1309/AB XXI.GP
Eingelangt am:
05.12.2000
BM f. Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1309/J - NR/2000, betreffend UMTS -
Aufbau ohne Rechtssicherheit und Gesundheitsschutz für die BürgerInnen, die die
Abgeordneten G. Moser, FreundInnen am 4. Oktober 2000 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 und 2:
Zu diesem Punkt stellt sich die grundsätzliche Frage, ab wann man von
wissenschaftlichen Erkenntnissen sprechen kann. Die in der Anfrage erwähnte
Salzburger Tagung führte zwar zur sogenannten ,,Salzburger Resolution", wobei jedoch
zwischen den in der Resolution zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen und
tatsächlich wissenschaftlichen Erkenntnissen unterschieden werden muss. Zwei an der
Tagung beteiligte Wissenschafter, die internationale Anerkennung genießen,
distanzierten sich klar von der Resolution. Sie unterzeichneten das Dokument nicht und
haben ihre, mit mangelnder wissenschaftlich begründbarer Basis der ,,Salzburger
Resolution" begründete, deutlich ablehnende Haltung in ihren Stellungnahmen zur
Kenntnis gebracht.
Bezüglich der derzeit gültigen Referenzwerte ist darauf hinzuweisen, dass der von der
Empfehlung der EU vorgesehene Grenzwert von 4,5 W/m2 für den 900 MHz Bereich
das Ergebnis einer langwierigen Diskussion im Europäischen Parlament war. lm Zuge
dieser Diskussion wurde im zuständigen Parlamentsausschuss ein Wert für diesen
Frequenzbereich von etwa 2,5 mW/m2 vorgeschlagen. Dieser Wert wurde jedoch bei
der Abstimmung im Ausschuss mit dem Argument
zurückgewiesen, dass für diesen
Grenzwert keinerlei wissenschaftliche Begründung gegeben werden konnte. Umso
mehr fehlt auch dem vorgebrachten Anliegen jede wissenschaftlich fundierte
Begründung für die Notwendigkeit eines Grenzwertes von 1 mW/m². Es konnte auch
bislang nicht dargelegt werden, worin die konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung
der Gesundheit durch den von der WHO, der Ö - Norm und der EU - Empfehlung
vorgesehenen Grenzwert besteht.
Bei einer am 30. Mai 2000 in Wien abgehaltenen und international hochkarätig
besetzten Videokonferenz des Forschungszentrums Seibersdorf zum Thema „Mensch
und Mobilfunk" führten die teilnehmenden Wissenschafter zur Tauglichkeit der
Grenzwertregelungen aus, dass bei der Grenzwertfestlegung im Bereich EMF ohnehin
schon von Schwellenwerten ausgegangen werde und die abgeleiteten Grenzwerte zum
Faktor 50 einen zusätzlichen Schutzfaktor enthielten, da bei den aus dem
Absorptionsverhalten abgeleiteten Werten für die Feldstärke „worst case“ Bedingungen
angenommen wurden. Wenn Anlagen oder Geräte den internationalen ICNIRP -
Richtlinien entsprechen, so sei entsprechend den gegenwärtig vorliegenden
Forschungsergebnissen die Sicherheit von Personen gewährleistet.
Die Frage, ob es in der Literatur seriöse Hinweise dafür gebe einen Grenzwert von 1
mW/m² festzulegen, wurde klar verneint.
Wie aus den vorigen Ausführungen deutlich ersichtlich ist, orientieren sich die
Grenzwerte an wissenschaftlichen Erkenntnissen, sodass der Vorwurf des Festhaltens
an überhöhten Grenzwerten unrichtig ist und die Gesundheitsvorsorge ausreichend
berücksichtigt wird.
Zu Frage 3:
Die österreichische Rechtsordnung sieht ausreichende Rechtsinstrumente vor, um
allfällig auftretende Haftungsfragen zu
klären.
Zu Frage 4:
Im Sinne einer umfassenderen Information der Bürger und Gemeinden finden derzeit
Gespräche zwischen dem Forum Mobilkommunikation (FMK), den Betreibern und dem
österreichischen Gemeinde - und Städtebund mit dem Ziel statt, dass es in Hinkunft zu
einer intensiveren Einbeziehung von Anrainern und Gemeinden bei der Errichtung von
Sendeanlagen kommt.
Dies hätte auch zur Folge, dass der Zugang zu Informationen vereinfacht über die
Betreiber oder Gemeinden ermöglicht würde. Sollten diese Gespräche scheitern, werden
im Zuge der laufenden Telekommunikationsgesetz - Novellierung rechtliche Alternativen
geprüft werden.
Zu Frage 5:
Zur Entstehung des angesprochenen Salzburger Grenzwertes muss erwähnt werden,
dass es sich dabei um einen von der Salzburger Landessanitätsdirektion
vorgeschlagenen vorläufigen Beurteilungswert handelt, der auf Basis der im Bereich
der Chemikalienbewertung üblichen Sicherheitsfaktoren ohne konkrete
wissenschaftliche Begründung festgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde auch das
Salzburger Ortsbild - und Naturschutzgesetz dahingehend novelliert, dass
Antennenmastanlagen unter gewissen Bedingungen einer Bewilligung nach Kriterien
des Ortsbild - bzw. Naturschutzes bedürfen. Dies führt, da es sich um Landesgesetze
handelt, zu kompetenzrechtlichen Problemen.
Im übrigen wird auf die Ausführungen zur den Fragen 1 und 2 verwiesen, in denen
dargelegt wird, dass der österreichweit derzeit gültige Grenzwert ein Höchstmaß an
Schutz gewährleistet.
Zu den Fragen 6 und 7:
Ein Funkanlagenkataster ist in etwas anderer Form bei der Behörde bereits existent,
sodass ein Überblick über alle bestehenden Funksendestationen von
Mobilfunkbetreibern bereits gegeben ist. Die konzessionierten Mobilfunkbetreiber sind
verpflichtet, in vierteljährlichen Abständen den jeweiligen Betriebszustand ihrer
Telekommunikationsnetze zu melden. Diese Meldung beinhaltet Sendestandorte, deren
geographische Koordinaten, Antennenmerkmale,
abgestrahlte Leistung und
sonstige für die Behörde relevante Daten. Diese Daten sind so gestaltet, dass sie die
Überwachung der Sendenanlagen durch die Fernmeldebüros ermöglichen. In diesen
Meldungen der Betreiber ist ein Großteil der von Ihnen geforderten Daten enthalten.
Bezüglich der Zugänglichmachung dieser Daten ist auf die diesbezüglich laufenden
Gespräche des Forum Mobilkommunikation (FMK) mit den Betreibern und dem
österreichischen Gemeinde - und Städtebund hinzuweisen.