1323/AB XXI.GP
Eingelangt am:07.12.2000
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1315/J betreffend
Spanplatten - Recycling, - verordnung und - kennzeichnung, welche die Abgeordneten
Moser, Freundinnen und Freunde am 10. Oktober 2000 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
In der Spanplattenindustrie werden neben Waldholz auch Industrie - Resthölzer
(Abfälle aus der Sägeindustrie) verarbeitet. Auch werden Spanplattenreste, die im
Rahmen der Spanplattenproduktion anfallen, recycliert.
Zunehmende Bedeutung gewinnt in der Spanplattenindustrie die Verarbeitung von
Abfallholz (Abbruchholz, Altmöbel etc.). Dies ergibt sich aus den von der
Abfallwirtschaft verfolgten Grundsätzen, wonach unvermeidbare Abfalle möglichst zu
verwerten sind. An das Recyclingholz werden bestimmte Qualitätserfordernisse
gerichtet, die den Abfall(holz) - Sammlern bekannt und in Übernahmebedingungen
festgelegt sind.
Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:
Diese Fragen können nur allgemein beantwortet werden, da aus der Fragestellung
nicht hervorgeht, was unter „dem neuen
Verfahren aus Italien“ verstanden wird. Aus
der Branche wurde lediglich mitgeteilt, dass die Firma PAL aus Italien und deutsche
Maschinenhersteller als Komplettanbieter für Aufbereitungsanlagen bekannt sind.
Bekannt ist jedoch, dass Italien wegen seiner begrenzten Holzressourcen, sehr früh
dazu überging, Holzabfälle als Rohstoff für die Spanplattenherstellung einzusetzen.
Italienische Spanplatten bestehen mitunter zu einem sehr hohen Anteil (oft bis zu
100 %) aus Recyclingholz.
Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 dürfen Spanplattenwerke nur
mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung
wird nur erteilt, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der
medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist,
dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden
bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles
voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden
und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein
zumutbares Maß beschränkt werden. Die Genehmigungsbehörde hat Emissionen
von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die
Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionschutzgesetz - Luft (IG - L)
festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 GewO 1994 umschriebenen Interessen
erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer
Genehmigung im Sinne der voranstehenden Bestimmungen.
Besonderes Augenmerk legen die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf Umwelt -
und Nachbarschaftsauswirkungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass
bei konsensgemäßem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage, besondere
Umwelt - und Nachbarauswirkungen nicht zu befürchten sind.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Für eine auf Grundlage des § 82 Abs. 1 GewO 1994 zu erlassende Verordnung über
die Begrenzung der Emissionen aus Anlagen zur
Herstellung von Spanplatten ist
jetzt das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die in der zitierten Anfragebeantwortung meines Amtsvorgängers dargelegten Sach -
argumente stützen sich auf offizielle Quellen (UBA - Bericht, VDI - Richtlinie) oder
folgern aus technischen Gegebenheiten. Die in der genannten „Begründung“
angestellte Entgegenhaltung stützt sich hingegen im wesentlichen auf die Auskunft
jener Firma, die regenerative Nachverbrennungsanlagen herstellt (Firma CTP). Für
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestehen die Sachargumente
weiterhin. Nach dem bislang zur Diskussion gestandenen Verordnungskonzept
bliebe es den Anlagenbetreibern unbenommen, die regenerative Nachverbrennung
einzusetzen, wenn sie dies mit ihrem Anlagenkonzept in Einklang bringen können.
Auch können Genehmigungsbehörden eine solche Maßnahme vorschreiben, wenn
sie dies im Einzelfalle für notwendig erachten.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Die Kennzeichnung von Spanplatten regelt in Europa die Europäische Norm EN 312 -
Serie („Spanplatten - Anforderungen“). Es ist nicht beabsichtigt, über diese
Europäische Norm hinausgehende Sonderregelungen für Österreich zu treffen.