1333/AB XXI.GP
Eingelangt am:
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat G. Moser, Freundinnen und Freunde haben am
10.10.2000 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1314/J betreffend „Span -
platten - Recycling, - verordnung und - kennzeichnung“ gerichtet. Ich beehre mich,
diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Grundsätzlich besteht zurzeit die Möglichkeit, Althölzer in der Holzwerkstoffindustrie,
vor allem der Spanplattenindustrie, in der Papierindustrie (nur frisches, feuchtes
Altholz) bzw. in der Kompostierung oder Vererdung einzusetzen und in dieser Weise
einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
Generell ist festzuhalten, dass sowohl aus humantoxikologischer als auch ökologi -
scher Sicht die stoffliche Verwertung von Holzabfällen zu keiner zusätzlichen Vertei -
lung bzw. Anreicherung von Schadstoffen im Wertstoffkreislauf bzw. in der Umwelt
führen darf.
Da sich auf Grund der unbefriedigenden Ergebnisse die mechanische Dekontamina -
tion bislang nicht durchsetzen konnte und sich die chemischen und biologischen De -
kontaminationsverfahren allesamt noch in der Entwicklungsphase befinden, ist daher
im Allgemeinen die stoffliche Verwertung lediglich von naturbelassenen und unbe -
handelten Holzabfällen zulässig. Weiters ist die stoffliche Verwertung von behandel -
ten Hölzern unter der Voraussetzung, dass kein zusätzlicher Schadstoffeintrag er -
folgt, vertretbar. Daher sollten in der Spanplattenproduktion nur naturbelassene oder
der Spanplattenqualität entsprechende Holzabfälle eingesetzt werden bzw. muss
das Einbringen von Schadstoffen über belastete Holzabfälle verhindert werden.
Da eine Aussortierung unbehandelter Holzabfälle aus Mischholz nicht oder nur mit
einem hohen Aufwand möglich ist, ist die einzige Alternative die getrennte Erfassung
an der Quelle (direkt am Anfallsort) unter Kenntnis ihrer Herkunft. Denn nur unter der
Voraussetzung, dass die Herkunft und die „Vorgeschichte“ der Althölzer bekannt ist,
besteht die Möglichkeit einer im Hinblick auf die weitere Behandlung sinnvollen und
korrekten Sortimentzuordnung.
Einsetzbar in der Spanplattenindustrie wären somit Abfälle der SN 17115
(Spanplattenabfälle), 17201 (Holzemballagen und - abfälle, nicht verunreinigt) sowie
17202 (Bau - und Abbruchholz, soferne unbehandelt und schadstofffrei). Unter der
Voraussetzung von sortenreinen Fraktionen bekannter Herkunft und bei lediglich
halogenfreien und schwermetallfreien Verunreinigungen (Klebstoffe, Harze, Be -
schichtungen) wären noch Abfälle der SN 17211 (davon aber nur Sägespäne, durch
organische Chemikalien verunreinigt), der SN 17213 (Holzemballagen, Holzabfälle
und Holzwolle, durch organische Chemikalien verunreinigt) sowie der SN 17214
(Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien ver -
unreinigt) entsprechend den technologischen
Anforderungen ebendort einsetzbar.
Im Jahr 1998 hat das Umweltbundesamt eine Expertise zum Thema
„Emissionsminderung bei Holzspänetrocknungsanlagen“ verfasst. Darin werden die
beiden Verfahren „Nassarbeitende Abluftreinigungsanlage mit Vortrockner“ und
„Regenerative thermische Nachverbrennung“ miteinander verglichen und Empfeh -
lungen abgegeben.
Weiters wurde von meinem Ressort eine Studie „Branchenkonzept Holz“ erstellt,
welche u.a. Informationen zum Recycling von Holzabfällen enthält.
ad 2 bis 4
In Ermangelung detaillierter Verfahrens - bzw. Anlagenbeschreibungen kann das ita -
lienische Verfahren nicht beurteilt werden.
Es ist auch nicht bekannt, wie viele und welche österreichischen Betriebe das neue
italienischen Verfahren anwenden bzw. daran interessiert sind, zumal die Genehmi -
gung derartiger Unternehmungen nach der Gewerbeordnung erfolgt und in den Zu -
ständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fällt.
Umwelt - und Nachbarauswirkungen sind bei Unkenntnis genauer Verfahrens - und
Anlagenführungen nicht vorhersehbar bzw. quantifizierbar.
ad 5
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist für die Vollziehung der Gewerbeord -
nung und damit auch für die Erlassung einer Verordnung gem. § 82 Abs. 1 GewO
1994 zuständig, wobei ein Einvernehmen
mit dem BMLFUW herzustellen ist.
ad 6
Für Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschut -
zes ist der Bundesminister für Justiz zuständig. Ich möchte Sie in diesem Zusam -
menhang jedoch auf die Richtlinie zur Vergabe des österreichischen Umweltzei -
chens UZ 07 Holzwerkstoffe vom 1. Juli 2000 hinweisen. Durch das österreichische
Umweltzeichen ist es möglich dem Konsumenten umweltfreundliche Produktalterna -
tiven erkenntlich zu machen. Ich hoffe, dass sich künftig auch die Produzenten von
Spanplatten um die Erlangung dieses Umweltzeichens bemühen werden.