1332/AB XXI.GP

Eingelangt am: 11.12.2000

 

Bundesminister für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage vom 12. Oktober 2000 Nr. 1344/J der

Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Genossen, betreffend Verkauf von bundeseigenen

Wohnungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Anfrage bezieht sich offensichtlich nicht auf bundeseigene Wohnungen, sondern auf

Wohnungen im Eigentum von gemeinnützigen Gesellschaften im ausschließlichen (oder

nahezu ausschließlichen) Eigentum des Bundes. In der Beantwortung wird darauf selbstver -

ständlich Bedacht genommen.

 

Zu 1. bis 3.:

Die gemeinnützigen Gesellschaften im ausschließlichen (oder nahezu ausschließlichen)

Eigentum des Bundes besitzen rund 60.000 Mietwohnungen. Ein bestimmter Zeitraum für

den Verkauf der Wohnungen kann derzeit nicht angegeben werden, da hiefür umfangreiche

Vorarbeiten nötig sind und die Wohnungen in erster Linie den Mietern und schließlich auch

weiteren Interessenten angeboten werden sollen. An eine Veräußerung der Anteile des

Bundes an den gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften ist derzeit nicht gedacht. Erste

Grobschätzungen lassen ein beträchtliches Erlöspotential erkennen, die tatsächlich erziel -

baren Erlöse hängen von den realisierbaren Wohnungsverkäufen ab. Die möglichen Erlöse,

noch dazu auf einen zeitlich engen Rahmen bezogen, sind derzeit schwer abschätzbar,

sodass noch keine konkreten Angaben möglich sind.

Zu 4.:

Die vom Bund an gemeinnützige Wohnbauträger mit Bundesbeteiligung gewährten Darlehen

haften derzeit mit rund 7 Mrd. S aus, sodass im Falle einer Fälligstellung im Rahmen der

Wohnungsveräusserungen ein dementsprechender budgetärer Rückfluss erfolgen würde.

Die Bedingungen für die in Frage stehenden Wohnungsverkäufe stehen derzeit noch nicht

fest.

 

Zu 5.:

Die gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften mit Bundesbeteiligung haben zum

31. Dezember1999 Rücklagen (Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn) von rund

4.963 Mio. S gebildet, davon BUWOG 1.857 Mio. S, WAG 2.333 Mio. S, ESG Villach

427 Mio. S, Linz 259 Mio. S und Wien 87 Mio. S.

 

Zu 6.:

Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wohnungen im Eigentum der gemeinnützigen

Wohnbaugesellschaften mit Bundesbeteiligung sind verschiedene Änderungen des

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) erforderlich. Diese Änderungen ergeben sich

aus den am 23. November 2000 in zweiter Lesung eingebrachten und beschlossenen

Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage eines Budgetbegleitgesetzes 2001(311 der

Beilagen), und zwar am Artikel 87 - Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.

 

Zu 7. und 8.:

Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 90 GOG ist es mir nicht möglich, über andere

Gebietskörperschaften betreffende Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Gesellschaften mit

Bundesbeteiligungen sind bereits unter Punkt 1. behandelt.

 

Zu 9.:

Der Verkaufserlös richtet sich gemäß den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeits -

gesetzes nach dem Verkehrswert. Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001

sieht hier vor, dass bei Ausübung des nunmehr gesetzlich eingeräumten Vorkaufsrechtes

durch die Mieter die einschlägigen Bestimmungen des WGG betreffend Verfahren und

Kaufpreisbildung anzuwenden sind. Hinsichtlich der Höhe der Verkaufserlöse verweise ich

auf die Beantwortung unter Punkt 1. bis 3.

Zu 10. bis 11.:

Durch die mit dem in Punkt 6 zitierten Abänderungsantrag vorgenommenen gesetzlichen

Änderungen betreffend die Wohnbaugesellschaften im Eigentum des Bundes und der

übrigen Gebietskörperschaften wird die Gemeinnützigkeit der übrigen Bauvereinigungen

nicht berührt.

 

Zu 12.:

Die Höhe der Miete ergibt sich einerseits aus dem Mietvertrag, andererseits durch die ein -

schlägigen Entgeltsregelungen des WGG. Diese Bestimmungen gelten gemäß der unter

Punkt 6 erwähnten Gesetzesnovellierung auch bei nachträglichen Veräußerungen sowie die

von der Anfrage erfassten Sanierungen unverändert weiter.

 

Zur Frage der Sanierung ist grundsätzlich noch festzuhalten, dass sich Erhaltungs - und

Verbesserungsbeiträge als zweckgebundene Entgeltsbestandteile der Miete nach dem

voraussichtlichen Erfordernis für solche Arbeiten richten. Erhaltungs - und

Verbesserungsbeiträge sind somit nach den Finanzierungsbedürfnissen zu beurteilen; die

Beiträge sind nach dem jeweiligen Alter des Gebäudes mit einem bestimmten Höchstbetrag

begrenzt und ausdrücklich wertgesichert.