131/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 106/J - NR/1999 betreffend Interessenkollision

eines Institutsvorstandes des LKH Graz - Universitätskliniken, die die Abgeordneten Mag.

HARTINGER und Kollegen am 3. Dezember 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie

folgt zu beantworten:

 

 

 

Zu Frage 1:

 

Der gegenständliche Institutsvorstand hat am 26. November 1996 dem Bundesministerium für

Wissenschaft und Verkehr eine Nebenbeschäftigung in Form einer Koordination der Automati -

sierung der Röntgeninstitute und Institute für Pathologie für die externen Landeskrankenhäuser

der KAGES (außerhalb des LKN Graz) gemeldet. Auf Rückfrage meines Ressorts wurde ein

Zeitaufwand von etwa vier bis fünf Stunden pro Woche für diese Tätigkeit angegeben. Darüber

hinaus hat die Medizinische Fakultät der Universität Graz mitgeteilt, dass durch diese Tätigkeit

die Kompatibilität der verwendeteten EDV - Systeme gewährleistet und hiemit auch der für die

Forschung wichtige Datenaustausch sichergestellt würde. Aus der Nebenbeschäftigungsmeldung

war daher eine Interessenkollision, die gegebenenfalls eine Untersagungsmöglichkeit im Sinne

des § 56 BDG geboten hätte, nicht erkennbar. Eine mögliche Interessenkollision könnte sich

wohl erst daraus ergeben, dass die Höhe des von der KAGES geleisteten Entgeltes im Verhältnis

zum Umfang der zu erbringenden Leistungen in einem auffallenden Missverhältnis gestanden

wäre.

Zu Frage 2:

 

Der Dienstvertrag mit der KAGES war meinem Ministerium weder vom Institutsvorstand noch

von der KAGES zur Kenntnis gebracht worden. Zur Vorlage des Dienstvertrages war der

Institutsvorstand nicht verpflichtet.

 

Zu Frage 3:

 

Nach Kenntnis des Sachverhaltes aufgrund der Feststellung des Rechnungshofes wurde die

Interessenkollision einvernehmlich mit dem für die Belange des Klinischen Mehraufwandes

zuständigen Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beseitigt.

 

Zu Frage 4:

 

Aufgrund der Sachlage war eine Interessenkollision für das ho. Ressort nicht erkennbar.

 

Zu Frage 5:

 

Ab Kenntnis des Sachverhaltes wurden sämtliche EDV - Abrechnungen der KAGES durch das

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales überprüft. Soweit hierorts bekannt

zeigten sich im Zuge dieser Gebarungsüberprüfungen gravierende Gebarungsmängel der KAGES

zum Nachteil des Bundes.

 

Der Institutsvorstand wurde von seinen Kontrolltätigkeiten für den Bund entbunden und diese

Tätigkeit einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer übertragen.