1320/AB XXI.GP

Eingelangt am:07.12.2000

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 1363/J - NR/2000

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Hausdurchsuchung Beschlag -

nahme gleichgeschlechtlicher pornographischer Videokassetten in einem Sexshop

in Graz“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Die Staatsanwaltschaft Graz hat im zitierten Anlassfall einen Strafantrag wegen

Verstoßes gegen das Pornographiegesetz erhoben, weil in Bezug auf das beschlag -

nahmte Videomaterial der Verdacht der „harten Pornographie“ bestand. Die vom

Strafantrag umfassten Videofilme haben homosexuelle und lesbische Handlungen

zum Inhalt, die in exzessiver, verzerrender, auf sich selbst reduzierter und abstoßen -

der Darstellung zum Teil auch sexuelle Gewalttätigkeiten und Unzuchtsakte mit

Tieren und fäkal - pornographische Handlungen zeigen.

 

Das Landesgericht für Strafsachen Graz fällte einen im Wesentlichen anklagekon -

formen Schuldspruch, der vom Oberlandesgericht Graz am 24. November 2000

jedoch lediglich hinsichtlich der Darstellung von sexuellen Gewalttätigkeiten und der

Unzucht mit Tieren bestätigt wurde. Die schriftliche Ausfertigung dieser Entschei -

dung liegt mir noch nicht vor.

 

Zu 2:

 

In der Vergangenheit hat der Oberste Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass

Unzuchtsakte von Personen gleichen Geschlechtes im Sinne der heterosexuellen

Orientierung der Gesellschaft generell als unzüchtig anzusehen seien. Der Oberste

Gerichtshof hat in der Folge den sozialen Bedeutungsgehalt des Unzuchtsbegriffes

modifiziert und etwa zu 10 Os 3/85 ausgesprochen, dass auch bei gleichgeschlecht -

lichen Sexualkontakten nur dann von einer „pornographischen“ Darstellung im Sinne

von § 1 Pornographiegesetz gesprochen werden könne, wenn es sich um eine

exzessiv - aufdringliche, anreisserisch verzerrte und bloß das Obszöne betonende,

also den Wertvorstellungen in geschlechtlicher Hinsicht gröblich widersprechende

Wiedergabe solcher Unzuchtsakte handelt.

 

Das Oberlandesgericht Graz hat mit der erwähnten Entscheidung die bisherige

Auslegung des Unzuchtsbegriffes offenbar als zu eng gewertet und eine weitere

Liberalisierung in diesem Bereich für erforderlich erachtet.