1282/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.11.2000

BM f. Inneres

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat HAIDLMAYR, Freundinnen und Freunde haben am

22. September 2000 unter der Nr. 1285/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „Ärztliche Schweigepflicht“ im Zusammenhang mit Krankmeldungen

von Zivildienstpflichtigen gerichtet.

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich nach den mir vorliegenden Unterlagen wie folgt:

 

Zu Fragen 1 bis 4:

Das Bundesministerium für Inneres setzt sich bei der Beurteilung von Krankmeldungen für

Zivildienstleistende weder über die im § 54 Ärztegesetz 1998 geregelte ärztliche

Schweigepflicht hinweg noch nimmt das Bundesministerium für Inneres die

Krankmeldungen von Ärzten unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nicht zur

Kenntnis.

 

Vielmehr verpflichtet § 23c ZDG Zivildienstleistende im Falle ihrer Dienstverhinderung

die dafür maßgebenden Gründe dem Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung

beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise

glaubhaft zu machen. Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der

Zivildienstleistende dazu verpflichtet, sich spätesten am nächstfolgenden Werktag der

Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung

über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung innerhalb von zwei weiteren Tagen

der Einrichtung zu übermitteln.

 

Verletzt ein Zivildienstleistender die ihm durch § 23c Zivildienstgesetz aufgetragene

Meldepflicht, begeht er gemäß § 65 Zivildienstgesetz eine Verwaltungsübertretung. Die

Androhung von Verwaltungsübertretungen ist für die Verletzung jeglicher Dienstpflichten

durch Zivildienstleistende vorgesehen und dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen

Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

 

Die von den Trägerorganisationen des Zivildienstes dem Bundesministerium für Inneres

monatlich vorzulegenden Dienstabwesenheitslisten enthalten unter anderem zur

Abwesenheitsdauer eine Spalte, in der der behauptete Grund der Abwesenheit einzutragen

ist. Für diese Gründe sind Nachweise in Form von Beilagen zu erbringen. Im Falle eines

Spitalaufenthalts ist dessen Dauer anzuführen. Wird eine Krankenstandsbestätigung als

Nachweis der krankheitsbedingten Dienstverhinderung erbracht, so ist in der

Dienstabwesenheitsliste das Ausstellungsdatum dieser Krankenstandsbestätigung, das

Vorlagedatum beim Vorgesetzen und im Falle unvollständiger

Krankenstandsbestätigungen das Datum der Vorlage der verbesserten Bestätigung

einzutragen.

 

Die genannten Angaben sind erforderlich, um Zivildienstleistende, bei denen eine

gesundheitliche Leistungseinschränkung nachgewiesen ist, von Amts wegen entweder

gemäß § 17 Zivildienstgesetz bei der zugewiesenen Einrichtung zu einer anderen

Dienstleistung zu verpflichten oder den Zivildienstleistenden gemäß § 18 Zivildienstgesetz

einer anderen Einrichtung zuzuweisen, bei der der Zivildienstleistende ihm gesundheitlich

zumutbare Dienstleistungen zu erbringen hat. Ist die Herstellung der Dienstfähigkeit

innerhalb von 24 Tagen nicht zu erwarten, so sind Zivildienstleistende gemäß § 19a Abs. 2

Zivildienstgesetz vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.

 

Die dem Bundesministerium für Inneres vorgelegten Dienstabwesenheitslisten und

übermittelten Beilagen zum Nachweis des Grundes der Dienstverhinderung lassen keine

Kompetenzüberschreitung der Trägerorganisationen erkennen; es gibt darüber keine

statistischen Aufzeichnungen.