1294/AB XXI.GP
Eingelangt am:30.11.2000
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine
Petrovic und Genossen vom 18. Oktober 2000, Nr. 1376/J, betreffend Stiftungssteuer, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zunächst ist festzustellen, dass sich der gegenständliche Beitrag mit einem Diskussionsstand
vom 29. September 2000 befasst, der zwischenzeitlich inhaltlich überholt ist. Bereits in der
Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2001 ist vorgesehen, dass nicht nur die Zins -
erträge, sondern auch die Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen einer so
genannten Zwischensteuer von 12,5% unterworfen werden. Dies ist auch der Stand des der -
zeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen Gesetzesentwurfes.
Eine steuerliche Erfassung der von Stiftungen vereinnahmten Dividenden unterblieb deshalb,
weil nach der Konzeption der österreichischen Körperschaftsteuer sämtliche Körperschaften
(also auch Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) mit Dividendenerträgen steuerbefreit sind.
Käme es in Stiftungen zu einer Besteuerung von Dividenden, so wären diese ausgeschütteten
Unternehmensgewinne entgegen dem Prinzip der Einfachbesteuerung übermäßig hoch be -
steuert. Zunächst unterliegt der Unternehmensgewinn beim Unternehmen selbst der Körper -
schaftsteuer von 34%. Im Zeitpunkt der Zuwendung an die aus der Stiftung Begünstigten
kommt es zu einer weiteren Besteuerung im Ausmaß von 25%. Durchgerechnet ergibt dies
eine Besteuerung von ca. 50%. Das ist jenes Besteuerungsniveau, das sich auch bei „direkt“
an einer Kapitalgesellschaft Beteiligten
ergibt. Wären die Dividenden noch zusätzlich bei der
Stiftung zu versteuern, läge die Gesamtsteuerbelastung systemwidrigerweise über diesem
Niveau.
Von einem „Zurückziehen“ bei der Stiftungsbesteuerung kann somit nicht gesprochen werden.
Weiters können die im Budgetbegleitgesetz 2001 getroffenen Maßnahmen als fair und gerecht
bezeichnet werden. Dies aus folgenden Gründen:
Das Erzielen von Zinserträgen war in Stiftungen bisher steuerfrei. Werden diese erzielten
Zinserträge sodann den so genannten Begünstigten (also einer natürlichen Person) weiter
„ausgeschüttet“, unterliegen sie jener Steuer, wie sie dieser Begünstigte auch bei einer Ver -
anlagung außerhalb der Stiftung versteuern müsste. Ab 1. Jänner 2001 werden die Zins -
erträge bei den Stiftungen zur Hälfte (mit 12,5% statt 25%> besteuert werden und bei der Aus-
schüttung weitere 12,5% zum Tragen kommen. Die Steuerbelastung ist daher in dem Zeit -
punkt, in dem auf die Zinsen tatsächlich „zugegriffen“ wird, für den Kapitalanleger gleich hoch.
Nun kann argumentiert werden, dass durch die spätere Besteuerung erst bei Ausschüttung an
den Kapitalanleger ein weiterer Zinsenvorteil entsteht, nämlich der, dass die Stiftung die
Zinsen ohne vorhergehenden Steuerabzug wiederveranlagen kann. Dieser Zinsenvorteil wird
durch die zwischendurch einsetzende Besteuerung von 12,5% teilweise abgefangen. Dazu
kommt ein Weiteres: Wählt ein Anleger die Kapitalveranlagung über die Stiftung, kann er über
das Kapital selbst nicht mehr verfügen. Schüttet ihm die Stiftung sein eingebrachtes Kapital -
nicht die Zinsen - aus, so müsste er davon 25% Kapitalertragsteuer bezahlen. Zieht ver -
gleichsweise ein „Direktanleger“ sein Kapital ab (d.h., z. B. vom Sparbuch das Sparkapital), so
geht dies selbstverständlich ohne Steuerbelastung vor sich. Es besteht in diesem Sinne eine
„Kapitalsperre“. Ich halte es für richtig, diese Kapitalsperre mit dem verbleibenden Vorteil der
späteren Zinsenbesteuerung abzugelten.
Wenn Stephan Schulmeister meint, das Finanzmanagement der Stiftungen sei vielfach auf
das Lukrieren von - außerhalb der Spekulationsfrist - steuerfreien Kursgewinnen ausge -
richtet, so ist darauf hinzuweisen, dass dies auch beim privaten Anleger so ist. Die Stiftung ist
also auch dabei nicht steuerlich bevorzugt.