1273/AB XXI.GP
Eingelangt am: 21.11.2000
BM f. soziale Sicherheit und Generationen
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentari -
sche Anfrage der Abgeordneten Heidrun SILHAVY und Genossen betreffend Maß -
nahmen unter dem Deckmantel „Soziale Treffsicherheit“, Nr. 1278/J, wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Die Abschaffung der beitragsfreien Anspruchsberechtigung in der Krankenver -
sicherung beruht wie alle vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhöhung der Treff -
sicherheit des Sozialsystems auf dem Gedanken, dass sich soziale Gerechtigkeit
durch alle politischen Maßnahmen ziehen muss und sozialstaatliche Leistungen auf
nachvollziehbaren Kriterien sowie gesicherten Finanzierungsgrundlagen basieren
sollen und nicht undifferenziert verteilt werden sollen.
So wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2001 für Angehörige - mit Ausnahme der
Kinder und Enkel - grundsätzlich ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in
Höhe von 3,4 % der Beitragsgrundlage des (der) Versicherten zu entrichten sein.
Die Gratismitversicherung bleibt jedoch nach der Regierungsvorlage eines Budget -
begleitgesetzes 2001 (311 der Beilagen) weiterhin für alle Personen erhalten, die
sich
- der Kindererziehung widmen oder
- vier Jahre lang gewidmet haben,
- weiters für Personen, die Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem
Bundespflegegeldgesetz oder nach den einschlägigen Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze beziehen oder
- den erheblich behinderten Versicherten (die erheblich behinderte Versicherte)
pflegen. Als erheblich behindert gelten solche Personen, die Anspruch auf Pflege -
geld mindestens in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach
den einschlägigen Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze haben.
Darüber hinaus wird hinsichtlich dieses Zusatzbeitrages eine Befreiungs - und Herab -
setzungsmöglichkeit bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit durch eigene Richt -
linien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einge -
räumt werden.
Frage 5:
Meine Amtsvorgängerin hat sich in diesem Zusammenhang besonders bemüht, eine
sozial ausgewogene Lösung zu finden; tatsächlich ist es gelungen, mit der
dargestellten Lösung der Regierungsvorlage die Treffsicherheit der gesetzlichen
Krankenversicherung zu erhöhen und soziale Härten zu vermeiden.
Frage 6:
Zur gegenständlichen Frage kann ich aus der Sicht meines Zuständigkeitsbereiches
ausführen, dass als soziale Abfederung im Hinblick auf die Einbeziehung der Unfall -
renten in die Steuerpflicht die Zusatzrente für Schwerversehrte nach den Sozialver -
sicherungsgesetzen erhöht werden soll:
Gegenwärtig gilt für die Zusatzrente ein Ausmaß von 20% der jeweiligen Versehrten -
rente(n). Dieser Wert soll in Hinkunft auf 50% erhöht werden, wenn eine mindestens
70%ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Frage 8:
Zusatzpensionsleistungen von einem Rechtsträger, der regelmäßig aus öffentlichen
Mitteln finanziert wird - das sind insbesondere Rechtsträger, die der Kontrolle des
Rechnungshofes unterliegen -, sollen künftig der Beitragspflicht in der Krankenver -
sicherung unterliegen. Dies vor allem deshalb,
weil kein sachlicher Grund für eine
Privilegierung dieser Leistungen gegenüber jenen der gesetzlichen Pensionsver -
sicherung besteht, wenn die öffentliche Hand zur Finanzierung der Zusatzpensions -
leistungen beiträgt.
Illustriert sei dies an der Entwicklung im oberösterreichischen Recht, wo die Tendenz
im öffentlich - rechtlichen Bereich in Richtung Pensionskasse geht und zu einem
„Herausschneiden eines Stücks“ aus der Beitragsgrundlage der Krankenver -
sicherung führt: Eine Pension in Höhe von 40 000 S ist voll beitragspflichtig; bezieht
jemand dagegen 30 000 S Pension und 10 000 S aus einer Pensionskasse, so sind
insgesamt nur 30 000 S beitragspflichtig.
Auch ausländische Beispiele sprechen für die Einbeziehung dieser Leistungen in die
Beitragspflicht.
Fragen 7, 9 und 11:
Die Beantwortung der gegenständlichen Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich
des Herrn Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.