1266/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.11.2000

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Haller und Kollegen vom 21. September 2000,

Nr. 1276/J, betreffend ausländischen Zugriff auf Trinkwasserressourcen, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Zu dieser Frage können keine Angaben gemacht werden, da es im Bundesministerium für

Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine zentrale Evidenz über was -

serrechtliche Konsense gibt

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Das Wasserrechtsgesetz 1959 enthält Bestimmungen, die den Schutz der österreichischen

Wasserressourcen gewährleisten sollen.

Es stellt aber nicht darauf ab, ob es sich bei den Antragstellern um natürliche oder juristische

Personen aus dem In - oder Ausland handelt.

Ob sich daher beispielsweise eine Gemeinde eines ausländischen Betreibers für ihre Trink -

wasserversorgungsanlage bedient, liegt im Rahmen der Gemeindeautonomie.

Das österreichische Wasserrechtsgesetz enthält geeignete Instrumentarien, den momenta -

nen und auch zukünftigen Bedarf der österreichischen Bevölkerung mit Trink - und Nutzwas -

ser sicherzustellen bzw. die Ableitung von Wasser zum Schaden des Inlandes zu verhindern.

Jedenfalls sind keine Zugriffe auf Ressourcen bekannt, die mit den Interessen der österrei -

chischen Bevölkerung am Trinkwasser kollidieren.

 

Zu Frage 4:

 

Über private Planungen können naturgemäß keine Angaben gemacht werden, Planungen

öffentlicher Stellen in dieser Hinsicht sind dem Bundesministerium für Land - und Forstwirt -

schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine bekannt.

Hinsichtlich bestehender grenzüberschreitender Trinkwasserversorgungen ergab eine Abfra -

ge bei den Planungsorganen der Länder nur die Versorgung des süddeutschen Raumes aus

dem Bodensee. Das Angebot der Stadt Bratislava an die Wasserversorger Ostösterreichs,

grenzüberschreitend Wasser zur Verfügung zu stellen, wurde nach ho. Wissensstand noch

nicht realisiert.

 

Zu Frage 5:

 

Dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft liegen

keine Zahlen über Wasserversorgungsanlagen vor, die nicht in seine Zuständigkeit fallen.

Aus rechtlicher Sicht ist dazu zu sagen. dass gemäß § 100 Abs. 1 lt. f WRG 1959 das Bun -

desministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Wasserver -

sorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400.000 Einwohnern zuständig

ist.

In allen anderen Fällen ist der Landeshauptmann (300 l/s aus Grundwasser oder Quellen

bzw. 1000 us aus anderen Gewässern bzw. für ein Versorgungsgebiet von mehr als 15.000

Einwohnern) oder die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat zuständig.

 

Zu Frage 6

 

Aus rechtlicher Sicht ist ein Verkauf von Wasser nur unter im Einzelfall genauestens zu prü -

fenden Bedingungen möglich:

Grundsätzlich ist zunächst einmal festzuhalten, dass das Ziel des österreichischen Wasser -

rechtsgesetzes der Schutz der natürlichen Ressource Wasser und die Bereitstellung von

einwandfreiem Rohwasser zu Trinkwasserzwecken ist und daher die detaillierte Regelung

der rechtlichen Rahmenbedingung zur Benutzung der Ressource Wasser im Wasserrechts -

gesetz 1959 erfolgt.

Gemäß § 13 Abs. 1 WAG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes und der Art der Wasser -

benutzung auf den Bedarf des Antragstellers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftli -

chen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Unter anderem darf gemäß Abs. 3 leg. cit. das Maß

und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls soweit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften

oder einzelnen Ansiedelungen das für die öffentlichen Zwecke oder für Zwecke des Haus -

und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

Ebenso kann eine wasserrechtliche Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die in § 105

WRG 1959 aufgezählten öffentlichen Interessen nicht verletzt werden. Gemäß § 105 lit. k

WRG 1959 ist das öffentliche Interesse jedenfalls dann verletzt, wenn Wasser zum Nachteil

des Inlandes ins Ausland abgeleitet werden soll. Ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilli -

gung wäre diesfalls zu versagen.

 

Darüber hinaus ist in jedem Bundesland ein wasserwirtschaftliches Planungsorgan einge -

richtet. Aufgabe des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ist es, in allen Phasen des was -

serrechtlichen Verfahrens den Schutz des öffentlichen Interesses an der Trinkwasserversor -

gung sicherzustellen.

Alle angestrebten wasserrechtlichen Bewilligungen sind gem. § 55 Abs. 3 WRG 1959 vor

Befassung der Wasserrechtsbehörde dem Planungsorgan anzuzeigen.

Gemäß § 55 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist das Planungsorgan in allen behördlichen Verfahren

als Partei beizuziehen und hat dort die Interessen der österreichischen Wasserwirtschaft

bezüglich Trinkwasser - und Nutzwasserversorgung als Legalpartei wahrzunehmen.

 

Hinsichtlich grenzüberschreitender Rohrleitungen für Trinkwasserzwecke ist die bereits oben

erwähnte Versorgung des süddeutschen Raumes aus dem Bodensee, im Bereich der Ver -

sorgung von Industriebetrieben die seit Jahrzehnten bestehende Versorgung der "Wacker -

Chemie" in Burghausen aus Oberösterreich zu nennen.

Ein Verkauf von Quellwasser mittels Tankwagen ist nicht bekannt.

 

Zu Frage 7:

 

Von jeher ist aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (§§ 9, 10, 32, 105)

jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Gewässer grundsätzlich be -

willigungspflichtig. Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu

bestimmen, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird und bestehende Rechte

nicht verletzt werden. Die Prüfung öffentlicher Interessen wird durch § 105 WRG 1959 stren -

gen Kriterien unterworfen und werden ihre Wahrung durch diese Bestimmung sichergestellt.

Demgemäß kann ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung eines Vorhabens nur dann als

zulässig und bewilligungsfähig erachtet werden, wenn öffentliche Interessen nicht beein -

trächtigt werden. Im Gegensatz zu Interessensberücksichtigungsbestimmungen in anderen

Gesetzen kennt das Wasserrechtsgesetz kein Abwägungskalkül. Das bedeutet, wenn ein

öffentliches Interesse verletzt ist, kann es nicht durch andere öffentliche (z.B. durch ökono -

mische) Interessen aufgewogen werden. Das einzige, durch das Wasserrechtsgesetz intra -

systematisch, vorrangig gewichtete öffentliche Interesse ist das der inländischen Wasserver -

sorgung.