1332/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.12.2000
Bundesminister für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage vom 12. Oktober 2000 Nr. 1344/J der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Genossen, betreffend Verkauf von bundeseigenen
Wohnungen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Die Anfrage bezieht sich offensichtlich nicht auf bundeseigene Wohnungen, sondern auf
Wohnungen im Eigentum von gemeinnützigen Gesellschaften im ausschließlichen (oder
nahezu ausschließlichen) Eigentum des Bundes. In der Beantwortung wird darauf selbstver -
ständlich Bedacht genommen.
Zu 1. bis 3.:
Die gemeinnützigen Gesellschaften im ausschließlichen (oder nahezu ausschließlichen)
Eigentum des Bundes besitzen rund 60.000 Mietwohnungen. Ein bestimmter Zeitraum für
den Verkauf der Wohnungen kann derzeit nicht angegeben werden, da hiefür umfangreiche
Vorarbeiten nötig sind und die Wohnungen in erster Linie den Mietern und schließlich auch
weiteren Interessenten angeboten werden sollen. An eine Veräußerung der Anteile des
Bundes an den gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften ist derzeit nicht gedacht. Erste
Grobschätzungen lassen ein beträchtliches Erlöspotential erkennen, die tatsächlich erziel -
baren Erlöse hängen von den realisierbaren Wohnungsverkäufen ab. Die möglichen Erlöse,
noch dazu auf einen zeitlich engen Rahmen bezogen, sind derzeit schwer abschätzbar,
sodass noch keine konkreten Angaben
möglich sind.
Zu 4.:
Die vom Bund an gemeinnützige Wohnbauträger mit Bundesbeteiligung gewährten Darlehen
haften derzeit mit rund 7 Mrd. S aus, sodass im Falle einer Fälligstellung im Rahmen der
Wohnungsveräusserungen ein dementsprechender budgetärer Rückfluss erfolgen würde.
Die Bedingungen für die in Frage stehenden Wohnungsverkäufe stehen derzeit noch nicht
fest.
Zu 5.:
Die gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften mit Bundesbeteiligung haben zum
31. Dezember1999 Rücklagen (Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Bilanzgewinn) von rund
4.963 Mio. S gebildet, davon BUWOG 1.857 Mio. S, WAG 2.333 Mio. S, ESG Villach
427 Mio. S, Linz 259 Mio. S und Wien 87 Mio. S.
Zu 6.:
Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wohnungen im Eigentum der gemeinnützigen
Wohnbaugesellschaften mit Bundesbeteiligung sind verschiedene Änderungen des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) erforderlich. Diese Änderungen ergeben sich
aus den am 23. November 2000 in zweiter Lesung eingebrachten und beschlossenen
Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage eines Budgetbegleitgesetzes 2001(311 der
Beilagen), und zwar am Artikel 87 - Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
Zu 7. und 8.:
Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 90 GOG ist es mir nicht möglich, über andere
Gebietskörperschaften betreffende Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Gesellschaften mit
Bundesbeteiligungen sind bereits unter Punkt 1. behandelt.
Zu 9.:
Der Verkaufserlös richtet sich gemäß den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeits -
gesetzes nach dem Verkehrswert. Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001
sieht hier vor, dass bei Ausübung des nunmehr gesetzlich eingeräumten Vorkaufsrechtes
durch die Mieter die einschlägigen Bestimmungen des WGG betreffend Verfahren und
Kaufpreisbildung anzuwenden sind. Hinsichtlich der Höhe der Verkaufserlöse verweise ich
auf die Beantwortung unter Punkt 1. bis 3.
Zu 10. bis 11.:
Durch die mit dem in Punkt 6 zitierten Abänderungsantrag vorgenommenen gesetzlichen
Änderungen betreffend die Wohnbaugesellschaften im Eigentum des Bundes und der
übrigen Gebietskörperschaften wird die Gemeinnützigkeit der übrigen Bauvereinigungen
nicht berührt.
Zu 12.:
Die Höhe der Miete ergibt sich einerseits aus dem Mietvertrag, andererseits durch die ein -
schlägigen Entgeltsregelungen des WGG. Diese Bestimmungen gelten gemäß der unter
Punkt 6 erwähnten Gesetzesnovellierung auch bei nachträglichen Veräußerungen sowie die
von der Anfrage erfassten Sanierungen unverändert weiter.
Zur Frage der Sanierung ist grundsätzlich noch festzuhalten, dass sich Erhaltungs - und
Verbesserungsbeiträge als zweckgebundene Entgeltsbestandteile der Miete nach dem
voraussichtlichen Erfordernis für solche Arbeiten richten. Erhaltungs - und
Verbesserungsbeiträge sind somit nach den Finanzierungsbedürfnissen zu beurteilen; die
Beiträge sind nach dem jeweiligen Alter des Gebäudes mit einem bestimmten Höchstbetrag
begrenzt und ausdrücklich wertgesichert.