1261/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2000

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1239/J - NR/2000, betreffend personelle

Umbesetzung im Aufsichtsrat der Schienen Control GmbH., die die Abgeordneten

Parnigoni und GenossInnen am 20. September 2000 an meinen Amtsvorgänger

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Mag. Vitus Eckert wurde von meinem Amtsvorgänger in die Funktion eines

Aufsichtsrats -Vorsitzenden der Schienen Control GmbH berufen, da Mag. Eckert als

Rechtsanwalt der Kanzlei Fries und Eckert einen hervorragenden Ruf beim Aufbau

von Unternehmen besitzt, was insbesondere in der Startphase der Gesellschaft von

besonderer Wichtigkeit war. Einige Zeit nach dem Amtsantritt der neuen

Bundesregierung haben Aufsichtsräte von Gesellschaften, deren

Eigentümervertretung mir zukommt, ihren Wunsch bekundet, ihr Mandat

zurückzulegen, unter anderem auch Mag. Vitus Eckert. Diesem Wunsch bin ich

nachgekommen. Ich habe aber gleichzeitig Herrn Mag. Vitus Eckert Dank und

Anerkennung für seine in der Aufbauphase geleistete Arbeit schriftlich übermittelt.

Zu Frage 2:

Der neue AR - Vorsitzende der Schienen Control GmbH, Herr Dr. Erik Wolf, bekleidet

keine weiteren AR - Funktionen. Er ist auch kein Mitarbeiter des Sekretariats des

Herrn Bundesministers.

 

Zu Frage 3:

Ich habe bisher Wechsel in den Aufsichtsräten der Brenner Eisenbahn GmbH, der

Eisenbahn - Hochleistungstrecken AG, der Graz - Köflacher Eisenbahn GmbH, des

Verkehrsverbundes Ostregion GmbH und der Schieneninfrastrukturfinanzierungs -

Gesellschaft mbH vorgenommen. Die Wahl der Funktion des Aufsichtsrats -

vorsitzenden obliegt nicht mir, sondern dem Aufsichtsrat selbst. Die entsprechenden

Wahlergebnisse und die Mitglieder der Aufsichtsräte finden sich in den

entsprechenden Firmenauszügen des Handelsregisters und sind somit öffentlich

zugänglich.

 

Zu Frage 4:

Ja.

 

Zu Frage 5:

Ja, da Mitglieder eines Aufsichtsrates exlegem weisungsfrei gestellt sind und gemäß

handelsrechtlichen Bestimmungen bzw. Usancen ein Unternehmen sowohl zu

kontrollieren als auch gleichzeitig auf dessen Wohl zu achten. Sie unterliegen ferner

einer strengen Verschwiegenheitspflicht.

 

Zu Frage 6:

Ich halte es deswegen vereinbar, weil der Aufsichtsrat keine Geschäftspolitik

betreibt, sondern nur kontrollierende Funktionen ausübt und auch auf das Wohl eines

Unternehmens zu achten hat sowie weisungsfrei und der Verschwiegenheitspflicht

unterworfen ist.

 

Zu Frage 7:

Hier verweise ich auf den entsprechenden Bericht des Rechnungshofes, der im

Auftrag des Parlaments die entsprechenden Daten erhoben hat.

Zu Frage 8:

Bediensteten meines Ministeriums kommen, so wie Bediensteten aller Ministerien,

Aufsichtsratsentschädigungen nicht zu, da die entsprechenden

Aufsichtsratsentschädigungen an das Bundesministerium für Finanzen abzuführen

sind. Ich darf § 25 Gehaltsgesetz 1956 zitieren:

 

      ,,§ 25 (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den

Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem

Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der

Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

      (2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den

für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in

einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des

Reisekostenersatzes dem Bunde (Bundesministerium für öffentliche Leistung und

Sport) abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine

solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1."

 

Zu Frage 9:

Ja, denn die Wahrnehmung von AR - Tätigkeiten in Gesellschaften des Bundes gehört

zu den üblichen Aufgaben der betreffenden Beamten, wenn diese vom Vertreter der

Eigentümerrechte mit dieser Funktion ermannt (bestimmt) wurden. In diesem Falle

übt ein Beamter eine Nebentätigkeit im Sinne des Beamtendienstrechtes aus (keine

Nebenbeschäftigung!). Die Möglichkeit einen Beamten in einen Aufsichtsrat einer

Gesellschaft zu entsenden, sieht also auch das Beamtendienstrecht vor.