1263/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2000

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1251/J - NR/2000, betreffend Erlöse aus

der Versteigerung der UMTS - Lizenzen, die die Abgeordneten Moser und

FreundInnen am 20. September 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben,

beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Frequenzzuteilung gemäß § 49a TKG sowie die Konzessionserteilung gemäß §

15 TKG erfolgt durch Bescheid der Telekom - Control - Kommission. In diesem

Bescheid wird sowohl die Konzessionsgebühr gemäß § 17 Abs 1 TKG iVm der

Telekommunikationsgebührenverordnung als auch das Frequenznutzungsentgelt

gemäß § 49 a Abs 1 TKG vorgeschrieben werden. Sollten diese bescheidmäßig

vorgeschriebenen Leistungen von den Bescheidadressen nicht innerhalb der

Leistungsfrist erbracht werden, wären sie nach dem

Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzutreiben. Weiters wird darauf hingewiesen,

dass die mit dem Antrag gelegten Gebote der Antragsteller für die Zuteilung von

Frequenzen für Mobilfunksysteme der 3. Generation (UMTS/IMT - 2000) mit einer

abstrakten Bankgarantie besichert wird, die zu Gunsten des Bundes gezogen

werden kann, falls das Frequenznutzungsentgelt nicht termingerecht entrichtet wird.

Weiters sei auf Abschnitt 6.1 der Ausschreibungsunterlagen, letzter Absatz,

verwiesen, welcher lautet: "Bei Nichtzahlung (einschließlich verspäteter oder nicht

vollständiger Zahlung) des Frequenznutzungsentgelts erlischt die Konzession und

Frequenzzuteilung. Dessen ungeachtet hat in diesem Fall die Republik Österreich

(Bund) das Recht, die vom Antragsteller gelegte Bankgarantie zu ziehen, sowie das

dadurch allenfalls nicht abgedeckte Frequenznutzungsentgelt im Wege der

Verwaltungsvollstreckung einzubringen."

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu Frage 5:

Mit dieser Fragestellung wird implizit vorausgesetzt, dass sich aufgrund der "hohen

Lizenzgebühren" (gemeint wohl aufgrund des von den Antragstellern gebotenen und

von ihnen im Fall der Frequenzzuteilung zu leistenden Frequenznutzungsentgelts)

Steuerausfälle ergeben würden. Diese Annahme kann nicht nachvollzogen werden,

sodass sich auch keine sinnvolle Relation zwischen angeblichen Steuerausfällen und

den Frequenznutzungsentgelten herstellen läßt.