131/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 106/J - NR/1999 betreffend Interessenkollision
eines Institutsvorstandes des LKH Graz - Universitätskliniken, die die Abgeordneten Mag.
HARTINGER und Kollegen am 3. Dezember 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie
folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Der gegenständliche Institutsvorstand hat am 26. November 1996 dem Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr eine Nebenbeschäftigung in Form einer Koordination der Automati -
sierung der Röntgeninstitute und Institute für Pathologie für die externen Landeskrankenhäuser
der KAGES (außerhalb des LKN Graz) gemeldet. Auf Rückfrage meines Ressorts wurde ein
Zeitaufwand von etwa vier bis fünf Stunden pro Woche für diese Tätigkeit angegeben. Darüber
hinaus hat die Medizinische Fakultät der Universität Graz mitgeteilt, dass durch diese Tätigkeit
die Kompatibilität der verwendeteten EDV - Systeme gewährleistet und hiemit auch der für die
Forschung wichtige Datenaustausch sichergestellt würde. Aus der Nebenbeschäftigungsmeldung
war daher eine Interessenkollision, die gegebenenfalls eine Untersagungsmöglichkeit im Sinne
des § 56 BDG geboten hätte, nicht erkennbar. Eine mögliche Interessenkollision könnte sich
wohl erst daraus ergeben, dass die Höhe des von der KAGES geleisteten Entgeltes im Verhältnis
zum Umfang der zu erbringenden Leistungen in einem auffallenden Missverhältnis gestanden
wäre.
Zu Frage 2:
Der Dienstvertrag mit der KAGES war meinem Ministerium weder vom Institutsvorstand noch
von der KAGES zur Kenntnis gebracht worden. Zur Vorlage des Dienstvertrages war der
Institutsvorstand nicht verpflichtet.
Zu Frage 3:
Nach Kenntnis des Sachverhaltes aufgrund der Feststellung des Rechnungshofes wurde die
Interessenkollision einvernehmlich mit dem für die Belange des Klinischen Mehraufwandes
zuständigen Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beseitigt.
Zu Frage 4:
Aufgrund der Sachlage war eine Interessenkollision für das ho. Ressort nicht erkennbar.
Zu Frage 5:
Ab Kenntnis des Sachverhaltes wurden sämtliche EDV - Abrechnungen der KAGES durch das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales überprüft. Soweit hierorts bekannt
zeigten sich im Zuge dieser Gebarungsüberprüfungen gravierende Gebarungsmängel der KAGES
zum Nachteil des Bundes.
Der Institutsvorstand wurde von seinen Kontrolltätigkeiten für den Bund entbunden und diese
Tätigkeit einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer übertragen.