1323/AB XXI.GP

Eingelangt am:07.12.2000

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1315/J betreffend

Spanplatten - Recycling, - verordnung und - kennzeichnung, welche die Abgeordneten

Moser, Freundinnen und Freunde am 10. Oktober 2000 an mich richteten, stelle ich

fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

In der Spanplattenindustrie werden neben Waldholz auch Industrie - Resthölzer

(Abfälle aus der Sägeindustrie) verarbeitet. Auch werden Spanplattenreste, die im

Rahmen der Spanplattenproduktion anfallen, recycliert.

 

Zunehmende Bedeutung gewinnt in der Spanplattenindustrie die Verarbeitung von

Abfallholz (Abbruchholz, Altmöbel etc.). Dies ergibt sich aus den von der

Abfallwirtschaft verfolgten Grundsätzen, wonach unvermeidbare Abfalle möglichst zu

verwerten sind. An das Recyclingholz werden bestimmte Qualitätserfordernisse

gerichtet, die den Abfall(holz) - Sammlern bekannt und in Übernahmebedingungen

festgelegt sind.

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:

 

Diese Fragen können nur allgemein beantwortet werden, da aus der Fragestellung

nicht hervorgeht, was unter „dem neuen Verfahren aus Italien“ verstanden wird. Aus

der Branche wurde lediglich mitgeteilt, dass die Firma PAL aus Italien und deutsche

Maschinenhersteller als Komplettanbieter für Aufbereitungsanlagen bekannt sind.

Bekannt ist jedoch, dass Italien wegen seiner begrenzten Holzressourcen, sehr früh

dazu überging, Holzabfälle als Rohstoff für die Spanplattenherstellung einzusetzen.

Italienische Spanplatten bestehen mitunter zu einem sehr hohen Anteil (oft bis zu

100 %) aus Recyclingholz.

 

Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 dürfen Spanplattenwerke nur

mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung

wird nur erteilt, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der

medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist,

dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden

bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles

voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden

und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein

zumutbares Maß beschränkt werden. Die Genehmigungsbehörde hat Emissionen

von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die

Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionschutzgesetz - Luft (IG - L)

festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

 

Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 GewO 1994 umschriebenen Interessen

erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer

Genehmigung im Sinne der voranstehenden Bestimmungen.

Besonderes Augenmerk legen die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf Umwelt -

und Nachbarschaftsauswirkungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass

bei konsensgemäßem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage, besondere

Umwelt - und Nachbarauswirkungen nicht zu befürchten sind.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Für eine auf Grundlage des § 82 Abs. 1 GewO 1994 zu erlassende Verordnung über

die Begrenzung der Emissionen aus Anlagen zur Herstellung von Spanplatten ist

jetzt das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die in der zitierten Anfragebeantwortung meines Amtsvorgängers dargelegten Sach -

argumente stützen sich auf offizielle Quellen (UBA - Bericht, VDI - Richtlinie) oder

folgern aus technischen Gegebenheiten. Die in der genannten „Begründung“

angestellte Entgegenhaltung stützt sich hingegen im wesentlichen auf die Auskunft

jener Firma, die regenerative Nachverbrennungsanlagen herstellt (Firma CTP). Für

den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestehen die Sachargumente

weiterhin. Nach dem bislang zur Diskussion gestandenen Verordnungskonzept

bliebe es den Anlagenbetreibern unbenommen, die regenerative Nachverbrennung

einzusetzen, wenn sie dies mit ihrem Anlagenkonzept in Einklang bringen können.

Auch können Genehmigungsbehörden eine solche Maßnahme vorschreiben, wenn

sie dies im Einzelfalle für notwendig erachten.

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die Kennzeichnung von Spanplatten regelt in Europa die Europäische Norm EN 312 -

Serie („Spanplatten - Anforderungen“). Es ist nicht beabsichtigt, über diese

Europäische Norm hinausgehende Sonderregelungen für Österreich zu treffen.