1265/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2000
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1257/J - NR/2000, betreffend Aufhebung
des 110 km/h - PKW - und 60 km/h - LKW - Nacht - Tempolimits auf der Pyhrn - und
Innkreisautobahn, die die Abgeordneten Mag. Kukacka und Kollegen am 20.
September 2000 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Da die zitierte Aussage wenn, von meinem Amtsvorgänger getätigt wurde, entzieht
sich dies meiner Kenntnis.
Zu Frage 2:
Die erwähnten Schreiben liegen meinem Ressort vor, doch enthalten sie lediglich
Ersuchen um Aufhebung des 110 km/h Limits für PKW.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die von Ihnen angesprochene Geschwindigkeitsbeschränkung für PKW zur
Nachtzeit auf 110 km/h wurde auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 und 2 lit. a der
Straßenverkehrsordnung durch eine Verordnung des Verkehrsministers vom 2.
November 1989, BGBI. Nr. 527/1989, festgelegt.
Sie erfasst mehrere Autobahnen,
unter anderem die Pyhm - und die Innkreisautobahn, aber auch die Tauern -, Inntal -,
Brenner - und Rheintalautobahn. Maßgebender Grund für die Erlassung dieser
Verordnung war der Lärmschutz für die Bevölkerung entlang dieser Strecken.
Die Aufhebung einer Verordnung kann ebenfalls nur durch eine Verordnung
vorgenommen werden. Ebenso wie seinerzeit bei der Erlassung der angesprochenen
Verordnung müssen daher auch für eine Aufhebung die gesetzlichen
Voraussetzungen (bzw. der Wegfall der seinerzeitigen Voraussetzungen) gegeben
sein. Da bereits vermehrt der Wunsch nach einer Aufhebung der Verordnung BGBI.
Nr. 527/1989 an meinen Amtsvorgänger herangetragen wurde, hat Dipl. - lng. Schmid
veranlasst, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Sollten diese Ermittlungen
ergeben, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a StVO auf allen
oder mehreren der genannten Autobahnen nicht mehr erfüllt sind bzw. die
Verordnung zur Erreichung der dort normierten Ziele nicht mehr erforderlich ist, so
wird die Verordnung (zur Gänze oder teilweise) aufgehoben werden.