1261/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2000
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1239/J - NR/2000, betreffend personelle
Umbesetzung im Aufsichtsrat der Schienen Control GmbH., die die Abgeordneten
Parnigoni und GenossInnen am 20. September 2000 an meinen Amtsvorgänger
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Mag. Vitus Eckert wurde von meinem Amtsvorgänger in die Funktion eines
Aufsichtsrats -Vorsitzenden der Schienen Control GmbH berufen, da Mag. Eckert als
Rechtsanwalt der Kanzlei Fries und Eckert einen hervorragenden Ruf beim Aufbau
von Unternehmen besitzt, was insbesondere in der Startphase der Gesellschaft von
besonderer Wichtigkeit war. Einige Zeit nach dem Amtsantritt der neuen
Bundesregierung haben Aufsichtsräte von Gesellschaften, deren
Eigentümervertretung mir zukommt, ihren Wunsch bekundet, ihr Mandat
zurückzulegen, unter anderem auch Mag. Vitus Eckert. Diesem Wunsch bin ich
nachgekommen. Ich habe aber gleichzeitig Herrn Mag. Vitus Eckert Dank und
Anerkennung für seine in der Aufbauphase
geleistete Arbeit schriftlich übermittelt.
Zu Frage 2:
Der neue AR - Vorsitzende der Schienen Control GmbH, Herr Dr. Erik Wolf, bekleidet
keine weiteren AR - Funktionen. Er ist auch kein Mitarbeiter des Sekretariats des
Herrn Bundesministers.
Zu Frage 3:
Ich habe bisher Wechsel in den Aufsichtsräten der Brenner Eisenbahn GmbH, der
Eisenbahn - Hochleistungstrecken AG, der Graz - Köflacher Eisenbahn GmbH, des
Verkehrsverbundes Ostregion GmbH und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs -
Gesellschaft mbH vorgenommen. Die Wahl der Funktion des Aufsichtsrats -
vorsitzenden obliegt nicht mir, sondern dem Aufsichtsrat selbst. Die entsprechenden
Wahlergebnisse und die Mitglieder der Aufsichtsräte finden sich in den
entsprechenden Firmenauszügen des Handelsregisters und sind somit öffentlich
zugänglich.
Zu Frage 4:
Ja.
Zu Frage 5:
Ja, da Mitglieder eines Aufsichtsrates exlegem weisungsfrei gestellt sind und gemäß
handelsrechtlichen Bestimmungen bzw. Usancen ein Unternehmen sowohl zu
kontrollieren als auch gleichzeitig auf dessen Wohl zu achten. Sie unterliegen ferner
einer strengen Verschwiegenheitspflicht.
Zu Frage 6:
Ich halte es deswegen vereinbar, weil der Aufsichtsrat keine Geschäftspolitik
betreibt, sondern nur kontrollierende Funktionen ausübt und auch auf das Wohl eines
Unternehmens zu achten hat sowie weisungsfrei und der Verschwiegenheitspflicht
unterworfen ist.
Zu Frage 7:
Hier verweise ich auf den entsprechenden Bericht des Rechnungshofes, der im
Auftrag des Parlaments die entsprechenden
Daten erhoben hat.
Zu Frage 8:
Bediensteten meines Ministeriums kommen, so wie Bediensteten aller Ministerien,
Aufsichtsratsentschädigungen nicht zu, da die entsprechenden
Aufsichtsratsentschädigungen an das Bundesministerium für Finanzen abzuführen
sind. Ich darf § 25 Gehaltsgesetz 1956 zitieren:
,,§ 25 (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den
Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem
Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der
Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den
für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in
einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des
Reisekostenersatzes dem Bunde (Bundesministerium für öffentliche Leistung und
Sport) abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine
solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1."
Zu Frage 9:
Ja, denn die Wahrnehmung von AR - Tätigkeiten in Gesellschaften des Bundes gehört
zu den üblichen Aufgaben der betreffenden Beamten, wenn diese vom Vertreter der
Eigentümerrechte mit dieser Funktion ermannt (bestimmt) wurden. In diesem Falle
übt ein Beamter eine Nebentätigkeit im Sinne des Beamtendienstrechtes aus (keine
Nebenbeschäftigung!). Die Möglichkeit einen Beamten in einen Aufsichtsrat einer
Gesellschaft zu entsenden, sieht also auch das Beamtendienstrecht vor.