134/AB XXI.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 109/J - NR/1999 betreffend keine Führung von
Aufzeichnungen, die eine Kostenaufteilung zwischen Krankenversorgung sowie Lehre und
Forschung ermöglichen, die die Abgeordneten Mag. HARTINGER und Kollegen am 3. Dezem -
ber 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Eine eindeutige Abgrenzung der Kosten der Krankenbehandlung von den Kosten für Forschung
und Lehre ist grundsätzlich nicht möglich, da letztlich jeder Patient bzw. jedes Gerät an einer
Universitätsklinik - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - auch Forschungs - und Lehr -
zwecken dient. Darüber hinaus ist auch nicht jede Forschungstätigkeit an einer Universitätsklinik
zwingend dem Bund zuzurechnen, da selbstverständlich an jeder Zentralkrankenanstalt auch
klinische Forschung betrieben wird.
Diese Rechtsauffassung wurde auch ausdrücklich vom Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis Zahl A39/85 - 141 vom 26 Juni
1991 vertreten.
Zu Frage 2:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jede allgemein - öffentliche Krankenanstalt über eine Kosten -
rechnung im Sinne der Krankenanstalten - Kostenrechnungsverordnung verfügen muss. Die
nähere Ausgestaltung der Kostenrechnung wie z.B. die Schaffung von Forschungskostenstellen
fällt in den Zuständigkeitsbereich des Krankenanstaltenträgers.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Hiezu verweise ich auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2.