1335/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.12.2000
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dietachmayr und Genossen haben am 12. Oktober 2000
unter der Nr. 1338/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „EKIS -
Abfragen über politische Funktionsträger und ihre Familienangehörigen in Oberösterreich“
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS - Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Datenschutzgesetz
2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbewahrt werden, sodass
eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen Zeitraum von fünf Jahren unmöglich ist.
Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen betref -
fend die in der Anfrage aufgelisteten politischen Funktionsträger unzulässig:
Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige - EKIS - Abfragen über politische und staatliche
Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege. Ande -
rerseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten personenbezogenen Daten -
verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der von allfälligen EKIS - Abfragen
Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu qualifizieren.
Abschließend ist anzumerken, dass auch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der von
allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen
zur Offenlegung bzw. Weiterleitung dieser EKIS -
Protokolldaten an den Nationalrat nicht die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Absatz 3 B - VG aufzuheben vermag.
Zu den Fragen 6 und 7:
Im Hinblick darauf, dass auch bei einer eingeschränkten Dienstzeit infolge der Ausübung ei -
nes politischen Mandates die Bestimmungen über das Datenschutzgesetz und die Amtsver -
schwiegenheit aufrecht bleiben, wurde bisher noch bei keinem ein politisches Mandat aus -
übenden Gendarmeriebeamten eine Unvereinbarkeit mit seiner Exekutivtätigkeit gesehen.
Demzufolge erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich weder eine Einschränkung im Umfang
allfälliger Abfrageermächtigungen, noch eine Versetzung zu einem (Innendienst -) Arbeits -
platz, bei dem Abfragen aus dem EKIS weder notwendig noch möglich sind.
Sofern jedoch in konkreten Einzelfällen ein begründeter Verdacht besteht, wurden und wer -
den die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen (wie der Entzug der EKIS - Berechtigung) er -
griffen, um etwaigen ungerechtfertigten Gebrauch hintanzuhalten.