1329/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.12.2000

 

BUNDESMINISTER FÜR INERES

 

 

 

Die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am 12. Oktober 2000 unter der

Zahl 1329/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Schutz

persönlicher Daten minderjähriger AusländerInnen vor freiheitlichen Zugriffen“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Da der Sachverhalt bezüglich der angesprochenen, in einem Kinderheim untergebrachten

Fremden in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1310/J ausführlich

dargelegt wird, verweise ich insbesondere auf meine Ausführungen zu Frage 1 der

genannten Anfrage.

 

Zu Frage 2:

 

Bei den in der Anfrage über die beiden Fremden enthaltenen Sachaussagen

(Aufenthaltsverbot, nachmittägliche Abwesenheiten und Besitz von bestimmten

Geldsummen) handelt es sich, wie auch in der Beantwortung dargelegt, um Umstände, die

nicht den Tatsachen entsprechen oder die seitens der zuständigen Fremdenpolizeibehörde

nicht bestätigt werden konnten.

 

Es handelt sich daher um Behauptungen, deren Grundlage und Herkunft mir nicht

nachvollziehbar sind.

 

Zu Frage 3:

 

Die Verwendung personenbezogener Daten von Fremden richtet sich nach den

einschlägigen Bestimmungen des Fremden -  und Asylgesetzes, durch die sichergestellt wird,

dass auch die Benützung dieser Daten - gleich jener von Inländern - den durch Artikel 8

EMRK und § 1 des Datenschutzgesetzes vorgegebenen Beschränkungen unterliegt. Da es

insbesondere im Zusammenhang mit der Weitergabe von Daten an die ausländischen

Vertretungsbehörden in Österreich immer wieder zu Fragen kommt, ist derzeit ein

Rundschreiben an alle Fremdenpolizeibehörden in Ausarbeitung, in dem zusammengefasst

werden soll, wann und in welchem Ausmaß die Datenweitergabe zulässig ist.

Zur Amtsverschwiegenheit ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine

verfassungsgesetzlich verankerte Verpflichtung aller mit Aufgaben der Bundes -, Landes - und

Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie von Organen anderer Körperschaften des

öffentlichen Rechts zur Geheimhaltung aller Tatsachen handelt, die dem jeweiligen Organ

ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und an deren Geheimhaltung ein

Interesse der in Art. 20 Abs. 3 B - VG umschriebenen Art besteht.

 

Es ist daher nicht von Bedeutung, ob es sich bei den der Amtsverschwiegenheit

unterliegenden Tatsachen um solche handelt, die einen österreichischen Staatsbürger oder

einen Fremden betreffen.

 

Zu Frage 4:

 

Die Kritik ist mir bekannt. Im Zusammenhang mit der Altersfeststellung habe ich in

Entsprechung der Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates zum Thema „Minderjährige in

Schubhaft" die Fremdenpolizeibehörden bereits informiert, dass es derzeit keine

medizinisch - wissenschaftlich anerkannte Methode für die exakte Bestimmung des Alters

eines Menschen gibt. Aus diesem Grund wurden die Behörden auch angewiesen, bei der

Beurteilung vom Augenschein auszugehen und in Zweifelsfällen auch externe Experten, die

aufgrund ihres Berufes über Erfahrungen mit Minderjährigen verfügen (z. B. Kinderärzte,

Jugendpsychologen), beizuziehen. Den Fremdenpolizeibehörden wurden zu diesem Zwecke

Listen von gerichtlich beeideten Sachverständigen aus den genannten Bereichen zur

Verfügung gestellt.

 

Die Behörden wurden für den Fall, dass unter Berücksichtigung der sich aus den

Schätzungen ergebenden Bandbreite das Alter des Betroffenen nicht anders festgestellt

werden kann, angewiesen, dass die Aussage des Betreffenden in der Vernehmung den

Ausschlag geben soll.

 

Zu Frage 5:

 

Sowohl das Fremden - als auch das Asylgesetz gewährleisten ausreichenden Schutz

Fremder vor einer Außerlandesschaffung (Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung)

für den Fall, dass in dem Staat, in den sie rückgeführt werden sollen, die Gefahr einer

unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe droht (§ 57 FrG, § 8 AsylG).

 

Dieses aus meiner Sicht unumstößliche Prinzip ist Ausfluss der von Österreich

unterzeichneten Menschenrechtekonvention und damit ein wichtiger Garant für die

Einhaltung der Grund - und Freiheits rechte jedes Einzelnen,

 

Jenen Behörden, die über Refoulementfragen zu entscheiden haben, stehen ausführliche,

länderspezifische Informationen zur Verfügung.

 

Zu Frage 6:

 

Die Frage nach Ländern, die die Wiederaufnahme eigener Staatsangehöriger verweigern,

lässt sich nicht in dieser allgemeinen Form beantworten.

 

Vielmehr ist dabei danach zu differenzieren, ob ein Fremder, der über keine Dokumente

verfügt, bereit ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Dort, wo dies nicht der

Fall ist, kann es bei der Zusammenarbeit mit den Vertretungsbehörden, die um die

Ausstellung von Ersatzreisedokumenten ersucht werden, Schwierigkeiten geben, da den

Vertretungsbehörden mitunter die Angaben über die (behauptete) Herkunft nicht ausreichen,

um die Staatsangehörigkeit festzustellen.

Ich sehe es daher als wichtige Aufgabe, zunächst für die Durchsetzung fremdenrechtlicher

Bestimmungen einzutreten und sicherzustellen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für

eine Abschiebung diese auch durchgeführt werden kann.

 

Ein wichtiges Instrument stellt dabei unter anderem die von bestimmten nichtstaatlichen

Organisationen ausgeübte Schubhaftbetreuung dar, in deren Rahmen es bereits gelungen

ist, Fremde davon zu überzeugen, dass es letztlich auch in ihrem eigenen Vorteil liegt, an

der Feststellung der Identität mitzuwirken oder freiwillig heimzukehren.

 

Weiters ist mein Ressort bestrebt, mit bestimmten Staaten Rückübernahmeabkommen (z. B.

China, Nigeria) über die Übernahme eigener Staatsangehöriger mit dem Ziel auszuhandeln,

die Zusammenarbeit bei der Rückführung zu verbessern.

 

Auch auf gesamteuropäischer Ebene laufen derzeit Vorbereitungen für den Abschluss von

Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Drittstaaten (Russland, Sri Lanka und

Pakistan); speziell mit China ist ein Dialog über Migrationsfragen im Gange.

 

Die Schaffung der Möglichkeit einer über den Umfang einer humanitären

Aufenthaltserlaubnis oder eines Abschiebungsaufschubes hinausgehenden, dauerhaften

Aufenthaltsbegründung für Fremde, gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahmen

durchsetzbar sind, entspricht nicht den mit den fremdenrechtlichen Bestimmungen

angestrebten Zielsetzungen.