1339/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.12.2000

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und Genossen haben am 12. Oktober 2000

unter der Nr. 1347/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Abfragen

über EKIS und über andere Dateien des BMI hinsichtlich der (ehemaligen) GemeinderätInnen

der Stadt Salzburg“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass EKIS -  Protokolldaten gemäß § 14 Abs. 5 Datenschutzgesetz

2000 bzw. § 56 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz drei Jahre lang aufbewahrt werden, sodass

eine Auswertung der EKIS - Protokolle über einen Zeitraum von fünf Jahren unmöglich ist.

Aus folgenden rechtlichen Gründen ist jedoch eine Information über EKIS - Abfragen betref -

fend die in der Anfrage aufgelisteten politischen Funktionsträger unzulässig:

 

Einerseits sind - allenfalls rechtswidrige - EKIS - Abfragen über politische und staatliche

Funktionsträger Gegenstand laufender Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege. Ande -

rerseits ist der - mit einer allfälligen Offenlegung der erfragten personenbezogenen Daten

verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der von allfälligen EKIS - Abfragen

Betroffenen als Verletzung der Grundrechte zu qualifizieren.

Abschließend ist anzumerken, dass auch eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der von

allfälligen EKIS - Abfragen Betroffenen zur Offenlegung bzw. Weiterleitung dieser EKIS -

Protokolldaten an den Nationalrat nicht die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung der

Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel  20 Absatz 3 B - VG aufzuheben vermag.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Im Hinblick darauf, dass auch bei einer eingeschränkten Dienstzeit infolge der Ausübung ei -

nes politischen Mandates die Bestimmungen über das Datenschutzgesetz und die Amtsver -

schwiegenheit aufrecht bleiben, wurde bisher noch bei keinem ein politisches Mandat aus -

übenden Gendarmeriebeamten eine Unvereinbarkeit mit seiner Exekutivtätigkeit gesehen.

Demzufolge erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich weder eine Einschränkung im Umfang

allfälliger Abfrageermächtigungen, noch eine Versetzung zu einem (Innendienst -) Arbeits -

platz, bei dem Abfragen aus dem EKIS weder notwendig noch möglich sind.

 

Sofern jedoch in konkreten Einzelfällen ein begründeter Verdacht besteht, wurden und wer -

den die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen (wie der Entzug der EKIS - Berechtigung) er -

griffen, um etwaigen ungerechtfertigten Gebrauch hintanzuhalten.