1321/AB XXI.GP
Eingelangt am:07.12.2000
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
zur Zahl 1382/J - NR/2000
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl, Beate Schasching und Genossen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „illegale Datenweitergabe durch
Exekutivbeamte an FPÖ - Funktionäre hinsichtlich der Bewohner von Gemeindebau -
ten in St. Pölten“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten sind keine Anzeigen im Zusammenhang mit
illegaler Datenabfrage und Datenweitergabe durch Exekutivbeamte an FPÖ - Funktio -
näre hinsichtlich der Bewohner von Gemeindebauten in St. Pölten und hinsichtlich
St. Pöltner Politiker, Journalisten oder Künstler eingelangt. Demgemäß fanden auch
keine gerichtlichen Schritte statt.
Zu 3 und 4:
Im Zusammenhang mit der aktuellen "Spitzelaffäre“ sind derzeit gegen zahlreiche
Personen Strafverfahren wegen möglicher illegaler EKIS - Abfragen bzw. Datenwei -
tergaben vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sowie den Landesgerichten
Salzburg und Klagenfurt im Stadium des Vorverfahrens anhängig.
Zu 5:
Nach § 57 Abs. 3 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, die von ihnen in
der zentralen Informationssammlung (§ 57 SPG) gespeicherten personenbezogenen
Daten zu benützen und daraus Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftlichen
Behörden und Finanzstrafbehörden
für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechts -
pflege sowie Sicherheitsbehörden und österreichischen Vertretungsbehörden im
Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung Auskünfte zu erteilen. Eine
Auskunftserteilung zu anderen Zwecken und an andere Behörden und Dienststellen
bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Im Übrigen dürfen Sicher -
heitsbehörden personenbezogene Daten nur in den Fällen des § 56 SPG übermit -
teln und haben eine solche Übermittlung aktenkundig zu machen (Protokolldaten).
Bei Fehlen der dienstlichen Notwendigkeit einer Abfrage wird daher das Gesetz in
den Bestimmungen der §§ 56 und 57 Abs. 3 SPG verletzt.
Im Fall der Weitergabe liegt zunächst eine Verletzung des § 15 DSG 2000 (Daten -
geheimnis) vor, wonach Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter Daten aus
Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen
Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, geheimzuhalten
haben und nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers
(Dienstgebers) übermitteln dürfen. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Bestimmung
erfi‘llt den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 2 DSG 2000
und ist mit Geldstrafe bis zu 260.000 S zu ahnden. Wer in der Absicht handelt, sich
durch die Tat einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen
Nachteil zuzufügen, erfüllt den gerichtlichen Straftatbestand des § 51 Abs. 1 DSG,
der als Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
Infolge der Subsidiaritätsklausel in § 51 Abs. 1 DSG 2000 haften jedoch Beamte, die
entgegen § 15 DSG 2000 das Datengeheimnis im öffentlichen Bereich (z.B. Daten -
bank des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien oder EKIS) verletzen,
nach den jeweils in Betracht kommenden strengeren Bestimmungen des Strafge -
setzbuches (§§ 302 Abs. 1 oder 310 Abs. 1 StGB). Nach der Judikatur stellt die von
einem Beamten begangene, dem § 15 DSG zuwiderlaufende Übermittlung von
personenbezogenen Daten nicht bloß eine Beeinträchtigung eines berechtigten
privaten Interesses im Sinne des § 310 Abs. 1 StGB dar, sondern verwirklicht den
Tatbestand des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, weil gegen
das im § 1 Abs. 1 DSG 2000 verankerte konkrete Grundrecht des Betroffenen auf
Datenschutz verstoßen wird (vgl. EvBl. 1994, 164; 15 Os 20/1996 u.a.). Allein die
missbräuchliche Beschaffung von dem Datenschutz unterliegenden personenbezo -
genen Daten - ohne darüber hinausgehenden Vorsatz, ein konkretes Recht des
Staates oder einer Person zu schädigen - reicht jedoch für die Verwirklichung des
Tatbestandes des § 302 Abs. 1 StGB nicht aus (vgl. 13 Os 46/99 = AnwBl.
1999/7600>. Wesentlich ist somit, ob der
Beamte mit der Zielvorstellung handelt, das
Grundrecht auf Datenschutz zu schädigen wobei zur Deliktsvollendung ein tatsächli -
cher Schadenseintritt nicht erforderlich ist, sondern der darauf gerichtete Tätervor -
satz genügt