutzkommission sind in § 17 Abs. 3 DSG 2000 ange -
führt. Darunter fallen u.a. die "Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres"
sowie die "Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung".
Zu den Fragen 27, 31, 34:
Siehe die Beantwortung zu Frage 17.
Im übrigen fällt diese Frage nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Zu den Fragen 38, 39, 40:
Die "Übermittlung" von Daten ist gem. § 4 Z 12 DSG 2000 ein Fall der "Verwendung"
von Daten. Ich verweise daher auf meine Beantwortung zu Frage 18.
Zu den Fragen 41 und 42:
Siehe Beantwortung zu Frage 17. Im übrigen betreffen diese Fragen nicht meine
Vollzugskompetenz.
Zu den Fragen 43 und 44:
Was meinen Vollzugsbereich betrifft, so kann ich versichern, daß eine persönliche
Sicherheitserklärung jedenfalls nur dann und insoweit verlangt werden würde, wenn
dies zum Schutze wichtiger Interessen Österreichs notwendig sein sollte.