1260/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2000

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1238/J - NR/2000, betreffend in Auftrag

gegebene Gutachten in - und ausländischer Experten, die die Abgeordneten Parnigoni

und GenossInnen am 20. September 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Zu dieser Frage wurde mir mitgeteilt, dass mein Amtsvorgänger die Vergabe von

Gutachten für notwendig erachtet hat, weil die finanziellen Mittel, die für den Ausbau

der Schieneninfrastruktur zur Verfügung stehen, bei weitem nicht für die Bedeckung

aller geplanten Infrastrukturinvestitionen ausreichen. Als Konsequenz dieses

finanziellen Engpasses ergab sich für ihn die Notwendigkeit zur neuerlichen

Gewichtung der vorliegenden Ausbauprojekte, die angesichts der angespannten

Personalsituation nicht durch Beamte des ho. Ressorts durchgeführt werden konnte.

 

Hinsichtlich der Vergabe von Gutachten durch Unternehmen mit eigener

Rechtspersönlichkeit darf ich mitteilen, dass diese Unternehmen in jenen Bereichen,

in denen sie nicht öffentliche Mittel beanspruchen, frei in ihrer Entscheidung sind und

nur der Kontrolle durch den Eigentümer, aber nicht durch das Parlament unterliegen.

In der Zeit meines Amtsvorgängers wurden vom Verkehrsressort insgesamt 18

Gutachten in Auftrag gegeben.

Zu den Fragen 2 und 3:

 

a) Cap Gemini Ernst & Young Consulting Österreich AG, Wien

    Die Honorare werden durch die untersuchten Unternehmen ÖBB, HL - AG,

    BEG, SCHIG und ASFINAG bezahlt (finanzielle Situation des Bahnbereiches).

 

b) o. Univ. Prof. DDr. Walter Barfuß, Wien

     Das Honorar wurde durch die HL - AG bezahlt (Rechtsgutachten Semmering).

 

c) BSL Management Consultants Bente, Petersen & Partner, Hamburg

    Auftragssummen: 287.000,- ATS und 812.000,--ATS (Projekt

    Flughafenschnellbahn).

 

d) Ernst Basler & Partner, Schweiz

    Auftragssummen: 450.000,- ATS, 480.000,- ATS und 1.207.000,- ATS

     (Evaluierung der Projekte Güterzugsumfahrung St. Pölten, Unterinntal sowie

     Überprüfung der bisherigen ÖBB - Übertragungsverordnungen).

 

e) PTV Planung, Transport und Verkehr AG, Karlsruhe

    Auftragssumme: 1,524.000,- ATS (Objektivierung der Privatbahnförderung).

 

f) em. 0. Univ. Prof. DI Dr. techn. Erich Marx, Wien

    Auftragssumme: 1,404.000,- ATS (ÖBB - Infrastruktur - Controlling).

 

g) Prof. Schwaninger & Dr. Laesser, Schweiz

    Auftragssumme: 309.000,- ATS (Projekt Bahnausbau Gasteinertal).

 

h) Fritsch, Chian & Partner, ZT GmbH, Wien

    Auftragssumme: 1,460.000,- AlS (ÖBB - lnfrastruktur - Controlling).
i)

 

j) BDO Auxilia Treuhand Wirtschaftsprüfüngs - u. SteuerberatungsgesmbH, Wien

   Auftragssumme: 367.000,- ATS (ÖBB - Infrastruktur - Controlling).

 

k) Rechtsanwalt Dr. Heinrich Vana, Wien

     Auftragssumme: 893.000,- ATS (Projekt Bahnausbau Gasteinertal)

 

Die Aufträge f) bis j) wurden bereits unter Herrn Bundesminister Dr. Einem

begonnen.

 

Zu Frage 4:

Die finanzielle Bedeckung der vergebenen Gutachten erfolgt von den

finanzgesetzlichen Ansätzen 1/65118 und 1/65148.

 

Zu den Fragen 5, 6 und 7:

Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für die Vergabe von

Dienstleistungsaufträgen gelten nur dann, wenn das vom Auftraggeber zu

entrichtende Entgelt gewisse Schwellenwerte übersteigt. Die Schwellenwerte werden

in Schwellenwertverordnungen bekanntgegeben. Die letzte Kundmachung stammt

vom 11.2.2000, BGBI. II 51/2000.

 

Wie mir mitgeteilt wurde, liegen die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation

und Technologie in Auftrag gegebenen Dienstleistungen unter den Schwellenwerten

der Schwellenwertverordnung. Somit war das Bundesvergabegesetz für diese

Aufträge nicht anwendbar. Das heißt aber nicht, dass keine vergaberechtlichen

Normen greifen.

 

So gelten die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft (EGV) über das Diskriminierungsverbot, das Verbot der

mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung sowie über die Niederlassungs - und

Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich auch für die Vergabe von

Dienstleistungsaufträgen unter den Schwellenwerten.

Gemäß § 13 Abs. 1 BverG sind darüber hinaus unter den Schwellenwerten die

Bestimmungen der ÖNORM A 2050 anzuwenden. Die Bestimmungen der ÖNORM A

2050 sind unter den Schwellenwerten jedoch nicht auf nichtprioritäre

Dienstleistungen gemäß Anhang IV BverG (Dienstleistungen im Sinne von § 3 Abs. 3

BvergG) sowie auf Aufträge im Sektorenbereich anzuwenden.

 

Bei technischen Gutachten ist darauf abzustellen, ob reine Ingenieur - und

Planungsgutachten beauftragt werden sollen. Diese Dienstleistungen unterliegen der

ÖNORM A 2050. Sofern aber vor der eigentlichen Planung oder technischen

Aufgabe zunächst die "politische Machbarkeit und Sinnhaftigkeit" durch das

beauftragte Gutachten ausgelotet werden soll, unterliegen diese Dienstleistungen

nicht der ÖNORM A 2050. Eine eindeutige Regelung sehen die Vergabenormen

diesbezüglich jedoch nicht vor.

 

Welche konkreten Überlegungen meinen Amtsvorgänger zu einer direkten

Beauftragung veranlaßt haben, entzieht sich meiner Kenntnis.

 

Zu Frage 8:

Die Angemessenheit eines Preises hängt vom Wert der entsprechenden

Dienstleistung ab. Dies zu beurteilen obliegt den Organen jener Gesellschaften, die

solche Verträge abschließen.

 

Zu Frage 9:

Nein.