1285/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28. 11. 2000

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Beate Schasching und Genossen haben am

19. Oktober 2000 unter der Nr.1411/J an mich eine schriftliche Parlamentarische Anfrage

betreffend „Werbeabgabe für Sportvereine“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Frage 1:

Haben Sie den Finanzminister bereits über diese, für kleine Vereine überlebensnotwendige

Ausnahmeregelung informiert?

 

Frage 2:

Wenn nein, wann werden Sie das tun?

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Der Finanzminister wurde über die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung für kleine

Vereine bereits vor Monaten informiert. Seit Juni finden laufend Verhandlungen zur Lösung

dieses Problemes statt.

 

Frage 3:

Wenn ja, wie werden diese Ausnahmeregelungen im Detail aussehen?

Zu Frage 3:

In der letzten Besprechung am 15. November 2000 wurde Folgendes vereinbart:

 

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wird es zu einer Erlassregelung kommen,

welche sinngemäß folgenden Inhalt hat:

 

-          Vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen

Sportveranstaltungen ist nicht werbeabgabenpflichtig (Werbeadressaten überwiegend

im Ausland).

-          Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und an in § 176 Absatz 1 Ziffer

7 ASVG genannten Körperschaften (Feuerwehren, Bergrettung und ähnliche

Organisationen) ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung auszugehen, wenn ein

Paket von Leistungen umfasst ist, in dem auch nicht steuerpflichtige Leistungen

enthalten sind, z.B. Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Auftritte und ähnliches.

 

Beispiel:

Dressen und Bandenwerbung bei Sportvereinen: nicht abgabepflichtig

Begründung:

Dressen und Bandenwerbung sind normalerweise abgabepflichtig. Freier Eintritt des Sponsors

oder die Durchsage „Wer“ gesponsert hat oder ein Auftritt des Sponsors (z.B. Ankick bei

einem Fußballmatch - wie es in der Praxis schon gehandhabt wird) usw: nicht pflichtig.

Daher ist die Dressen - oder Bandenwerbung als Paket nicht pflichtig.

 

Frage 4:

Werden Ausnahmeregelungen auch rückwirkend ab 1. Juni 2000 gelten?

 

Zu Frage 4:

Die Erlassregelung wird rückwirkend ab 1. Juni 2000 Geltung haben.


 

Frage 5:

Was geschieht mit bereits abgeführten Werbeabgaben unter diesem Titel?

 

Zu Frage 5:

Ist ein Verein unter einer Steuernummer erfasst und hat Werbeabgabe entrichtet, welche nach

der Erlassregelung nicht zu entrichten ist, dann wird ihm diese Zahlung auf dem

Abgabenkonto gutgeschrieben werden.

 

Frage 6:

Ist an eine Rückzahlung der bereits getätigten Werbeabgabe an die Sportvereine gedacht?

 

Zu Frage 6:

Das Guthaben auf dem Abgabenkonto, entstanden durch die Werbeabgabe, wird wie jedes

andere Guthaben auf einem Abgabenkonto behandelt werden und wird auch rückzahlbar sein.