1339/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.12.2000
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 12. Oktober 2000
unter der Nr. 1347/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Abfragen
über EKIS und über andere Dateien des BMI hinsichtlich der (ehemaligen) GemeinderätInnen
der Stadt Salzburg“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS - Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Datenschutzgesetz
2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbewahrt werden, sodass
eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen Zeitraum von fünf Jahren unmöglich ist.
Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen betref -
fend die in der Anfrage aufgelisteten politischen Funktionsträger unzulässig:
Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige - EKIS - Abfragen über politische und staatliche
Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege. Ande -
rerseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten personenbezogenen Daten
verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der von allfälligen EKIS - Abfragen
Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu qualifizieren.
Abschließend ist anzumerken, dass auch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der von
allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen
zur Offenlegung bzw. Weiterleitung dieser EKIS -
Protokolldaten an den Nationalrat nicht die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Absatz 3 B - VG aufzuheben vermag.
Zu den Fragen 6 und 7:
Im Hinblick darauf, dass auch bei einer eingeschränkten Dienstzeit infolge der Ausübung ei -
nes politischen Mandates die Bestimmungen über das Datenschutzgesetz und die Amtsver -
schwiegenheit aufrecht bleiben, wurde bisher noch bei keinem ein politisches Mandat aus -
übenden Gendarmeriebeamten eine Unvereinbarkeit mit seiner Exekutivtätigkeit gesehen.
Demzufolge erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich weder eine Einschränkung im Umfang
allfälliger Abfrageermächtigungen, noch eine Versetzung zu einem (Innendienst -) Arbeits -
platz, bei dem Abfragen aus dem EKIS weder notwendig noch möglich sind.
Sofern jedoch in konkreten Einzelfällen ein begründeter Verdacht besteht, wurden und wer -
den die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen (wie der Entzug der EKIS - Berechtigung) er -
griffen, um etwaigen ungerechtfertigten Gebrauch hintanzuhalten.