132/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 107/J - NR/1999 betreffend Nebenbeschäftigung
von Bundesärzten während der Dienstzeit, die die Abgeordneten Mag. HARTINGER und
Kollegen am 3. Dezember 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant -
worten:
Zu Präambel und Fragen 1 und 2:
Die in der Anfrage zitierte schriftliche Stellungnahme der Steiermärkischen Landesregie -
rung/Rechtsabteilung 10 bezog sich auf einige konkrete Fälle im Rahmen der Universitätsklinik
für Chirurgie vor der Übernahme der Funktion des Klinikvorstandes durch den derzeitigen
Klinikvorstand. Ab dem Jahr 1997 wurde - wie auch ausdrücklich vom Rechnungshof festgestellt
- diese Vorgangsweise vom neu bestellten Klinikvorstand nach Rücksprache mit dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr abgestellt. Weitere Vorfälle dieser Art, die
grundsätzlich im Wege der Dienstaufsicht von den zuständigen Vorgesetzten abzustellen sind,
sind dem Ressort nicht zur Kenntnis gelangt.
Zu Frage 3:
Es ist zu betonen, dass für Patienten notwendige Behandlungen nicht von "Assistenzärzten",
sondern - wo erforderlich - von den zuständigen Fachärzten durchgeführt wurden und auch
werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Begriff “Assistenzarzt" sowohl Fachärzte als
auch in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte erfassen kann. Insofern scheint der vorliegen -
den Anfrage eine Verwechslung der Begriffe "Assistenzarzt“ und "in Facharztausbildung
stehender Arzt" zugrunde zu liegen.
Zu Frage 4:
Die bestmögliche medizinische Versorgung der Patienten am Universitätsklinikum Graz
entsprechend ihrem hohen Standard war jederzeit gewährleistet, da auch im Falle der Abwesen -
heit einzelner Ärzte (Urlaube, Krankheit, Wahrnehmung von Verpflichtungen aus Lehr - und
Forschungsaufgaben) genügend qualifizierte Ärzte anwesend waren.
Zu Frage 5:
Disziplinarbehörde in erster Instanz ist der Rektor der jeweiligen Universität. Allerdings sind
dem Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Graz in den letzten Jahren von den
zuständigen Funktionsträgern keine Dienstverfehlungen der genannten Art gemeldet worden,
sodass von seiner Seite kein Anlass bestand, allfällige Schritte in die Wege zu leiten. Für eine
"Ersatzvornahme" von disziplinarrechtlichen Maßnahmen durch den Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr selbst besteht keine rechtliche Grundlage.
Zu Fragen 6 und 7:
Systemänderungen zur Verhinderung künftiger Missbräuche erscheinen nicht zwingend er -
forderlich, da die Wahrnehmung der Dienstaufsicht zweifellos zu den Dienstpflichten der jeweils
zuständigen Vorgesetzten gehört.
Hingegen sind Maßnahmen, die allenfalls zur Auf -
rechterhaltung der Patientenversorgung erforderlich sind, vom Träger der jeweiligen Kranken -
anstalt in die Wege zu leiten. Allfällige "Systemänderungen" hätten jedenfalls den mannigfalti -
gen Verpflichtungen der im Bundesdienst stehenden Ärzte (Lehr -, Forschungs - und Verwal -
tungsaufgaben im universitären Bereich zuzüglich Patientenversorgung) Rechnung zu tragen.
Zu Fragen 8 und 9:
§ 56 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes, der auch auf die Hochschullehrer anzuwenden ist, sieht
eine Meldepflicht, jedoch keinen Genehmigungsvorbehalt des Dienstgebers für erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigungen vor. Für Landesärzte gelten die jeweiligen landesgesetzlichen dienst -
rechtlichen Bestimmungen. Von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Bestimmungen in
Dienstverträgen (wie z. B. Genehmigungsvorbehalte oder Konkurrenzklauseln) können von
Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen von Dienstverhältnissen aufgrund ent -
sprechender gesetzlicher Regelungen nicht vereinbart werden. Eine „Einführung" der Genehmi -
gungspflicht für Nebenbeschäftigungen von Bundesärzten ist daher dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr nicht ohne weiteres möglich. Zwar hat das Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr bereits Bemühungen zu einer Änderung des § 56 BDG in Richtung
einer Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes gesetzt, jedoch erfordert die Umsetzung einen
Konsens mit der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, der bislang nicht erzielt wurde.