1297/AB XXI.GP
Eingelangt am:02.12.2000
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Jarolim und Genossen haben an mich am 03.10.2000
unter der Nr. 1296/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ,,EKIS - Abfragen
über politische Funktionsträger“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS - Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Datenschutz -
gesetz 2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbewahrt werden,
sodass eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen Zeitraum von fünf Jahren unmöglich
ist.
Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen
betreffend die in der Anfrage aufgelisteten politischen Funktionsträger unzulässig:
Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige - EKIS - Abfragen über politische und staatliche
Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege.
Andererseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten personenbezogenen
Daten - verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der von allfälligen EKIS -
Abfragen Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu qualifizieren.
Abschließend ist anzumerken, dass auch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der von
allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen zur Offenlegung bzw. Weiterleitung dieser EKIS -
Protokolldaten an den Nationalrat nicht die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Absatz 3 B - VG aufzuheben vermag.