134/AB XXI.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 109/J - NR/1999 betreffend keine Führung von

Aufzeichnungen, die eine Kostenaufteilung zwischen Krankenversorgung sowie Lehre und

Forschung ermöglichen, die die Abgeordneten Mag. HARTINGER und Kollegen am 3. Dezem -

ber 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

 

Zu Frage 1:

 

Eine eindeutige Abgrenzung der Kosten der Krankenbehandlung von den Kosten für Forschung

und Lehre ist grundsätzlich nicht möglich, da letztlich jeder Patient bzw. jedes Gerät an einer

Universitätsklinik - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - auch Forschungs -  und Lehr -

zwecken dient. Darüber hinaus ist auch nicht jede Forschungstätigkeit an einer Universitätsklinik

zwingend dem Bund zuzurechnen, da selbstverständlich an jeder Zentralkrankenanstalt auch

klinische Forschung betrieben wird.

 

Diese Rechtsauffassung wurde auch ausdrücklich vom Verfassungsgerichtshof in seinem

Erkenntnis Zahl A39/85 -  141 vom 26 Juni 1991 vertreten.

Zu Frage 2:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jede allgemein - öffentliche Krankenanstalt über eine Kosten -

rechnung im Sinne der Krankenanstalten - Kostenrechnungsverordnung verfügen muss. Die

nähere Ausgestaltung der Kostenrechnung wie z.B. die Schaffung von Forschungskostenstellen

fällt in den Zuständigkeitsbereich des Krankenanstaltenträgers.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

 

Hiezu verweise ich auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2.