1265/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2000

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1257/J - NR/2000, betreffend Aufhebung

des 110 km/h - PKW - und 60 km/h - LKW - Nacht - Tempolimits auf der Pyhrn - und

Innkreisautobahn, die die Abgeordneten Mag. Kukacka und Kollegen am 20.

September 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie

folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Da die zitierte Aussage wenn, von meinem Amtsvorgänger getätigt wurde, entzieht

sich dies meiner Kenntnis.

 

Zu Frage 2:

Die erwähnten Schreiben liegen meinem Ressort vor, doch enthalten sie lediglich

Ersuchen um Aufhebung des 110 km/h Limits für PKW.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Die von Ihnen angesprochene Geschwindigkeitsbeschränkung für PKW zur

Nachtzeit auf 110 km/h wurde auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 und 2 lit. a der

Straßenverkehrsordnung durch eine Verordnung des Verkehrsministers vom 2.

November 1989, BGBI. Nr. 527/1989, festgelegt. Sie erfasst mehrere Autobahnen,

unter anderem die Pyhm - und die Innkreisautobahn, aber auch die Tauern -, Inntal -,

Brenner - und Rheintalautobahn. Maßgebender Grund für die Erlassung dieser

Verordnung war der Lärmschutz für die Bevölkerung entlang dieser Strecken.

 

Die Aufhebung einer Verordnung kann ebenfalls nur durch eine Verordnung

vorgenommen werden. Ebenso wie seinerzeit bei der Erlassung der angesprochenen

Verordnung müssen daher auch für eine Aufhebung die gesetzlichen

Voraussetzungen (bzw. der Wegfall der seinerzeitigen Voraussetzungen) gegeben

sein. Da bereits vermehrt der Wunsch nach einer Aufhebung der Verordnung BGBI.

Nr. 527/1989 an meinen Amtsvorgänger herangetragen wurde, hat Dipl. - lng. Schmid

veranlasst, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Sollten diese Ermittlungen

ergeben, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a StVO auf allen

oder mehreren der genannten Autobahnen nicht mehr erfüllt sind bzw. die

Verordnung zur Erreichung der dort normierten Ziele nicht mehr erforderlich ist, so

wird die Verordnung (zur Gänze oder teilweise) aufgehoben werden.