133/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 108/J - NR/1999 betreffend Organisation zur
Führung des LKH Graz - Universitätskliniken, die die Abgeordneten Mag HARTINGER und
Kollegen am 3. Dezember 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant -
worten:
Zu Fragen 1 bis 3:
Die Ausbildung der Studierenden ist gemäß Artikel 14 Abs. 1 B - VG Aufgabe des Bundes.
Die klinische Ausbildung von Studenten der Humanmedizin ist grundsätzlich nur im Rahmen
einer Krankenanstalt möglich. Diese kann entweder von der Universität betrieben werden (z.B.
die Medical Schools in den USA) wofür nach Internationalen Maßstäben eine Größe von ca. 600
bis 800 Betten ausreichen würde, oder in Form einer vertraglich vereinbarten Mitbenützung einer
bestehenden Zentralkrankenanstalt gegen Ersatz der dem Träger dieser Krankenanstalt daraus
entstehenden Mehrkosten (sogenannter
Klinischer Mehraufwand).
Die letztgenannte Organisationsform wird nicht nur in Österreich, sondern fast im gesamten EU -
Raum praktiziert Sie bedingt zwangsläufig ein Nebeneinanderbestehen von universitärer
Organisation für die Wahrnehmung der Belange von Forschung und Lehre und Krankenhaus -
Organisation für die Aufgaben der Krankenversorgung.
Dessen ungeachtet wird das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr seine Bemühun -
gen zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Rechtsträgern. Dies kann jedoch
keinesfalls bedeuten, dass die nach der österreichischen BV - G vom Bund wahrzunehmenden
Aufgaben von der KAGES wahrgenommen werden dürfen.