1282/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.11.2000
BM f. Inneres
Die Abgeordnete zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben am
22. September 2000 unter der Nr. 1285/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Ärztliche Schweigepflicht“ im Zusammenhang mit Krankmeldungen
von Zivildienstpflichtigen gerichtet.
Die einzelnen Fragen beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:
Zu Fragen 1 bis 4:
Das Bundesministerium für Inneres setzt sich bei der Beurteilung von Krankmeldungen für
Zivildienstleistende weder über die im § 54 Ärztegesetz 1998 geregelte ärztliche
Schweigepflicht hinweg noch nimmt das Bundesministerium für Inneres die
Krankmeldungen von Ärzten unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nicht zur
Kenntnis.
Vielmehr verpflichtet § 23c ZDG Zivildienstleistende im Falle ihrer Dienstverhinderung
die dafür maßgebenden Gründe dem Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung
beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise
glaubhaft zu machen. Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der
Zivildienstleistende dazu verpflichtet, sich spätesten am nächstfolgenden Werktag der
Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen
und die von ihm ausgestellte Bescheinigung
über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung innerhalb von zwei weiteren Tagen
der Einrichtung zu übermitteln.
Verletzt ein Zivildienstleistender die ihm durch § 23c Zivildienstgesetz aufgetragene
Meldepflicht, begeht er gemäß § 65 Zivildienstgesetz eine Verwaltungsübertretung. Die
Androhung von Verwaltungsübertretungen ist für die Verletzung jeglicher Dienstpflichten
durch Zivildienstleistende vorgesehen und dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
Die von den Trägerorganisationen des Zivildienstes dem Bundesministerium für Inneres
monatlich vorzulegenden Dienstabwesenheitslisten enthalten unter anderem zur
Abwesenheitsdauer eine Spalte, in der der behauptete Grund der Abwesenheit einzutragen
ist. Für diese Gründe sind Nachweise in Form von Beilagen zu erbringen. Im Falle eines
Spitalaufenthalts ist dessen Dauer anzuführen. Wird eine Krankenstandsbestätigung als
Nachweis der krankheitsbedingten Dienstverhinderung erbracht, so ist in der
Dienstabwesenheitsliste das Ausstellungsdatum dieser Krankenstandsbestätigung, das
Vorlagedatum beim Vorgesetzen und im Falle unvollständiger
Krankenstandsbestätigungen das Datum der Vorlage der verbesserten Bestätigung
einzutragen.
Die genannten Angaben sind erforderlich, um Zivildienstleistende, bei denen eine
gesundheitliche Leistungseinschränkung nachgewiesen ist, von Amts wegen entweder
gemäß § 17 Zivildienstgesetz bei der zugewiesenen Einrichtung zu einer anderen
Dienstleistung zu verpflichten oder den Zivildienstleistenden gemäß § 18 Zivildienstgesetz
einer anderen Einrichtung zuzuweisen, bei der der Zivildienstleistende ihm gesundheitlich
zumutbare Dienstleistungen zu erbringen hat. Ist die Herstellung der Dienstfähigkeit
innerhalb von 24 Tagen nicht zu erwarten, so sind Zivildienstleistende gemäß § 19a Abs. 2
Zivildienstgesetz vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.
Die dem Bundesministerium für Inneres vorgelegten Dienstabwesenheitslisten und
übermittelten Beilagen zum Nachweis des Grundes der Dienstverhinderung lassen keine
Kompetenzüberschreitung der Trägerorganisationen erkennen; es gibt darüber keine
statistischen Aufzeichnungen.