1287/AB XXI.GP

Eingelangt am: 28.11.2000

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentari -

sche Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilse Mertel betreffend gleichheitswidrige

Verwendung von Bundesgeldern in der steirischen Gemeinde Öblarn,

Nr. 1292/J, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Der „Pilotversuch - Kinderbetreuungsscheck in der Gemeinde Öblarn“ ist beabsichtigt

als Forschungsprojekt umzusetzen, das in einem Feldversuch die Auswirkungen ei -

nes Kinderbetreuungsschecks auf die persönlichen/familiären Entscheidungen und

damit die Akzeptanz und Wirksamkeit dieses Modells überprüft. Eine derartige Über -

prüfung im Modell wurde von den Wissenschafter/innen und Mitgliedern des Beglei -

tausschusses nach Art. X der Geschäftsordnung des Familienpolitischen Beirates

anlässlich der Machbarkeitsstudie immer wieder als notwendig erachtet. Eine Erpro -

bung im Pilot vor einer breiten Diskussion bzw. Einführung einer Systemänderung ist

ein international angestrebter Standard. Eine Verfassungswidrigkeit einer derartigen

Feldstudie kann daher nicht gesehen werden.

 

Frage 2:

 

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Frage 3:

 

Die Gemeinde Öblarn geht von 48 - 50 anspruchsberechtigten Kindern aus. Das

heißt, dass Gesamtkosten in der Höhe von 3,8 - 4 Millionen Schilling für das Jahr

2001 angesetzt werden. Davon werden für die Altersgruppe bis zum inklusive 4. Le -

bensjahr 2,592 Millionen Schilling veranschlagt, für Kinder ab dem 5. bis zum 6. Le -

bensjahr 864.000,-- bis 1.008.000,-- Schilling. Diese „Altersgruppenkosten“ erhöhen

sich bei Mehrwertsteuerpflicht um den anteiligen Mehrwertsteuerbetrag.

 

Fragen 4 und 5:

 

Diese Fragen beziehen sich inhaltlich auf Aussagen des ehemaligen steirischen

FPÖ - Landesparteiobmannes Schmid, die wie in der Anfrage behauptet, im Zuge des

steirischen Landtagswahlkampfes geäußert wurden.

 

Gemäß Artikel 52 Abs. 1 Bundes - Verfassungsgesetz sind der Nationalrat und der

Bundesrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren

Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen

Auskünfte zu verlangen (..).

 

Aus dem Bundes - Verfassungsgesetz und aus dem Bundesgesetz über die Ge -

schäftsordnung des Nationalrates (§ 90 NRGO) ergibt sich, dass Gegenstand einer

parlamentarischen Anfrage nur eine Angelegenheit der Vollziehung (aus dem Zu -

ständigkeitsbereich der befragten Bundesministerin bzw. des Bundesministers) sein

kann.

 

Da die (partei)politische Tätigkeit sowie sonstige private Aktivitäten eines Ministerkol -

legen keine Vorgänge der Vollziehung aus meinem Zuständigkeitsbereich sind und

daher nicht im Zusammenhang mit meiner Amtstätigkeit stehen, unterliegen sie auch

nicht der Antwortpflicht von parlamentarischen Anfragen bzw. erschöpft sich die Be -

antwortung in dieser formellen Begründung.