1334/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.12.2000

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1323/J betreffend

Privatstiftung für Berufsausbildung, welche die Abgeordneten Silhavy und Genossen

am 11. Oktober 2000 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:

 

Auf Grund des Antrags der Privatstiftung vom 27. April 1998 auf Bewilligung von 205

Ausbildungsplätzen für das Lehrjahr 1998/1999 in verschiedenen Standorten in

Österreich wurden zwei Bewilligungsbescheide für die Ausbildung in Lehrwerkstätten

der Privatstiftung für Berufsausbildung bzw. der ÖBB in den Bundesländern

Oberösterreich und Niederösterreich mit insgesamt 78 Ausbildungsplätzen mit

Auflagen im Sinne des § 5 Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz erlassen. Diese

Bescheide wurden vom Bewilligungsträger beim Verfassungsgerichtshof bekämpft,

weshalb über die 127 Ausbildungsplätze in den restlichen Bundesländern bis zur

Entscheidung des VfGH nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde. Der VfGH wies

mit Beschluss vom 22. Februar 1999 die Beschwerden zurück. Noch während des

Verfahrens wurden alle 205 Lehrlinge, die Antragsgegenstand der Privatstiftung für

Berufsausbildung waren, von den ÖBB in ein reguläres Lehrverhältnis

aufgenommen. Am 10. Mai 1999 erging ein abweisender Bescheid des BMwA

hinsichtlich der restlichen 127 Ausbildungsplätze mangels Bedarf im Sinne des § 30

Abs. 2 lit. e Berufsausbildungsgesetz. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des

VwGH vom 22. Dezember 1999 aufgehoben. Mit diesem Erkenntnis wurde neuerlich

der Bundes - Berufsausbildungsbeirat befasst. Da dieser kein Gutachten, sondern nur

einander widersprechende Minderheitsvoten der Arbeitgeber -  und

Arbeitnehmerkurien abgegeben hat, konnte diese Angelegenheit nicht

bescheidmäßig erledigt werden.

 

In Zusammenhang mit dem Antrag vom 17. Februar 1999 auf Bewilligung von 58

Ausbildungsplätzen für das Lehrjahr 1998/1999 wurde der Privatstiftung für

Berufsausbildung empfohlen, die Ausbildung unter den Kriterien des

Jugendausbildungs - Sicherungsgesetzes durchzuführen, was von den Vertretern der

Antragstellerin abgelehnt wurde. Zu diesem Antrag hat der Bundes -

Berufsausbildungsbeirat ebenfalls kein Gutachten abgeben können. Während die

Arbeitnehmerkurie den Antrag positiv einschätzte, sprach sich die Arbeitgeberkurie

gegen eine Bewilligung aus. Eine Lösung mit dem Antragsteller konnte nicht

herbeigeführt werden. Mangels eines Gutachtens des Bundes -

Berufsausbildungsbeirates konnte diese Angelegenheit nicht bescheidmäßig erledigt

werden.

 

Hinsichtlich des Antrages vom 29. September 1999 auf Bewilligung von 58

Ausbildungsplätzen für das Lehrjahr 2000/2001 konnte das Ermittlungsverfahren

noch nicht abgeschlossen werden, da die Annahme nicht widerlegt werden konnte,

dass die Privatstiftung für Berufsausbildung primär zu dem Zweck eingerichtet

wurde, die Lehrlingsausbildung aus den ÖBB - dem Lehrberechtigten gemäß § 2

Abs. 5 lit. a Berufsausbildungsgesetz - zu Lasten der Auszubildenden auszulagern.

In der Zwischenzeit ist diese Angelegenheit im Wege einer Säumnisbeschwerde

beim VwGH anhängig.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Bei Vorliegen der adäquaten Ausbildungskapazitäten ist eine direkte Aufnahme der

58 Jugendlichen durch die ÖBB möglich. Eine Auslagerung der Lehrlingsausbildung

in der vorliegenden Form wird abgelehnt, da sie dem Sinn des

Berufsausbildungsgesetzes entgegensteht.

Durch eine Ausgliederung der Lehrbetriebe würde eine wesentliche

Verschlechterung des Status der Auszubildenden eintreten, da gemäß § 30 Abs. 6

Berufsausbildungsgesetz die §§ 17 (Lehrlingsentschädigung bei

Arbeitsverhinderung) und 18 (Behaltefrist) Berufsausbildungsgesetz auf dort

Auszubildende nicht Anwendung finden.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Aufgrund der bisherigen Erhebungen ist zu befürchten, dass primärer Zweck der

Privatstiftung für Berufsausbildung ist, die ÖBB von den Verpflichtungen, die einem

Lehrberechtigten obliegen, zu entbinden. Die Privatstiftung für Berufsausbildung

wurde von den ÖBB gegründet und wird zur Gänze von den ÖBB finanziert. Die

Privatstiftung selbst verfügt nicht über die notwendigen Ausbildungseinrichtungen

und Ausbilder. Eine derartige Vorgangsweise steht im Widerspruch zum

Berufsausbildungsgesetz.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Schließung der Lehrwerkstätten ist eine Gestion der ÖBB, auf die das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit keinen Einfluss hat.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Diesbezüglich kann noch keine abschließende Aussage getroffen werden, da die

Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.