1259/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2000

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1237/J - NR/2000, betreffend

Weiterführung der Waldviertler Schmalspurbahn, die die Abgeordneten Parnigoni

und GenossInnen am 20. September 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet

haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1, 2, und 3:

Die derzeitige Situation der Waldviertler Schmalspurbahnen ist dadurch

gekennzeichnet, dass sowohl im Personen - als auch Güterverkehr zahlreiche

Schwächen und Hemmnisse bestehen und gemäß Angaben der ÖBB derzeit ein

jährlicher Verlust in der Höhe von ca. 9,3 Mio S erzielt wird. Eine "Trendumkehr"

kann nur erreicht werden, wenn in vielen Bereichen erhebliche Anstrengungen

unternommen werden, um einen Betrieb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu

ermöglichen.

 

Laut Auskunft der Österreichischen Bundesbahnen werden diese aus

betriebswirtschaftlichen Überlegungen den Güterverkehr auf den

Schmalspurstrecken Gmünd NÖ - Groß Gerungs und Gmünd NÖ - Litschau mit

Jahresende 2000 einstellen. Die Maßnahmen und der Zeitpunkt wurden laut ÖBB mit

der betroffenen verladenden Wirtschaft abgesprochen; diese sei einverstanden.

Die Einstellung des Personenverkehrs auf der Schmalspurstrecke Gmünd NÖ -

Groß Gerungs ist laut Österreichische Bundesbahnen zum Fahrplanwechsel

2001/2002 (am 10. 06.2001) vorgesehen.

 

Zu Frage 4:

Es besteht die Absicht des Vorstandes der ÖBB bei bestimmten Nebenbahnen den

Personen - bzw. Güterverkehr oder den Betrieb der Infrastruktur einzustellen. Es

werden zu diesem Thema jedoch noch Gespräche mit dem Vorstand der ÖBB

stattfinden; es wird aber zu keinem Kahlschlag bei den Nebenbahnen kommen.

 

Grundsätzlich sind folgende Szenarien bei der Einstellung von Nebenbahnen

möglich:

 

a. Die OBB stellen den Güterverkehr oder den Personenverkehr ein

 

Dadurch würden freie Zugtrassen zur Verfügung stehen. Im Lichte des freien

Netzzuganges für Dritte können diese Zugtrassen von anderen konzessionierten

Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt werden. Das Land aber auch sonstige

Interessierte können außerdem Verkehrsdiensteverträge mit diesen neuen

konzessionierten Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließen und bestimmte

Leistungen gegen Bezahlung in Auftrag geben.

 

b. Die ÖBB beabsichtigen den Personen - und Güterverkehr und den Betrieb der

Infrastruktur einzustellen

 

Diese Einstellung unterliegt den Bestimmungen des § 29 Eisenbahngesetz. D.h. die

ÖBB müssen einen Einstellungsantrag bei der Eisenbahnbehörde im BMVIT stellen.

Nach entsprechender Prüfung kann, um den Betrieb auf einer von den ÖBB

eingestellten Nebenbahn weiterhin aufrecht zu erhalten, eine öffentliche -

europaweite - Ausschreibung durchgeführt und Interessenten für die

Aufrechterhaltung des Betriebes gesucht werden. Die Ausschreibungskriterien

könnten dabei nach folgenden Prioritäten geordnet werden:

 

- Betrieb der Infrastruktur und des Güter - und Personenverkehrs

- Güter - und Personenverkehr

- Personen - oder Güterverkehr

- Anschlussbahnähnlicher Betrieb

- Betrieb als Museumsbahn.

 

Der Bund würde in den ersten drei Fällen diesen neuen Eisenbahnunternehmen

auch die gemeinwirtschaftlichen Leistungen analog zu den Regelungen für

Privatbahnen zur Verfügung stellen. Bei Übernahme des Betriebes der Infrastruktur

würden auch für Dritte die Erhaltung der Infrastruktur gemäß dem

Privatbahnunterstützungsgesetz gefördert werden.

 

Abschließend darf festgestellt werden, dass das Land Niederösterreich

Verkehrsdienste auf der gegenständlichen Strecke bestellen muss, um die

Wirtschaftlichkeit mittelfristig sicherzustellen. Auch bei sparsamstem Betrieb ist ohne

eine Leistungsbestellung von Dritten keine Bestandsgarantie möglich.

 

Laut Österreichische Bundesbahnen wurden diesbezügliche Gespräche über alle

gefährdeten Nebenbahnstrecken geführt.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Wenn die Waldviertler Schmalspurbahnen durch einen (privaten) Dritten betrieben

werden, würde dieser Normadressat des Privatbahnunterstützungsgesetzes sein und

eine finanzielle Unterstützung auf Grundlage dieses Gesetzes erhalten.

 

Zu Frage 7:

In Beantwortung dieser Frage darf der § 29 (1) EisbG i.d.g.F. zitiert werden:

 

"Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat die Behörde, abgesehen von einer

betriebsbedingten Einstellung (§ 19 EisbG i.d.g.F.), die vorübergehende oder

dauernde Einstellung einer Eisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles zu

bewilligen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich

nicht mehr zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dauernden Einstellung darf

nur erteilt werden, wenn Bemühungen des antragstellenden Unternehmens um eine

Übernahme der Eisenbahnstrecke bzw. des - streckenteiles zu kaufmännisch

gerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprüfung dessen kann die

Behörde erforderlichenfalls eine öffentliche Interessentensuche veranlassen. Vor der

Erteilung von Bewilligungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst

zuständig ist, anzuhören."