1285/AB XXI.GP
Eingelangt am: 28. 11. 2000
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Beate Schasching und Genossen haben am
19. Oktober 2000 unter der Nr.1411/J an mich eine schriftliche Parlamentarische Anfrage
betreffend „Werbeabgabe für Sportvereine“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Haben Sie den Finanzminister bereits über diese, für kleine Vereine überlebensnotwendige
Ausnahmeregelung informiert?
Frage 2:
Wenn nein, wann werden Sie das tun?
Zu den Fragen 1 und 2:
Der Finanzminister wurde über die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung für kleine
Vereine bereits vor Monaten informiert. Seit Juni finden laufend Verhandlungen zur Lösung
dieses Problemes statt.
Frage 3:
Wenn ja, wie werden
diese Ausnahmeregelungen im Detail aussehen?
Zu Frage 3:
In der letzten Besprechung am 15. November 2000 wurde Folgendes vereinbart:
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird es zu einer Erlassregelung kommen,
welche sinngemäß folgenden Inhalt hat:
- Vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen
Sportveranstaltungen ist nicht werbeabgabenpflichtig (Werbeadressaten überwiegend
im Ausland).
- Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und an in § 176 Absatz 1 Ziffer
7 ASVG genannten Körperschaften (Feuerwehren, Bergrettung und ähnliche
Organisationen) ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung auszugehen, wenn ein
Paket von Leistungen umfasst ist, in dem auch nicht steuerpflichtige Leistungen
enthalten sind, z.B. Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Auftritte und ähnliches.
Beispiel:
Dressen und Bandenwerbung bei Sportvereinen: nicht abgabepflichtig
Begründung:
Dressen und Bandenwerbung sind normalerweise abgabepflichtig. Freier Eintritt des Sponsors
oder die Durchsage „Wer“ gesponsert hat oder ein Auftritt des Sponsors (z.B. Ankick bei
einem Fußballmatch - wie es in der Praxis schon gehandhabt wird) usw: nicht pflichtig.
Daher ist die Dressen - oder Bandenwerbung als Paket nicht pflichtig.
Frage 4:
Werden Ausnahmeregelungen auch rückwirkend ab 1. Juni 2000 gelten?
Zu Frage 4:
Die Erlassregelung wird rückwirkend ab 1. Juni 2000 Geltung haben.
Frage 5:
Was geschieht mit bereits abgeführten Werbeabgaben unter diesem Titel?
Zu Frage 5:
Ist ein Verein unter einer Steuernummer erfasst und hat Werbeabgabe entrichtet, welche nach
der Erlassregelung nicht zu entrichten ist, dann wird ihm diese Zahlung auf dem
Abgabenkonto gutgeschrieben werden.
Frage 6:
Ist an eine Rückzahlung der bereits getätigten Werbeabgabe an die Sportvereine gedacht?
Zu Frage 6:
Das Guthaben auf dem Abgabenkonto, entstanden durch die Werbeabgabe, wird wie jedes
andere Guthaben auf einem Abgabenkonto behandelt werden und wird auch rückzahlbar sein.