1328/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.12.2000
Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft
und Kultur
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1316/J - NR/2000 betreffend einen Zeitzeugen
„initiative Wehrbereitschaft" an einer Schule in Baden II, die die Abgeordneten Dieter Brosz,
Freundinnen und Freunde am 10. Oktober 2000 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Zur Person von HR Univ. - Prof. Dr. Alfred Zängl wird festgestellt, dass er nur einmal an einer
Badener Schule zu folgendem Thema referiert hat: „Erlebnisse eines Regimentsarztes bei der
Gefangennahme und in der Gefangenschaft“. Im Übrigen verweise ich darauf, dass die Partei „Die
Grünen“ selbst entsprechende Anfragen an die Badener Schule gerichtet hat.
Zur Person von Prof Zängl ist festzuhalten, dass er mit Viktor Frankl, einem der bedeutendsten
Wissenschaftler Österreichs, der selbst das nationalsozialistische Konzentrationslager überlebte,
freundschaftlich verbunden war. Dr. Zängl ist Mitglied und Ehrenmitglied in einer Reihe
medizinischer Gesellschaften im angloamerikanischen Sprachraum. Aus diesem Grunde wurde mir
von der zuständigen Fachabteilung meines Ressorts von einer indirekt denunzierenden Nachfrage
nach weiterer Referententätigkeit von Dr. Zängl an welcher Schule auch immer abgeraten
Ad 2.:
Eine solche Befragung in der Ferienzeit wurde im BMBWK abgelehnt weil zu erwarten war, dass
keine
Rückmeldungen in der für die Anfrage erforderlichen Frist eingehen
würden.
Ad 3.:
Auf Grund der durch das Schulorganisationsgesetz § 2 und die Lehrpläne vorgegebenen Aus -
richtung des österreichischen Schulwesens sind die Schulbehörden, die Schulaufsicht und
insbesondere auch die Schulleiter und Lehrer dazu verpflichtet, im Rahmen der politischen Bildung
alles zu unternehmen, um die österreichische Schuljugend zu pflichttreuen Bürgern der demokra -
tischen Republik Österreich heranzubilden, Die Einladung von Personen, die diese Zielsetzung
gefährden könnten, hat jedenfalls zu unterbleiben. Allgemeine Bewertungskriterien für die
Landesschulräte und das pädagogische Fachpersonal ergeben sich aus der vom BMBWK
umfangreich zur Verfügung gestellten Literatur sowie insbesondere auch aus dein Erlass politische
Bildung, GZ 33.466/103 - V/4a/94 vom 9.3.1994.
Ad 4.:
Es ist Aufgabe des Schulleiters und der Schulaufsicht die Einbeziehung in den Unterricht von
Personen, die den Erziehungsauftrag der österreichischen Schulen gefährden könnten zu
verhindern. Jeder diesbezügliche Vorfall wird seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissen -
schaft und Kultur mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln geprüft und mit allfälligen Konse -
quenzen abgehandelt. Bei Verdachtsmomenten von Rechtsextremismus entsprechend den
Bestimmungen des Verbotsgesetzes wird Anzeige erstattet.
Ad 5.:
Die seinerzeitige Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 10.000/49 - Parl/2000 enthielt in
Punkt 6 folgende Formulierung: „Da das BMBWK keinen ,Vorfall“ im Sinne der schulgesetzlichen
Bestimmungen sieht, besteht kein Grund für allfällige weitere Veranlassungen". Die Anfrage dazu
bezog sich auf das Referat von Dr. Zängl, der nicht als „rechtsextremer Zeitzeuge“ klassifiziert
werden kann. Somit scheint auch kein „Vorfall“ vorzuliegen, der schulrechtlich zu bewerten und zu
betrachten wäre.