1259/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2000
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1237/J - NR/2000, betreffend
Weiterführung der Waldviertler Schmalspurbahn, die die Abgeordneten Parnigoni
und GenossInnen am 20. September 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1, 2, und 3:
Die derzeitige Situation der Waldviertler Schmalspurbahnen ist dadurch
gekennzeichnet, dass sowohl im Personen - als auch Güterverkehr zahlreiche
Schwächen und Hemmnisse bestehen und gemäß Angaben der ÖBB derzeit ein
jährlicher Verlust in der Höhe von ca. 9,3 Mio S erzielt wird. Eine "Trendumkehr"
kann nur erreicht werden, wenn in vielen Bereichen erhebliche Anstrengungen
unternommen werden, um einen Betrieb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
ermöglichen.
Laut Auskunft der Österreichischen Bundesbahnen werden diese aus
betriebswirtschaftlichen Überlegungen den Güterverkehr auf den
Schmalspurstrecken Gmünd NÖ - Groß Gerungs und Gmünd NÖ - Litschau mit
Jahresende 2000 einstellen. Die Maßnahmen und der Zeitpunkt wurden laut ÖBB mit
der betroffenen verladenden Wirtschaft
abgesprochen; diese sei einverstanden.
Die Einstellung des Personenverkehrs auf der Schmalspurstrecke Gmünd NÖ -
Groß Gerungs ist laut Österreichische Bundesbahnen zum Fahrplanwechsel
2001/2002 (am 10. 06.2001) vorgesehen.
Zu Frage 4:
Es besteht die Absicht des Vorstandes der ÖBB bei bestimmten Nebenbahnen den
Personen - bzw. Güterverkehr oder den Betrieb der Infrastruktur einzustellen. Es
werden zu diesem Thema jedoch noch Gespräche mit dem Vorstand der ÖBB
stattfinden; es wird aber zu keinem Kahlschlag bei den Nebenbahnen kommen.
Grundsätzlich sind folgende Szenarien bei der Einstellung von Nebenbahnen
möglich:
a. Die OBB stellen den Güterverkehr oder den Personenverkehr ein
Dadurch würden freie Zugtrassen zur Verfügung stehen. Im Lichte des freien
Netzzuganges für Dritte können diese Zugtrassen von anderen konzessionierten
Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Das Land aber auch sonstige
Interessierte können außerdem Verkehrsdiensteverträge mit diesen neuen
konzessionierten Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen und bestimmte
Leistungen gegen Bezahlung in Auftrag geben.
b. Die ÖBB beabsichtigen den Personen - und Güterverkehr und den Betrieb der
Infrastruktur einzustellen
Diese Einstellung unterliegt den Bestimmungen des § 29 Eisenbahngesetz. D.h. die
ÖBB müssen einen Einstellungsantrag bei der Eisenbahnbehörde im BMVIT stellen.
Nach entsprechender Prüfung kann, um den Betrieb auf einer von den ÖBB
eingestellten Nebenbahn weiterhin aufrecht zu erhalten, eine öffentliche -
europaweite - Ausschreibung durchgeführt und Interessenten für die
Aufrechterhaltung des Betriebes gesucht werden. Die Ausschreibungskriterien
könnten dabei nach folgenden Prioritäten geordnet werden:
- Betrieb der Infrastruktur und des Güter
- und Personenverkehrs
- Güter - und Personenverkehr
- Personen - oder Güterverkehr
- Anschlussbahnähnlicher Betrieb
- Betrieb als Museumsbahn.
Der Bund würde in den ersten drei Fällen diesen neuen Eisenbahnunternehmen
auch die gemeinwirtschaftlichen Leistungen analog zu den Regelungen für
Privatbahnen zur Verfügung stellen. Bei Übernahme des Betriebes der Infrastruktur
würden auch für Dritte die Erhaltung der Infrastruktur gemäß dem
Privatbahnunterstützungsgesetz gefördert werden.
Abschließend darf festgestellt werden, dass das Land Niederösterreich
Verkehrsdienste auf der gegenständlichen Strecke bestellen muss, um die
Wirtschaftlichkeit mittelfristig sicherzustellen. Auch bei sparsamstem Betrieb ist ohne
eine Leistungsbestellung von Dritten keine Bestandsgarantie möglich.
Laut Österreichische Bundesbahnen wurden diesbezügliche Gespräche über alle
gefährdeten Nebenbahnstrecken geführt.
Zu den Fragen 5 und 6:
Wenn die Waldviertler Schmalspurbahnen durch einen (privaten) Dritten betrieben
werden, würde dieser Normadressat des Privatbahnunterstützungsgesetzes sein und
eine finanzielle Unterstützung auf Grundlage dieses Gesetzes erhalten.
Zu Frage 7:
In Beantwortung dieser Frage darf der § 29 (1) EisbG i.d.g.F. zitiert werden:
"Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat die Behörde, abgesehen von einer
betriebsbedingten Einstellung (§ 19 EisbG i.d.g.F.), die vorübergehende oder
dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles zu
bewilligen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich
nicht mehr zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung darf
nur erteilt werden, wenn Bemühungen des antragstellenden Unternehmens um eine
Übernahme der Eisenbahnstrecke bzw. des -
streckenteiles zu kaufmännisch
gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprüfung dessen kann die
Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche Interessentensuche veranlassen. Vor der
Erteilung von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst
zuständig ist, anzuhören."