1338/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.12.2000

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaal und Genossen haben am 12. Oktober 2000 unter der

Nr. 1341/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "EKIS - Abfragen

über politische Funktionsträger und ihre Familienangehörigen in Wien" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS - Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Datenschutzgesetz

2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbewahrt werden, sodass

eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen Zeitraum von fünf Jahren unmöglich ist.

Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen betref -

fend die in der Anfrage aufgelisteten politischen Funktionsträger unzulässig:

 

Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige - EKIS - Abfragen über politische und staatliche

Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege. Ande -

rerseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten personenbezogenen Daten  -

verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der von allfälligen EKIS - Abfragen

Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu qualifizieren.

 

Abschließend ist anzumerken, dass auch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der von

allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen zur Offenlegung bzw. Weiterleitung dieser EKIS  -

Protokolldaten an den Nationalrat nicht die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung der

Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Absatz 3 B - VG aufzuheben vermag.

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Der Bedienstete ist seit 1. Feber 2000 gemäß § 17 Abs. 3 BDG für die Dauer seiner Man -

datsausübung im Wiener Landtag unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. Da er seine

dienstliche Tätigkeit nicht ausübt, stellt sich die Frage einer Versetzung zum derzeitigen Zeit -

punkt nicht.