1314/AB XXI.GP

Eingelangt am: 6.12.2000

BM f. Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und

Genossen vom 10. Oktober 2000, Nr. 1318/J, betreffend Neubau des Linzer Unfall -

krankenhauses, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Beurteilung des Neubaus des Linzer Unfallkrankenhauses hat durch den primär zu -

ständigen Minister für soziale Sicherheit und Generationen zu erfolgen. Dessen Ein -

schätzungen sind Grundlage für die Einbindung des Bundesministers für Finanzen im

Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 447 ASVG.

 

Zu 2.:

Mein Ressort war den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in das Genehmigungsver -

fahren gemäß § 447 ASVG eingebunden. Der abschließende Bescheid des damaligen

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ging ebenso wie die zugrunde -

liegenden Verwaltungskörperbeschlüsse von gänzlich anderen Voraussetzungen aus.

 

Zu 3.:

Die mit dem oben genannten Bescheid vom 13. Oktober 1998 genehmigten Verwaltungs -

körperbeschlüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind nach wie vor aufrecht.

Ein neuerliches Genehmigungsverfahren wurde nach meinem Wissensstand bisher nicht

eingeleitet.

Zu 4.:

Selbstverwaltungskörper haben primär selbst zu beurteilen, unter welchen Möglichkeiten und

Rahmenbedingungen welche Vorhaben in welchem Umfang und auf welche Art wirtschaft -

lich zweckmäßig und sparsam realisiert werden können.

 

Zu 5.:

Wie auch in der Vergangenheit wird es keine "budgetären Zuflüsse“ aus dem Budget der

AUVA an den Bundeshaushalt geben. Umschichtungen zwischen den einzelnen

Versichertensparten werden sich aus den jeweiligen finanziellen Gegebenheiten und

Erfordernissen ergeben, wobei immer darauf geachtet wird, dass Kongruenz zwischen den

betroffenen Risikogruppen gegeben ist.

 

Zu 6. und 7.:

In diesem Zusammenhang darf ich auf das Regierungsprogramm (Punkt "Senkung

Lohnnebenkosten“) verweisen, von dessen Umsetzung auszugehen ist.

 

Zu 8.:

Ich gehe davon aus, dass die AUVA durch eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame

Gebarung und entsprechender Prioritätensetzung im Rahmen der jeweiligen wirtschafts -

politischen Gegebenheiten und Notwendigkeiten dazu in der Lage sein wird.