1263/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2000
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1251/J - NR/2000, betreffend Erlöse aus
der Versteigerung der UMTS - Lizenzen, die die Abgeordneten Moser und
FreundInnen am 20. September 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Frequenzzuteilung gemäß § 49a TKG sowie die Konzessionserteilung gemäß §
15 TKG erfolgt durch Bescheid der Telekom - Control - Kommission. In diesem
Bescheid wird sowohl die Konzessionsgebühr gemäß § 17 Abs 1 TKG iVm der
Telekommunikationsgebührenverordnung als auch das Frequenznutzungsentgelt
gemäß § 49 a Abs 1 TKG vorgeschrieben werden. Sollten diese bescheidmäßig
vorgeschriebenen Leistungen von den Bescheidadressen nicht innerhalb der
Leistungsfrist erbracht werden, wären sie nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzutreiben. Weiters wird darauf hingewiesen,
dass die mit dem Antrag gelegten Gebote der Antragsteller für die Zuteilung von
Frequenzen für Mobilfunksysteme der 3. Generation (UMTS/IMT - 2000) mit einer
abstrakten Bankgarantie besichert wird, die zu Gunsten des Bundes gezogen
werden kann, falls das Frequenznutzungsentgelt
nicht termingerecht entrichtet wird.
Weiters sei auf Abschnitt 6.1 der Ausschreibungsunterlagen, letzter Absatz,
verwiesen, welcher lautet: "Bei Nichtzahlung (einschließlich verspäteter oder nicht
vollständiger Zahlung) des Frequenznutzungsentgelts erlischt die Konzession und
Frequenzzuteilung. Dessen ungeachtet hat in diesem Fall die Republik Österreich
(Bund) das Recht, die vom Antragsteller gelegte Bankgarantie zu ziehen, sowie das
dadurch allenfalls nicht abgedeckte Frequenznutzungsentgelt im Wege der
Verwaltungsvollstreckung einzubringen."
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Finanzen.
Zu Frage 5:
Mit dieser Fragestellung wird implizit vorausgesetzt, dass sich aufgrund der "hohen
Lizenzgebühren" (gemeint wohl aufgrund des von den Antragstellern gebotenen und
von ihnen im Fall der Frequenzzuteilung zu leistenden Frequenznutzungsentgelts)
Steuerausfälle ergeben würden. Diese Annahme kann nicht nachvollzogen werden,
sodass sich auch keine sinnvolle Relation zwischen angeblichen Steuerausfällen und
den Frequenznutzungsentgelten herstellen läßt.