133/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 108/J - NR/1999 betreffend Organisation zur

Führung des LKH Graz - Universitätskliniken, die die Abgeordneten Mag HARTINGER und

Kollegen am 3. Dezember 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant -

worten:

 

 

 

Zu Fragen 1 bis 3:

 

Die Ausbildung der Studierenden ist gemäß Artikel 14 Abs. 1 B - VG Aufgabe des Bundes.

 

Die klinische Ausbildung von Studenten der Humanmedizin ist grundsätzlich nur im Rahmen

einer Krankenanstalt möglich. Diese kann entweder von der Universität betrieben werden (z.B.

die Medical Schools in den USA) wofür nach Internationalen Maßstäben eine Größe von ca. 600

bis 800 Betten ausreichen würde, oder in Form einer vertraglich vereinbarten Mitbenützung einer

bestehenden Zentralkrankenanstalt gegen Ersatz der dem Träger dieser Krankenanstalt daraus

entstehenden Mehrkosten (sogenannter Klinischer Mehraufwand).

Die letztgenannte Organisationsform wird nicht nur in Österreich, sondern fast im gesamten EU -

Raum praktiziert Sie bedingt zwangsläufig ein Nebeneinanderbestehen von universitärer

Organisation für die Wahrnehmung der Belange von Forschung und Lehre und Krankenhaus -

Organisation für die Aufgaben der Krankenversorgung.

 

Dessen ungeachtet wird das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr seine Bemühun -

gen zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Rechtsträgern. Dies kann jedoch

keinesfalls bedeuten, dass die nach der österreichischen BV - G vom Bund wahrzunehmenden

Aufgaben von der KAGES wahrgenommen werden dürfen.