1260/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2000
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1238/J - NR/2000, betreffend in Auftrag
gegebene Gutachten in - und ausländischer Experten, die die Abgeordneten Parnigoni
und GenossInnen am 20. September 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Zu dieser Frage wurde mir mitgeteilt, dass mein Amtsvorgänger die Vergabe von
Gutachten für notwendig erachtet hat, weil die finanziellen Mittel, die für den Ausbau
der Schieneninfrastruktur zur Verfügung stehen, bei weitem nicht für die Bedeckung
aller geplanten Infrastrukturinvestitionen ausreichen. Als Konsequenz dieses
finanziellen Engpasses ergab sich für ihn die Notwendigkeit zur neuerlichen
Gewichtung der vorliegenden Ausbauprojekte, die angesichts der angespannten
Personalsituation nicht durch Beamte des ho. Ressorts durchgeführt werden konnte.
Hinsichtlich der Vergabe von Gutachten durch Unternehmen mit eigener
Rechtspersönlichkeit darf ich mitteilen, dass diese Unternehmen in jenen Bereichen,
in denen sie nicht öffentliche Mittel beanspruchen, frei in ihrer Entscheidung sind und
nur der Kontrolle durch den Eigentümer, aber nicht durch das Parlament unterliegen.
In der Zeit meines Amtsvorgängers wurden vom Verkehrsressort insgesamt 18
Gutachten in Auftrag gegeben.
Zu den Fragen 2 und 3:
a) Cap Gemini Ernst & Young Consulting Österreich AG, Wien
Die Honorare werden durch die untersuchten Unternehmen ÖBB, HL - AG,
BEG, SCHIG und ASFINAG bezahlt (finanzielle Situation des Bahnbereiches).
b) o. Univ. Prof. DDr. Walter Barfuß, Wien
Das Honorar wurde durch die HL - AG bezahlt (Rechtsgutachten Semmering).
c) BSL Management Consultants Bente, Petersen & Partner, Hamburg
Auftragssummen: 287.000,- ATS und 812.000,--ATS (Projekt
Flughafenschnellbahn).
d) Ernst Basler & Partner, Schweiz
Auftragssummen: 450.000,- ATS, 480.000,- ATS und 1.207.000,- ATS
(Evaluierung der Projekte Güterzugsumfahrung St. Pölten, Unterinntal sowie
Überprüfung der bisherigen ÖBB - Übertragungsverordnungen).
e) PTV Planung, Transport und Verkehr AG, Karlsruhe
Auftragssumme: 1,524.000,- ATS (Objektivierung der Privatbahnförderung).
f) em. 0. Univ. Prof. DI Dr. techn. Erich Marx, Wien
Auftragssumme: 1,404.000,- ATS (ÖBB - Infrastruktur - Controlling).
g) Prof. Schwaninger & Dr. Laesser, Schweiz
Auftragssumme: 309.000,- ATS (Projekt Bahnausbau Gasteinertal).
h) Fritsch, Chian & Partner, ZT GmbH, Wien
Auftragssumme: 1,460.000,-
AlS (ÖBB - lnfrastruktur - Controlling).
i)
j) BDO Auxilia Treuhand Wirtschaftsprüfüngs - u. SteuerberatungsgesmbH, Wien
Auftragssumme: 367.000,- ATS (ÖBB - Infrastruktur - Controlling).
k) Rechtsanwalt Dr. Heinrich Vana, Wien
Auftragssumme: 893.000,- ATS (Projekt Bahnausbau Gasteinertal)
Die Aufträge f) bis j) wurden bereits unter Herrn Bundesminister Dr. Einem
begonnen.
Zu Frage 4:
Die finanzielle Bedeckung der vergebenen Gutachten erfolgt von den
finanzgesetzlichen Ansätzen 1/65118 und 1/65148.
Zu den Fragen 5, 6 und 7:
Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für die Vergabe von
Dienstleistungsaufträgen gelten nur dann, wenn das vom Auftraggeber zu
entrichtende Entgelt gewisse Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden
in Schwellenwertverordnungen bekanntgegeben. Die letzte Kundmachung stammt
vom 11.2.2000, BGBI. II 51/2000.
Wie mir mitgeteilt wurde, liegen die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie in Auftrag gegebenen Dienstleistungen unter den Schwellenwerten
der Schwellenwertverordnung. Somit war das Bundesvergabegesetz für diese
Aufträge nicht anwendbar. Das heißt aber nicht, dass keine vergaberechtlichen
Normen greifen.
So gelten die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) über das Diskriminierungsverbot, das Verbot der
mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung sowie über die Niederlassungs - und
Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich auch für die Vergabe von
Dienstleistungsaufträgen unter den
Schwellenwerten.
Gemäß § 13 Abs. 1 BverG sind darüber hinaus unter den Schwellenwerten die
Bestimmungen der ÖNORM A 2050 anzuwenden. Die Bestimmungen der ÖNORM A
2050 sind unter den Schwellenwerten jedoch nicht auf nichtprioritäre
Dienstleistungen gemäß Anhang IV BverG (Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 3
BvergG) sowie auf Aufträge im Sektorenbereich anzuwenden.
Bei technischen Gutachten ist darauf abzustellen, ob reine Ingenieur - und
Planungsgutachten beauftragt werden sollen. Diese Dienstleistungen unterliegen der
ÖNORM A 2050. Sofern aber vor der eigentlichen Planung oder technischen
Aufgabe zunächst die "politische Machbarkeit und Sinnhaftigkeit" durch das
beauftragte Gutachten ausgelotet werden soll, unterliegen diese Dienstleistungen
nicht der ÖNORM A 2050. Eine eindeutige Regelung sehen die Vergabenormen
diesbezüglich jedoch nicht vor.
Welche konkreten Überlegungen meinen Amtsvorgänger zu einer direkten
Beauftragung veranlaßt haben, entzieht sich meiner Kenntnis.
Zu Frage 8:
Die Angemessenheit eines Preises hängt vom Wert der entsprechenden
Dienstleistung ab. Dies zu beurteilen obliegt den Organen jener Gesellschaften, die
solche Verträge abschließen.
Zu Frage 9:
Nein.