1335/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.12.2000

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dietachmayr und Genossen haben am 12. Oktober 2000

unter der Nr. 1338/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „EKIS -

Abfragen über politische Funktionsträger und ihre Familienangehörigen in Oberösterreich“

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS - Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Datenschutzgesetz

2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbewahrt werden, sodass

eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen Zeitraum von fünf Jahren unmöglich ist.

 

Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen betref -

fend die in der Anfrage aufgelisteten politischen Funktionsträger unzulässig:

Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige - EKIS - Abfragen über politische und staatliche

Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege. Ande -

rerseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten personenbezogenen Daten -

verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der von allfälligen EKIS - Abfragen

Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu qualifizieren.

 

Abschließend ist anzumerken, dass auch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der von

allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen zur Offenlegung bzw. Weiterleitung dieser EKIS -

Protokolldaten an den Nationalrat nicht die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung der

Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Absatz 3 B - VG aufzuheben vermag.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Im Hinblick darauf, dass auch bei einer eingeschränkten Dienstzeit infolge der Ausübung ei -

nes politischen Mandates die Bestimmungen über das Datenschutzgesetz und die Amtsver -

schwiegenheit aufrecht bleiben, wurde bisher noch bei keinem ein politisches Mandat aus -

übenden Gendarmeriebeamten eine Unvereinbarkeit mit seiner Exekutivtätigkeit gesehen.

Demzufolge erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich weder eine Einschränkung im Umfang

allfälliger Abfrageermächtigungen, noch eine Versetzung zu einem (Innendienst -) Arbeits -

platz, bei dem Abfragen aus dem EKIS weder notwendig noch möglich sind.

 

Sofern jedoch in konkreten Einzelfällen ein begründeter Verdacht besteht, wurden und wer -

den die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen (wie der Entzug der EKIS - Berechtigung) er -

griffen, um etwaigen ungerechtfertigten Gebrauch hintanzuhalten.