1325/AB XXI.GP
Eingelangt am:07.12.2000
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.1378/J betreffend
Scheitern der österreichischen Stromlösung, welche die Abgeordneten
Oberhaidinger und Genossen am 18. Oktober 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
In der Vorphase zur außerordentlichen Hauptversammlung der Verbundgesellschaft
im September 2000 gab es intensive Versuche, die Energie Austria AG, bestehend
aus Verbundgesellschaft, Energie AG Oberösterreich und Energie Steiermark AG
zustande zu bringen. Diese wäre durch wechselseitige Beteiligungen der
Gesellschaften als ein erster Schrift in Richtung einer "Österreichlösung" anzusehen
gewesen. Durch das Konsortium der Landesgesellschaften von Wien,
Niederösterreich und Tirol wurde diese Lösung jedoch vereitelt.
Natürlich wird weiterhin an einer „Österreichlösung“ gearbeitet. So bemüht sich die
Verbundgesellschaft um eine kontrollierende Beteiligung an der Energie AG
Oberösterreich, um zumindest eine abgeschlankte Version der Energie Austria AG
zu erreichen. Überdies sind Gespräche über Kooperationsmöglichkeiten mit der
Steiermark im Gang.
Antwort zu den Punkten 6 bis 8 der Anfrage:
Es ist unbestritten, dass derzeit die österreichischen Versorger zu klein sind, um in
den liberalisierten Märkten national als auch international reüssieren zu können. Alle
Eigentümer der österreichischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU),
die Gebietskörperschaften und die Konsumenten haben ein Interesse, dass eine
gesamtösterreichische Stromlösung gefunden wird.
Ein wichtiger Schritt zur Realisierung dieser Lösung wäre auch der Rückzug von
staatlichen Stellen aus der Stromwirtschaft. Im Einklang damit wird längerfristig das
öffentliche Eigentum an den EVU privatisiert. In Österreich steht dem gegenwärtig
das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den
Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden (Art. 2 des
BGBl. I Nr. 143/1998), entgegen. Gemäß §§ 1 und 2 leg. cit. müssen mindestens
51 % des Aktienkapitals der Verbundgesellschaft im Eigentum des Bundes und 51 %
der Anteilsrechte an den Landes - EVU im Eigentum von Gebietskörperschaften
stehen. Zur Stärkung der Marktposition und damit der Beschäftigungsfähigkeit der
österreichischen EVU ist die Aufhebung dieser Bestimmungen eine Notwendigkeit.
Die Bundesregierung hat dies bereits in der Sitzung des Ministerrates vom
6. Juni 2000 zum Ausdruck gebracht. Die entsprechende Regierungsvorlage (211
der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) fand
leider am 5. Juli 2000 im Nationalrat nicht die für ein Bundesverfassungsgesetz
notwendige Mehrheit. Ohne diese nötigen Rahmenbedingungen wird es noch länger
dauern, die „Österreichlösung“ weiter voranzutreiben.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:
Eine möglichst umfassende „Osterreichlösung“ genießt Priorität, weil sich aus der
räumlichen Nähe und den historischen Geschäftsbeziehungen der österreichischen
EVU Synergien schöpfen lassen und auf diese Weise der Heimmarkt am besten
betreut werden kann. Dabei ist natürlich auch die Einbindung des österreichischen
Gasmarktes anzustreben, um das
Synergiepotential weiter zu erhöhen.
Schon bei den Verhandlungen über die Energie Austria AG war an ein schrittweises
Vorgehen gedacht: Zuerst sollte mit der Stromlösung begonnen, und danach sollten
die Gasgesellschaften miteinbezogen werden