1325/AB XXI.GP

Eingelangt am:07.12.2000

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.1378/J betreffend

Scheitern der österreichischen Stromlösung, welche die Abgeordneten

Oberhaidinger und Genossen am 18. Oktober 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:

 

In der Vorphase zur außerordentlichen Hauptversammlung der Verbundgesellschaft

im September 2000 gab es intensive Versuche, die Energie Austria AG, bestehend

aus Verbundgesellschaft, Energie AG Oberösterreich und Energie Steiermark AG

zustande zu bringen. Diese wäre durch wechselseitige Beteiligungen der

Gesellschaften als ein erster Schrift in Richtung einer "Österreichlösung" anzusehen

gewesen. Durch das Konsortium der Landesgesellschaften von Wien,

Niederösterreich und Tirol wurde diese Lösung jedoch vereitelt.

Natürlich wird weiterhin an einer „Österreichlösung“ gearbeitet. So bemüht sich die

Verbundgesellschaft um eine kontrollierende Beteiligung an der Energie AG

Oberösterreich, um zumindest eine abgeschlankte Version der Energie Austria AG

zu erreichen. Überdies sind Gespräche über Kooperationsmöglichkeiten mit der

Steiermark im Gang.

Antwort zu den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:

 

Es ist unbestritten, dass derzeit die österreichischen Versorger zu klein sind, um in

den liberalisierten Märkten national als auch international reüssieren zu können. Alle

Eigentümer der österreichischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU),

die Gebietskörperschaften und die Konsumenten haben ein Interesse, dass eine

gesamtösterreichische Stromlösung gefunden wird.

 

Ein wichtiger Schritt zur Realisierung dieser Lösung wäre auch der Rückzug von

staatlichen Stellen aus der Stromwirtschaft. Im Einklang damit wird längerfristig das

öffentliche Eigentum an den EVU privatisiert. In Österreich steht dem gegenwärtig

das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den

Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden (Art. 2 des

BGBl. I Nr. 143/1998), entgegen. Gemäß §§ 1 und 2 leg. cit. müssen mindestens

51 % des Aktienkapitals der Verbundgesellschaft im Eigentum des Bundes und 51 %

der Anteilsrechte an den Landes - EVU im Eigentum von Gebietskörperschaften

stehen. Zur Stärkung der Marktposition und damit der Beschäftigungsfähigkeit der

österreichischen EVU ist die Aufhebung dieser Bestimmungen eine Notwendigkeit.

Die Bundesregierung hat dies bereits in der Sitzung des Ministerrates vom

6. Juni 2000 zum Ausdruck gebracht. Die entsprechende Regierungsvorlage (211

der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) fand

leider am 5. Juli 2000 im Nationalrat nicht die für ein Bundesverfassungsgesetz

notwendige Mehrheit. Ohne diese nötigen Rahmenbedingungen wird es noch länger

dauern, die „Österreichlösung“ weiter voranzutreiben.

 

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Eine möglichst umfassende „Osterreichlösung“ genießt Priorität, weil sich aus der

räumlichen Nähe und den historischen Geschäftsbeziehungen der österreichischen

EVU Synergien schöpfen lassen und auf diese Weise der Heimmarkt am besten

betreut werden kann. Dabei ist natürlich auch die Einbindung des österreichischen

Gasmarktes anzustreben, um das Synergiepotential weiter zu erhöhen.

Schon bei den Verhandlungen über die Energie Austria AG war an ein schrittweises

Vorgehen gedacht: Zuerst sollte mit der Stromlösung begonnen, und danach sollten

die Gasgesellschaften miteinbezogen werden