1297/AB XXI.GP

Eingelangt am:02.12.2000

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim und Genossen haben an mich am 03.10.2000

unter der Nr. 1296/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ,,EKIS - Abfragen

über politische Funktionsträger“ gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS - Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Datenschutz -

gesetz 2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbewahrt werden,

sodass eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen Zeitraum von fünf Jahren unmöglich

ist.

 

Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen

betreffend die in der Anfrage aufgelisteten politischen Funktionsträger unzulässig:

 

Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige - EKIS - Abfragen über politische und staatliche

Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege.

Andererseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten personenbezogenen

Daten - verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der von allfälligen EKIS -

Abfragen Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu qualifizieren.

 

Abschließend ist anzumerken, dass auch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der von

allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen zur Offenlegung bzw. Weiterleitung dieser EKIS -

Protokolldaten an den Nationalrat nicht die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung der

Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Absatz 3 B - VG aufzuheben vermag.