1269/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21. 11. 2000

 

Bundesminister für Inneres

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und Freunde

haben am 28. September 2000 unter der Nr. 1289/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage

„betreffend Verordnung der BH Mistelbach und BH Hollabrunn gemäß § 36 Abs. 1

Sicherheitspolizeigesetz" gestellt.

 

 

Ich beantworte diese Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Ja.

 

Zu den Fragen 2 und 4:

 

Die beiden genannten Bezirkshauptmannschaften gingen - den von ihnen eingeholten

Berichten zufolge - aufgrund der Aussendung des Vereines gegen Tierfabriken (VgT) vom

8. 3. 2000, aus der hervorgeht, dass unbekannte Tierschützer im Februar 2000 in die Gebäude

der Hardegg‘schen Gutsverwaltung eingedrungen waren, davon aus, dass anlässlich der vorn

VgT veranstalteten ,,Tierschutz - Pilgerfahrt" eine Gefahr für das Eigentum der Gutsver -

waltung im großen Ausmaß entstehen werde.

 

Es war zudem im vorhinein nicht absehbar, wie viele Personen an der u.a. im Internet

angekündigten ,,Tierschutz - Pilgerfahrt, die auch zur genannten Gutsverwaltung führte,

teilnehmen würden.

Zu Frage 3:

 

Ein Zusammenhang mit der genannten Sendung besteht nicht.

 

Aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Madeleine

Petrovic wurden über Auftrag des Bezirksgerichtes Hollabrunn Ermittlungen gegen Be -

dienstete der Gutsverwaltung Hardegg wegen § 222 StGB geführt. Weiters wurden Er -

mittlungen wegen Einbruchsdiebstahles am 25. 2. 2000 zum Nachteil der Hardegg‘schen

Gutsverwaltung geführt und eine diesbezügliche Anzeige gegen unbekannte Täter an die

Staatsanwaltschaft Korneuburg erstattet.

 

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich - unter anderem im Hinblick auf die

Nichtöffentlichkeit des strafgerichtlichen Vorverfahrens - über die Ergebnisse dieser

Ermittlungen keine Angaben machen kann.

 

Zu Frage 5:

 

Die Verhinderung gefährlicher Angriffe gegen das Schutzgut Vermögen.

 

Zu Frage 6:

 

Die Behörden wurden weder vom Grundbesitzer aufgefordert, ein Platzverbot zu erlassen

noch wurde ein solches „urgiert".

 

Zu Frage 7:

 

Die in § 36 Abs. 1 SPG genannten Schutzgüter liegen stets auch in „privatem Interesse".