1319/AB XXI.GP

Eingelangt am:07.12.2000

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 1356/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben

an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Personalwechsel und Umorganisatio -

nen in den Ministerbüros“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

 

Im Büro des Bundesministers für Justiz sind derzeit vier Personen (davon ein

Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zu 30 % einer Vollzeitkraft) tätig.

 

Diese Zahl der Mitarbeiter im Ministerbüro ist gegenüber jener zur Zeit meiner

beiden Amtsvorgänger unverändert.

 

Darüber hinaus sind dieser Organisationseinheit insgesamt acht Vertragsbedien -

stete als Kanzlei -  und Schreibkräfte, Amtsgehilfen und Dienstkraftwagenlenker

zugewiesen, die bei den folgenden Antworten nicht berücksichtigt sind.

 

Zu 3:

 

Im Zeitraum zwischen Jänner und November 2000 schieden vier Mitarbeiter aus

dem Ministerbüro aus. Ebenso viele übernahmen Funktionen in diesem Bereich

neu.

 

Zu 4 bis 6:

 

Im Bereich des Ministerbüros bestehen zwei Sonderverträge. Es handelt sich um

befristete Sonderverträge gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948.

Die Frage einer „Überzahlung gegenüber einem regulären Dienstverhältnis“ kann als

solche nicht beantwortet werden, weil sich die Entlohnung eines Vertragsbedienste -

ten nach individuellen Faktoren (Einstufungskriterien, Dauer des Dienstverhält -

nisses, dienstliche Ausbildung, etc.) richtet. Ganz allgemein kann aber gesagt

werden, dass sich die in diesen Sonderverträgen vereinbarte Entlohnung grundsätz -

lich an den Entgeltansätzen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 orientiert. Die

mit diesen Funktionen regelmäßig verbundenen zeitlichen Mehrdienstleistungen

werden pauschaliert abgegolten.

 

Zu 7:

 

Vor dem Inkrafttreten der Bundesministeriengesetz - Novelle 2000 am 1. April 2000

war das Bundesministerium für Justiz in sechs Sektionen gegliedert. Durch die

BMG-Novelle 2000 wurden die Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließ -

lich des Konsumentenschutzes und der Koordination der Konsumentenpolitik in die

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz übertragen. Die in diesem Bereich

tätigen Bediensteten wurden aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes

übernommen und bilden nunmehr eine eigene Sektion, sodass derzeit insgesamt

sieben Sektionen bestehen.

 

Zu 8 und 9:

 

Seit meinem Amtsantritt gab es in einer Sektion einen Wechsel in der Leitungsfunk -

tion. Anlass dafür war die Versetzung des früheren Leiters der Sektion Straf - und

Gnadensachen in den Ruhestand gemäß § 15 BDG 1979.

 

Bis zum Ende dieser Legislaturperiode wird kein Sektionschef des Bundesministeri -

ums für Justiz durch Erreichen der Altersgrenze gemäß § 13 BDG 1979 in den

Ruhestand übertreten.

 

Zu 10:

 

Seit Anfang dieses Jahres wurden in der Zentralstelle des Justizressorts ohne

Berücksichtigung der auf Grund der BMG-Novelle 2000 übernommenen

Bediensteten - zwei Vertragsbedienstete neu aufgenommen.

 

Zu 11:

 

Die Redewendung „den Dienst quittieren“ ist kein Rechtsbegriff des Dienst - bzw.

Arbeitsvertragsrechts und kann verschiedene Formen einer Auflösung des Dienst -

verhältnisses meinen.

 

Versteht man darunter die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung, so

machten im Zeitraum zwischen Jänner und Dezember 2000 zwei Vertragsbedien -

stete der Zentralstelle des Justizressorts von dieser Möglichkeit Gebrauch. In einem

dieser beiden Fälle erfolgte die Kündigung wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen

Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversi -

cherung. Der andere Fall betraf eine Kanzleibedienstete.

Fälle einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses oder eines Austrittes aus

dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gab es nicht.

 

Zu 12:

 

Die Ermittlung des Frauenanteiles im Justizressort, gegliedert nach Gehaltsstufen

wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, der jedoch keine

aussagekräftigen Ergebnissen erwarten ließe. Der nachstehenden Übersicht über

den Frauenanteil im Bereich der Zentralstelle des Justizressorts wurde daher eine

Auswertung nach Verwendungs - bzw. Entlohnungsgruppen zu Grunde gelegt.

 

 

Bereich der Zentralstelle (BMJ)

 

Anzahl der

Bediensteteten

(nach Köpfen)

zum 1.11.2000

ohne Ersatz-

kräfte

 davon

 männlich

 davon

 weiblich

 % - anteil

 weiblicher

 Bediensteter

verwGr/EntlGr

Beschäftigte

A1, A/v1/a/St 1-St 3/ I-III/Ri

122

81

41

33,61

A2,B/v2/b

47

29

18

38,3

A3, C/P1/v3/c/h1/p1

56

18

38

67,86

A4, A5, D/P2/P3/v4/

d/h2/p2/h3/p3

54

22

32

59,26

A6/P4/h4/p4

5

4

1

20

E1

1

1

0

0

E2a, E2b

5

5

0

0