1334/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.12.2000
BUNDESMINISTERIUM für
WIRTSCHAFT und ARBEIT
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1323/J betreffend
Privatstiftung für Berufsausbildung, welche die Abgeordneten Silhavy und Genossen
am 11. Oktober 2000 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:
Auf Grund des Antrags der Privatstiftung vom 27. April 1998 auf Bewilligung von 205
Ausbildungsplätzen für das Lehrjahr 1998/1999 in verschiedenen Standorten in
Österreich wurden zwei Bewilligungsbescheide für die Ausbildung in Lehrwerkstätten
der Privatstiftung für Berufsausbildung bzw. der ÖBB in den Bundesländern
Oberösterreich und Niederösterreich mit insgesamt 78 Ausbildungsplätzen mit
Auflagen im Sinne des § 5 Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz erlassen. Diese
Bescheide wurden vom Bewilligungsträger beim Verfassungsgerichtshof bekämpft,
weshalb über die 127 Ausbildungsplätze in den restlichen Bundesländern bis zur
Entscheidung des VfGH nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde. Der VfGH wies
mit Beschluss vom 22. Februar 1999 die Beschwerden zurück. Noch während des
Verfahrens wurden alle 205 Lehrlinge, die Antragsgegenstand der Privatstiftung für
Berufsausbildung waren, von den ÖBB in ein reguläres Lehrverhältnis
aufgenommen. Am 10. Mai 1999 erging ein abweisender Bescheid des BMwA
hinsichtlich der restlichen 127 Ausbildungsplätze mangels Bedarf im Sinne des § 30
Abs. 2 lit. e Berufsausbildungsgesetz. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des
VwGH vom 22. Dezember 1999 aufgehoben. Mit
diesem Erkenntnis wurde neuerlich
der Bundes - Berufsausbildungsbeirat befasst. Da dieser kein Gutachten, sondern nur
einander widersprechende Minderheitsvoten der Arbeitgeber - und
Arbeitnehmerkurien abgegeben hat, konnte diese Angelegenheit nicht
bescheidmäßig erledigt werden.
In Zusammenhang mit dem Antrag vom 17. Februar 1999 auf Bewilligung von 58
Ausbildungsplätzen für das Lehrjahr 1998/1999 wurde der Privatstiftung für
Berufsausbildung empfohlen, die Ausbildung unter den Kriterien des
Jugendausbildungs - Sicherungsgesetzes durchzuführen, was von den Vertretern der
Antragstellerin abgelehnt wurde. Zu diesem Antrag hat der Bundes -
Berufsausbildungsbeirat ebenfalls kein Gutachten abgeben können. Während die
Arbeitnehmerkurie den Antrag positiv einschätzte, sprach sich die Arbeitgeberkurie
gegen eine Bewilligung aus. Eine Lösung mit dem Antragsteller konnte nicht
herbeigeführt werden. Mangels eines Gutachtens des Bundes -
Berufsausbildungsbeirates konnte diese Angelegenheit nicht bescheidmäßig erledigt
werden.
Hinsichtlich des Antrages vom 29. September 1999 auf Bewilligung von 58
Ausbildungsplätzen für das Lehrjahr 2000/2001 konnte das Ermittlungsverfahren
noch nicht abgeschlossen werden, da die Annahme nicht widerlegt werden konnte,
dass die Privatstiftung für Berufsausbildung primär zu dem Zweck eingerichtet
wurde, die Lehrlingsausbildung aus den ÖBB - dem Lehrberechtigten gemäß § 2
Abs. 5 lit. a Berufsausbildungsgesetz - zu Lasten der Auszubildenden auszulagern.
In der Zwischenzeit ist diese Angelegenheit im Wege einer Säumnisbeschwerde
beim VwGH anhängig.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Bei Vorliegen der adäquaten Ausbildungskapazitäten ist eine direkte Aufnahme der
58 Jugendlichen durch die ÖBB möglich. Eine Auslagerung der Lehrlingsausbildung
in der vorliegenden Form wird abgelehnt, da sie dem Sinn des
Berufsausbildungsgesetzes entgegensteht.
Durch eine Ausgliederung der Lehrbetriebe würde eine wesentliche
Verschlechterung des Status der Auszubildenden eintreten, da gemäß § 30 Abs. 6
Berufsausbildungsgesetz die §§ 17 (Lehrlingsentschädigung bei
Arbeitsverhinderung) und 18 (Behaltefrist) Berufsausbildungsgesetz auf dort
Auszubildende nicht Anwendung finden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Aufgrund der bisherigen Erhebungen ist zu befürchten, dass primärer Zweck der
Privatstiftung für Berufsausbildung ist, die ÖBB von den Verpflichtungen, die einem
Lehrberechtigten obliegen, zu entbinden. Die Privatstiftung für Berufsausbildung
wurde von den ÖBB gegründet und wird zur Gänze von den ÖBB finanziert. Die
Privatstiftung selbst verfügt nicht über die notwendigen Ausbildungseinrichtungen
und Ausbilder. Eine derartige Vorgangsweise steht im Widerspruch zum
Berufsausbildungsgesetz.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Schließung der Lehrwerkstätten ist eine Gestion der ÖBB, auf die das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keinen Einfluss hat.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Diesbezüglich kann noch keine abschließende Aussage getroffen werden, da die
Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.