1338/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.12.2000
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaal und Genossen haben am 12. Oktober 2000 unter der
Nr. 1341/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "EKIS - Abfragen
über politische Funktionsträger und ihre Familienangehörigen in Wien" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS - Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Datenschutzgesetz
2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbewahrt werden, sodass
eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen Zeitraum von fünf Jahren unmöglich ist.
Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen betref -
fend die in der Anfrage aufgelisteten politischen Funktionsträger unzulässig:
Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige - EKIS - Abfragen über politische und staatliche
Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege. Ande -
rerseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten personenbezogenen Daten -
verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der von allfälligen EKIS - Abfragen
Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu qualifizieren.
Abschließend ist anzumerken, dass auch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der von
allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen zur Offenlegung bzw. Weiterleitung dieser EKIS -
Protokolldaten an den Nationalrat nicht die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel
20 Absatz 3 B - VG aufzuheben vermag.
Zu den Fragen 6 und 7:
Der Bedienstete ist seit 1. Feber 2000 gemäß § 17 Abs. 3 BDG für die Dauer seiner Man -
datsausübung im Wiener Landtag unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. Da er seine
dienstliche Tätigkeit nicht ausübt, stellt sich die Frage einer Versetzung zum derzeitigen Zeit -
punkt nicht.